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Lärm und Vibrationen

Unter Lärm wird jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann, verstanden. Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Hierzu zählen Hand-Arm-Vibrationen (insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen) und Ganzkörper-Vibrationen (insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule).

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.

Die abstrakten schutzzielorientierten Regelungen der LärmVibrationsArbSchV werden in einem Vermutungswirkung entfaltenden Technischen Regelwerk (TRLV) konkretisiert.

Unter Lärm wird jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann, verstanden. Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Hierzu zählen Hand-Arm-Vibrationen (insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen) und Ganzkörper-Vibrationen (insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule).

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.

Die abstrakten schutzzielorientierten Regelungen der LärmVibrationsArbSchV werden in einem Vermutungswirkung entfaltenden Technischen Regelwerk (TRLV) konkretisiert.

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