Kinder- und Jugendarbeitsschutz
Kinder und Jugendliche müssen geschützt werden, um ihre Gesundheit und ihre Entwicklung nicht zu gefährden. Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) sowie die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überanstrengung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.
Vor Beginn der Beschäftigung und bei jedem Wechsel muss der Arbeitgeber die Kinder und Jugendlichen über alle Unfall- und Gesundheitsgefahren und über die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu deren Abwendung unterweisen. Diese Unterweisung sollte dokumentiert werden.
Verbotene Tätigkeiten:
- Akkordarbeiten und Beschäftigungen, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt verdient werden kann,
- gefährliche Arbeiten, die die physischen und psychischen Fähigkeiten übersteigen,
- Arbeiten, die mit Unfall- oder sittlichen Gefahren verbunden sind,
- Arbeiten, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen,
- Arbeiten unter schädlichen Einwirkungen wie Lärm, Vibrationen und Strahlung,
- Arbeiten unter schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen (z. B. giftigen, entzündlichen und reizenden Stoffen),
- Arbeiten, bei denen eine Berührung mit Krankheitserregern möglich ist
Für die künstlerische Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen, wie z. B. bei Film- und Fernsehproduktionen sowie bei Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 JArbSchG notwendig. Bitte nutzen Sie für den dafür vorgesehenen Antrag.
Bei der Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums ist der Arbeitgeber für die Einhaltung des JArbSchG im Praktikumsbetrieb verantwortlich. Branchenspezifische Hinweise dafür finden Sie in unseren Merkblättern.
Zuständig für Fragen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
-
Hinweise zu den Anträgen
-
Anträge
Hier finden Sie die entsprechenden Anträge:
Hier finden Sie die entsprechenden Anträge:
-
Branchenspezifische Merkblätter des LAVG zum Praxislernen (Schülerbetriebspraktikum)
-
Dokumente
-
Externe Links