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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

© U. J. Alexander – stock.adobe.com
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Rechtlicher Hintergrund

Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs ab 01. August 2025 vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen.

Durch Verkündung der Brandenburgischen Tierhaltungskennzeichnungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (TierHaltKennzGZV) am 30. September 2024 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) als zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes in Brandenburg benannt worden.

Grundsätzlich müssen daher seit dem 01. August 2024 Betriebe in Brandenburg, die Mastschweine halten, dies gemäß § 12 Abs. 1 TierHaltKennzG dem LAVG mitteilen.

Nach § 12 Abs. 4 TierHaltKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Über­mittlung elektronischer Daten für die Registrierung vorgeben.

Seit dem 24. August 2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) in Kraft. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs ab 01. August 2025 vor. Derzeit betrifft dies frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen.

Durch Verkündung der Brandenburgischen Tierhaltungskennzeichnungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (TierHaltKennzGZV) am 30. September 2024 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) als zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes in Brandenburg benannt worden.

Grundsätzlich müssen daher seit dem 01. August 2024 Betriebe in Brandenburg, die Mastschweine halten, dies gemäß § 12 Abs. 1 TierHaltKennzG dem LAVG mitteilen.

Nach § 12 Abs. 4 TierHaltKennzG kann die zuständige Behörde ein zu verwendendes Format zur Über­mittlung elektronischer Daten für die Registrierung vorgeben.

Mitteilungen durch die Tierhaltenden

Das LAVG Brandenburg nutzt für die Anmeldung und Registrierung – ebenso wie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) – eine Online-Plattform, die vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) bereitgestellt und betrieben wird.

Als registrierungspflichtiger Betrieb erreichen Sie diese Mitteilungsplattform über die Verlinkung unten auf dieser Seite.

Für die Anmeldung auf dem Portal werden Ihre Anmeldedaten, die Sie für Ihre Betriebe auch zur Anmeldung bei der HI-Tier-Datenbank verwenden, benötigt.

Das LAVG Brandenburg nutzt für die Anmeldung und Registrierung – ebenso wie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) – eine Online-Plattform, die vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) bereitgestellt und betrieben wird.

Als registrierungspflichtiger Betrieb erreichen Sie diese Mitteilungsplattform über die Verlinkung unten auf dieser Seite.

Für die Anmeldung auf dem Portal werden Ihre Anmeldedaten, die Sie für Ihre Betriebe auch zur Anmeldung bei der HI-Tier-Datenbank verwenden, benötigt.

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