Ladenöffnung
Nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Sonnabend von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen
Verkauf bestimmter Waren ohne zeitliche Einschränkung
Der Verkauf bzw. die Abgabe folgender Waren ist an Sonn- und Feiertagen zulässig.
- Arzneimittel und apothekenübliche Waren in Apotheken
- Kraftstoffe und Reisebedarf in Tankstellen
- Reisebedarf sowie Geschenkartikel in Bahnhöfen und auf Flughäfen
- Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs auf Flughäfen
Verkauf bestimmter Waren in der Zeit von 7 bis 19 Uhr
- Für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden dürfen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren sowie Milch- und Milcherzeugnisse verkauft werden.
- Für die Dauer von acht Stunden dürfen überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte zum Kauf angeboten werden.
- Mit Ausnahme von tagesaktuellen Zeitungen dürfen die oben aufgeführten Waren am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag nicht verkauft werden.
Genehmigung von Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
- An jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen können durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde Öffnungszeiten in der Zeit von 13 bis 20 Uhr mittels ordnungsbehördlicher Verordnung zugelassen werden.
- In Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten kann die zuständige Kreisordnungsbehörde an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11 bis 19 Uhr die Öffnung von Verkaufsstellen auf der Grundlage einer ordnungsbehördlichen Verordnung erlauben. An diesen Tagen dürfen nur Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel verkauft werden.
- Die Kreisordnungsbehörden können in Einzelfällen weitere Ausnahmen erteilen, sofern ein herausragendes gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt.
Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen in der Zeit von 7 bis 14 Uhr Geschäfte öffnen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten. Darüber hinaus dürfen an diesem Tag Weihnachtsbäume verkauft werden.
Was gilt für die Beschäftigten?
- An Sonn- und Feiertagen dürfen die Beschäftigten während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeit und für weitere 30 Minuten mit Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten beschäftigt werden. Jedoch beträgt die maximal zulässige Arbeitszeit in den Verkaufsstellen an diesen Tagen acht Stunden.
- Den Beschäftigten ist für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Ausgleich in derselben Woche zu gewähren.
- Die Beschäftigten dürfen jeweils nur an maximal zwei Adventssonntagen beschäftigt werden.
- Jeder 3. Sonntag muss für jede Arbeitnehmerin bzw. für jeden Arbeitnehmer beschäftigungsfrei sein.
- Auf Verlangen muss den Beschäftigten ein beschäftigungsfreier Samstag im Monat gewährt werden.
- Beschäftigte, in deren Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder pflegebedürftige Personen leben, müssen auf Verlangen von der Beschäftigung nach 20 Uhr freigestellt werden, sofern keine Betreuung durch eine andere Person möglich ist.
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Öffnungszeiten von Verkaufsstellen sind die Ordnungsbehörden. Ausnahmen zum Öffnen der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen werden durch die örtliche Ordnungsbehörde bzw. die Kreisordnungsbehörden erteilt.
Zuständig für Fragen zur Arbeitszeitgestaltung der Beschäftigten und für Fragen zur Ladenöffnung ist das LAVG.