Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie / Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Die Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wird in der Übergangsregelung in § 27 des neuen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) geregelt. Personen, die bereits eine Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnen haben, können den Abschluss der Ausbildungen nach altem Recht bis zum 01.09.2032 bzw. in Härtefällen bis zum 31.08.2035 noch erbringen. Weiterhin können Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium begonnen oder abgeschlossen haben, das nach altem Recht die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische/-r Psychotherapeut/-in oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in erfüllt, die Ausbildung auf Grundlage des PsychThG a.F. auch noch nach dem 01.09.2020 beginnen.
Rechtsgrundlagen für Ausbildung, staatliche Prüfung und Berufsausübung
Im Psychotherapeutengesetz sind u. a. die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten und zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten geregelt.
Die Ausbildungsinhalte sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) geregelt.
Im Psychotherapeutengesetz sind u. a. die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten und zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten geregelt.
Die Ausbildungsinhalte sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) geregelt.
Berufsbild Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten diagnostizieren, heilen oder lindern psychische und psychosomatische Störungen mit Krankheitswert bei Menschen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren.
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten sind häufig in eigenen Praxen tätig. Weiterhin arbeiten sie in Krankenhäusern, psychosomatischen Einrichtungen oder psychiatrischen Kliniken, an Hochschulen und Beratungseinrichtungen, wie z. B. beim sozial-psychiatrischen Dienst.
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten diagnostizieren, heilen oder lindern psychische und psychosomatische Störungen mit Krankheitswert bei Menschen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren.
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten sind häufig in eigenen Praxen tätig. Weiterhin arbeiten sie in Krankenhäusern, psychosomatischen Einrichtungen oder psychiatrischen Kliniken, an Hochschulen und Beratungseinrichtungen, wie z. B. beim sozial-psychiatrischen Dienst.
Ausbildung
- in Vollzeitform: mindestens drei Jahre (mindestens 4.200 Stunden),
- in Teilzeitform: mindestens fünf Jahre
- die Ausbildung besteht aus:
- einer praktischen Tätigkeit,
- einer theoretischen Ausbildung,
- einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision,
- einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer/-innen zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt und
- der staatlichen Prüfung
Die Ausbildung wird an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind.
- in Vollzeitform: mindestens drei Jahre (mindestens 4.200 Stunden),
- in Teilzeitform: mindestens fünf Jahre
- die Ausbildung besteht aus:
- einer praktischen Tätigkeit,
- einer theoretischen Ausbildung,
- einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision,
- einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer/-innen zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt und
- der staatlichen Prüfung
Die Ausbildung wird an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind.
Zugang zur Ausbildung im Allgemeinen
Grundsätzlich zu beachten ist, dass nach dem Psychotherapeutengesetz allein das jeweilige staatliche Ausbildungsinstitut, bei dem die Ausbildung erfolgen soll, über den Zugang zur Ausbildung in den psychotherapeutischen Berufen entscheidet, nicht das Landesprüfungsamt. Das Landesprüfungsamt Brandenburg als zuständige Behörde ist dagegen nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gem. § 7 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. § 7 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) für die Zulassung zur staatlichen Prüfung zuständig. Das Landesprüfungsamt Brandenburg führt auf direkte Anfrage von Ausbildungsinteressierten keine Prüfung durch.
D. h. bei Zweifeln zum Abschluss Ihres Studiums wenden Sie sich zunächst an das Ausbildungsinstitut im Land Brandenburg, an dem Sie sich für eine Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bewerben möchten. Sollte auch bei dem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut Zweifel bestehen, ob eine Ausbildungskandidatin oder ein Ausbildungskandidat die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 PsychThG erfüllt, so wird das Ausbildungsinstitut eine Anfrage an das Landesprüfungsamt Brandenburg richten.
Nachfolgend unter der Rubrik "Häufig gestellte Fragen und Antworten“ können Sie schauen, ob Sie eventuell schon eine Antwort/einen Hinweis finden.
Grundsätzlich zu beachten ist, dass nach dem Psychotherapeutengesetz allein das jeweilige staatliche Ausbildungsinstitut, bei dem die Ausbildung erfolgen soll, über den Zugang zur Ausbildung in den psychotherapeutischen Berufen entscheidet, nicht das Landesprüfungsamt. Das Landesprüfungsamt Brandenburg als zuständige Behörde ist dagegen nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gem. § 7 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. § 7 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) für die Zulassung zur staatlichen Prüfung zuständig. Das Landesprüfungsamt Brandenburg führt auf direkte Anfrage von Ausbildungsinteressierten keine Prüfung durch.
D. h. bei Zweifeln zum Abschluss Ihres Studiums wenden Sie sich zunächst an das Ausbildungsinstitut im Land Brandenburg, an dem Sie sich für eine Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bewerben möchten. Sollte auch bei dem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut Zweifel bestehen, ob eine Ausbildungskandidatin oder ein Ausbildungskandidat die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 PsychThG erfüllt, so wird das Ausbildungsinstitut eine Anfrage an das Landesprüfungsamt Brandenburg richten.
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Staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
Staatliche Prüfung
An der staatlichen Prüfung in Brandenburg kann teilnehmen, wer eine Vollzeit- oder Teilzeitausbildung bei einem der zugelassenen brandenburgischen Ausbildungsinstitute absolviert hat.
Die staatliche Prüfung wird vor dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit abgelegt.
Sie umfasst:
- einen schriftlichen Teil und
- einen mündlichen Teil.
Die Anmeldung zur Prüfung hat bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
Die beizulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Prüfung.
An der staatlichen Prüfung in Brandenburg kann teilnehmen, wer eine Vollzeit- oder Teilzeitausbildung bei einem der zugelassenen brandenburgischen Ausbildungsinstitute absolviert hat.
Die staatliche Prüfung wird vor dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit abgelegt.
Sie umfasst:
- einen schriftlichen Teil und
- einen mündlichen Teil.
Die Anmeldung zur Prüfung hat bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni eines jeden Jahres zu erfolgen.
Die beizulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Prüfung.
Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bundeseinheitlich geregelt, dauert 120 Minuten und bezieht sich auf Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten Verfahren.
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung gliedert sich unter besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, in zwei Abschnitte.
Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt, in der ein Prüfungsfall mit dem Prüfling zu erörtern ist. Dieser Teil dauert 30 Minuten. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung durchgeführt und dauert bei vier Prüflingen 120 Minuten. Die Dauer der Prüfung reduziert sich entsprechend der Anzahl der Prüflinge.
Die Note des schriftlichen Teils geht einfach, die Note des mündlichen Teiles geht doppelt in die Gesamtnote ein. Über die staatliche Prüfung wird ein Zeugnis erteilt.
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von dem jeweiligen Ausbildungsinstitut organisiert. D. h. das jeweilige Ausbildungsinstitut legt die Termine sowie die Prüfungskommission für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung fest. Hierbei nehmen die Ausbildungsinstitute staatliche Aufgaben wahr.
Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bundeseinheitlich geregelt, dauert 120 Minuten und bezieht sich auf Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten Verfahren.
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung gliedert sich unter besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahrens, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, in zwei Abschnitte.
Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt, in der ein Prüfungsfall mit dem Prüfling zu erörtern ist. Dieser Teil dauert 30 Minuten. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung durchgeführt und dauert bei vier Prüflingen 120 Minuten. Die Dauer der Prüfung reduziert sich entsprechend der Anzahl der Prüflinge.
Die Note des schriftlichen Teils geht einfach, die Note des mündlichen Teiles geht doppelt in die Gesamtnote ein. Über die staatliche Prüfung wird ein Zeugnis erteilt.
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von dem jeweiligen Ausbildungsinstitut organisiert. D. h. das jeweilige Ausbildungsinstitut legt die Termine sowie die Prüfungskommission für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung fest. Hierbei nehmen die Ausbildungsinstitute staatliche Aufgaben wahr.
Hinweise zu Übersetzungen
Berufsausübung
Wer in Deutschland die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" bzw. "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut.
Die Antragstellung auf Erteilung der Approbation erfolgt beim Dezernat G1 "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht" im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter nachfolgendem Link.
Wer in Deutschland die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" bzw. "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut.
Die Antragstellung auf Erteilung der Approbation erfolgt beim Dezernat G1 "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht" im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter nachfolgendem Link.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Kann ich die Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie absolvieren, wenn ich mein Studium nach dem 01.09.2020 begonnen habe?
Personen, die nach dem 1. September 2020 ein Studium (gem.§ 5 Abs. 2 PsychThG a.F.) begonnen oder abgeschlossen haben, können im Land Brandenburg nicht mehr die Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie absolvieren. Diese Personen müssen ein Studium entsprechend des Psychotherapeutengesetzes nach neuem Gesetz absolvieren.
Personen, die nach dem 1. September 2020 ein Studium (gem.§ 5 Abs. 2 PsychThG a.F.) begonnen oder abgeschlossen haben, können im Land Brandenburg nicht mehr die Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie absolvieren. Diese Personen müssen ein Studium entsprechend des Psychotherapeutengesetzes nach neuem Gesetz absolvieren.
Erfüllt mein Studiengang die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie?
Gesetzliche Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie
- eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt (mind. 8 ECTS) und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, oder
- ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie, oder
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie
Folgende Studiengänge erfüllen im Land Brandenburg die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend der Zulassungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG:
- Diplomstudiengang Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule) und einer bestandenen Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschließt. Das Fach Klinische Psychologie muss mindestens 8 ECTS-Punkte umfassen.
- Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule), der das Fach Klinische Psychologie umfasst. Das Fach Klinische Psychologie muss mindestens 8 ECTS-Punkte und eine Abschlussprüfung umfassen.
Die o. g. Ausführungen zum Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten gelten entsprechend auch für ein im EU- oder Drittstaat absolviertes Studium. D.h. ein im Ausland abgeschlossener Diplom- oder Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule, der das Fach Klinische Psychologie einschließt, erfüllt die Zugangsvoraussetzungen.
Andere Studiengänge erfüllen die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG nicht. D. h. Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Bachelorstudiengänge, aber auch universitäre Masterstudiengänge im Fach Psychologie, die nicht das Fach Klinische Psychologie einschließen, oder universitäre Masterstudiengänge, die nicht im Studiengang Psychologie absolviert wurden, erfüllen die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG nicht.
Auch Masterabschlüsse in sog. Bindestrich-Psychologie-Studiengängen, z. B. Arbeits- und Organisationspsychologie, Wirtschaftspsychologie, Schulpsychologie erfüllen nicht den Zugang zur Psychologischen-Psychotherapie- oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie-Ausbildung.
Gesetzliche Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- eine der Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten, oder
- die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, oder
- ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, oder
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium
Folgende Studiengänge erfüllen im Land Brandenburg die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) PsychThG:
- Diplomstudiengang Pädagogik
- Diplomstudiengang Sozialpädagogik/Soziale Arbeit
- Masterstudiengang Pädagogik
- Masterstudiengang Sozialpädagogik/Soziale Arbeit
- Masterstudiengang Erziehungswissenschaften
- Masterstudiengang Bildungswissenschaften
- Masterstudiengang Rehabillitationspädagogik der Humboldt-Universität Berlin
- Masterstudiengang Sonderpädagogik der Humboldt-Universität Berlin und der Freien Universität Berlin
- Masterstudiengang Inklusionspädagogik der Universität Potsdam
Masterabsolventinnen und Masterabsolventen von rehabilitations-, sonder- und heilpädagogischen Studiengängen anderer Hochschulen im In- bzw. Ausland wenden sich bei Interesse an einer Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zunächst an das entsprechende Ausbildungsinstitut im Land Brandenburg, an welchem die Ausbildung aufgenommen werden soll. Das Ausbildungsinstitut prüft dann, ggf. in Rücksprache mit dem Landesprüfungsamt Brandenburg, ob ein Zugang zur Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie möglich ist bzw. ob nach erfolgreicher Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie eine Zulassung zur staatlichen Prüfung in der Kinder- und Jugendlichpsychotherapie erfolgen kann.
Gesetzliche Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie
- eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt (mind. 8 ECTS) und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, oder
- ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie, oder
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie
Folgende Studiengänge erfüllen im Land Brandenburg die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend der Zulassungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG:
- Diplomstudiengang Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule) und einer bestandenen Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschließt. Das Fach Klinische Psychologie muss mindestens 8 ECTS-Punkte umfassen.
- Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule), der das Fach Klinische Psychologie umfasst. Das Fach Klinische Psychologie muss mindestens 8 ECTS-Punkte und eine Abschlussprüfung umfassen.
Die o. g. Ausführungen zum Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten gelten entsprechend auch für ein im EU- oder Drittstaat absolviertes Studium. D.h. ein im Ausland abgeschlossener Diplom- oder Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule, der das Fach Klinische Psychologie einschließt, erfüllt die Zugangsvoraussetzungen.
Andere Studiengänge erfüllen die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG nicht. D. h. Fachhochschulstudiengänge, Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Bachelorstudiengänge, aber auch universitäre Masterstudiengänge im Fach Psychologie, die nicht das Fach Klinische Psychologie einschließen, oder universitäre Masterstudiengänge, die nicht im Studiengang Psychologie absolviert wurden, erfüllen die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG nicht.
Auch Masterabschlüsse in sog. Bindestrich-Psychologie-Studiengängen, z. B. Arbeits- und Organisationspsychologie, Wirtschaftspsychologie, Schulpsychologie erfüllen nicht den Zugang zur Psychologischen-Psychotherapie- oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie-Ausbildung.
Gesetzliche Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- eine der Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten, oder
- die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, oder
- ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, oder
- ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium
Folgende Studiengänge erfüllen im Land Brandenburg die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) PsychThG:
- Diplomstudiengang Pädagogik
- Diplomstudiengang Sozialpädagogik/Soziale Arbeit
- Masterstudiengang Pädagogik
- Masterstudiengang Sozialpädagogik/Soziale Arbeit
- Masterstudiengang Erziehungswissenschaften
- Masterstudiengang Bildungswissenschaften
- Masterstudiengang Rehabillitationspädagogik der Humboldt-Universität Berlin
- Masterstudiengang Sonderpädagogik der Humboldt-Universität Berlin und der Freien Universität Berlin
- Masterstudiengang Inklusionspädagogik der Universität Potsdam
Masterabsolventinnen und Masterabsolventen von rehabilitations-, sonder- und heilpädagogischen Studiengängen anderer Hochschulen im In- bzw. Ausland wenden sich bei Interesse an einer Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zunächst an das entsprechende Ausbildungsinstitut im Land Brandenburg, an welchem die Ausbildung aufgenommen werden soll. Das Ausbildungsinstitut prüft dann, ggf. in Rücksprache mit dem Landesprüfungsamt Brandenburg, ob ein Zugang zur Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie möglich ist bzw. ob nach erfolgreicher Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie eine Zulassung zur staatlichen Prüfung in der Kinder- und Jugendlichpsychotherapie erfolgen kann.
Kann ich mit einem Bachelorabschluss (auch 7-semestrig) die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie im Land Brandenburg absolvieren?
Nein. Sie benötigen auch dafür einen Diplom- bzw. Masterabschluss. Bachelorstudiengänge in Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften, Bildungswissenschaften, Rehabilitations-, Heil- und Sonderpädagogik (auch 7-semestrige) erfüllen weiterhin im Land Brandenburg nicht die Zugangsvoraussetzungen zu einer Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Nein. Sie benötigen auch dafür einen Diplom- bzw. Masterabschluss. Bachelorstudiengänge in Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften, Bildungswissenschaften, Rehabilitations-, Heil- und Sonderpädagogik (auch 7-semestrige) erfüllen weiterhin im Land Brandenburg nicht die Zugangsvoraussetzungen zu einer Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
Wenn auf meiner Immatrikulationsbescheinigung der 01.09.2020 angegeben ist und ich von der Universität eine schriftliche Bestätigung für den Beginn des Bachelorstudiums vor dem 01.09.2020 habe, kann ich dann noch die Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie absolvieren?
Im Land Brandenburg ist dies nicht möglich. Die Immatrikulationsbescheinigung ist der Nachweis, wann Sie den Studiengang offiziell begonnen haben bzw. den Status immatrikulierte Studentin/immatrikulierter Student erreicht haben.
Im Land Brandenburg ist dies nicht möglich. Die Immatrikulationsbescheinigung ist der Nachweis, wann Sie den Studiengang offiziell begonnen haben bzw. den Status immatrikulierte Studentin/immatrikulierter Student erreicht haben.
Wenn ich an einer Fachhochschule/Hochschule für angewandte Wissenschaften den Master in Psychologie erfolgreich absolviert habe, kann ich dann trotzdem die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie absolvieren?
Im Land Brandenburg ist dies nicht möglich. Sobald Sie den Studiengang Psychologie gewählt haben, sind alle Voraussetzungen entsprechend des Zugangs zur Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie zu erfüllen.
Im Land Brandenburg ist dies nicht möglich. Sobald Sie den Studiengang Psychologie gewählt haben, sind alle Voraussetzungen entsprechend des Zugangs zur Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie zu erfüllen.
