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Akademische Heilberufe - Approbation / Berufserlaubnis nach ausländischer Ausbildung

Bitte beachten Sie, dass wir vom 24.12. bis 31.12.2024 keinen Telefonservice anbieten können. Ab dem 02.01.2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Informationen über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungen für:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
  • Psychotherapeutinnen und -therapeuten
  • Tierärztinnen und Tierärzte

Wer in der Bundesrepublik Deutschland in einem der genannten akademischen Heilberufe eine Tätigkeit ausüben will, bedarf der Approbation. Die Approbation berechtigt zur selbständigen, eigenverantwortlichen und dauerhaften Tätigkeit in Deutschland.

Sofern die Ausbildung im Ausland erworben wurde, ist der Approbationsantrag in dem Bundesland zu stellen, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll. Sofern die Approbationsvoraussetzungen noch nicht umfassend erfüllt sind, es zum Beispiel noch einer Prüfung bedarf oder der Beruf nur kurzfristig ausgeübt werden soll, ist die Ausübung des Berufs gegebenenfalls auch auf Grund einer Erlaubnis möglich.

Zuständige Behörde im Land Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, hier das Dezernat G 1: "Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht".

Ausschließlich telefonische Sprechzeiten:
Dienstag  09:00 - 10:30 Uhr
Donnerstag 13:00 - 14:30 Uhr

Persönlich:
Nur nach vorheriger Vereinbarung.

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