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Tierversuche, Tierschutz

Weiße Versuchsratte wird von Laborantin mit blauen Handschuhen gehalten
© Gorodenkoff - stock.adobe.com
Weiße Versuchsratte wird von Laborantin mit blauen Handschuhen gehalten
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Das Dezernat V6 ist zuständige Behörde für allgemeine Tierschutzaufgaben sowie zuständig für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren bei Tierversuchen. 

Tierschutz

Das Dezernat  V6  unterstützt das Ministerium bei der Ausübung der Fachaufsicht über die Veterinärämter im Land Brandenburg  und geht z.B. Beschwerden über das Verwaltungshandeln im Tierschutz nach. Zur Meldung von Tierschutzverstößen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Veterinärämter.

Das Dezernat V6 nimmt folgende Sachkundeprüfungen ab:

  • Tiertransport: Befähigung nach Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV derVerordnung (EG) Nr. 1/2005 und § 4 Absatz 2 der Tierschutztransportverordnung
  • Schlachtung: Sachkunde nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und § 4 Absatz 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung

Tierheime und Tierschutzvereine können für ihre Arbeit bzw. Einrichtungen Fördermittel beim Land beantragen; das Dezernat V6 ist dann zuständig für fachliche Stellungnahmen. Anträge auf Fördergelder finden Sie auf der Website des LASV (siehe Reiter "Externe Links").

Das Dezernat V6 ist zuständige Behörde für Anträge nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz auf betäubungsloses Schlachten (Schächten).

Das Dezernat V6 ist Kontaktstelle des Landes Brandenburg für Tiertransporte und koordiniert den Informationsaustausch nach Verordnung (EG) 1/2005 zwischen den Veterinärämtern des Landes Brandenburg und den beteiligten zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder – über das BVL – anderer EU-Mitgliedstaaten, wenn der Verdacht auf Tierschutzverstöße v.a. bei langen grenzüberschreitenden Transporten besteht.

Tierversuche

Das Dezernat V6 ist zuständige Behörde für die Genehmigung von Tierversuchsvorhaben nach § 8 und § 8a Tierschutzgesetz (TierSchG). Die Tierversuchskommission (TVK) nach § 15 TierSchG berät das LAVG zu den eingereichten genehmigungspflichtigen Anträgen. Bei Bedarf kann sie ebenfalls für die Beratung zu Anträgen nach § 8a TierSchG hinzugezogen werden. Die Kommission tagt in der Regel jeden dritten Freitag im Monat. Die Geschäftsordnung der Tierversuchskommission finden Sie unter dem Reiter „Interne Links“

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