Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für eine systematische und erfolgreiche Arbeitsschutzorganisation und bildet eine Voraussetzung für die Aufnahme der Arbeitstätigkeit.
Entsprechend sind alle Arbeitgebenden nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).
Zudem sind Arbeitgebende verpflichtet, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihnen festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind somit Gefährdungen und Belastungen aller Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb zu betrachten. Dazu gehören auch Tätigkeiten wie Wartung, Instandhaltung und Reparatur. Deshalb sollte sie in Zusammenarbeit mit den Beschäftigten erarbeitet werden, um deren Erfahrungen zu nutzen. Zudem ist sie mit der Personalvertretung (z. B. Betriebsrat) abzustimmen.
Folgende Prozessschritte sind bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beachten:
- Vorbereiten: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- Ermitteln der Gefährdungen und Belastungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
- Durchführen der festgelegten Maßnahmen
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter:
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für eine systematische und erfolgreiche Arbeitsschutzorganisation und bildet eine Voraussetzung für die Aufnahme der Arbeitstätigkeit.
Entsprechend sind alle Arbeitgebenden nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).
Zudem sind Arbeitgebende verpflichtet, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihnen festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind somit Gefährdungen und Belastungen aller Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb zu betrachten. Dazu gehören auch Tätigkeiten wie Wartung, Instandhaltung und Reparatur. Deshalb sollte sie in Zusammenarbeit mit den Beschäftigten erarbeitet werden, um deren Erfahrungen zu nutzen. Zudem ist sie mit der Personalvertretung (z. B. Betriebsrat) abzustimmen.
Folgende Prozessschritte sind bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beachten:
- Vorbereiten: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- Ermitteln der Gefährdungen und Belastungen
- Beurteilen der Gefährdungen
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
- Durchführen der festgelegten Maßnahmen
- Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter:
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung befindet sich auch in zahlreichen weiteren Rechtsvorschriften. Dazu gehören beispielsweise:
- Arbeitsstättenverordnung
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- Betriebssicherheitsverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Biostoffverordnung
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung befindet sich auch in zahlreichen weiteren Rechtsvorschriften. Dazu gehören beispielsweise:
- Arbeitsstättenverordnung
- Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- Betriebssicherheitsverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Biostoffverordnung
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
