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Bier

Bierglas, Weizen, Hopfen, Fass auf Brettern
© Romolo Tavani - stock.adobe.com
Bierglas, Weizen, Hopfen, Fass auf Brettern
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Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen „besonderer Biere“

In Brandenburg gibt es derzeit mehrere dutzend Brauereien, wobei es sich zumeist um private Klein- und Gasthausbrauereien handelt. Insbesondere die Zahl von Mikrobrauereien ist von steigender Tendenz.


In Deutschland gelten für die Herstellung und Behandlung von Bier die Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes, der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes und der Bierverordnung. Die Bezeichnung „Bier“ unterliegt nach § 1 der Bierverordnung einem besonderen Schutz. Danach darf unter der Bezeichnung Bier – allein oder in Zusammensetzung – oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Anforderungen des Vorläufigen Biergesetzes sowie der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.


Deutsche untergärige und obergärige Biere unterliegen dem deutschen Reinheitsgebot. So darf für die Bereitung von untergärigen Bieren nach § 9 Abs. 1 des Vorläufigen Biergesetzes nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigen Bier unterliegt nach § 9 Abs. 2 derselben Vorschrift, allerdings dürfen auch anderer Malz sowie Rohr-, Rüben-, Invert- und Stärkezucker sowie anderer Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln verwendet werden. Unter Malz wird dabei alles künstlich zum Keimen gebrachtes Getreide verstanden.


Im einzelnen Fall kann auf Antrag gemäß § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den o.g. Anforderungen abgewichen werden kann. Danach besteht für Bierhersteller/-innen die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für „besondere Biere“ zu stellen, wenn bei der Bierbereitung aus geschmacklichen Gründen weitere als die o.g. Zutaten verwendet werden sollen. Diese „besonderen Biere“ dürfen nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung unter der Bezeichnung „Bier“ in Verkehr gebracht werden. Von den gesetzlich vorgeschriebenen Grundzutaten für unter- und obergärige Biere darf jedoch bei der Bereitung von „besonderen Bieren“ nicht abgewichen werden. Die weiteren Zutaten sollen den „besonderen Bieren“ einen besonderen Charakter verleihen, wobei jedoch der Gesamtcharakter des Bieres (wie Geruch, Geschmack und Aussehen) erhalten bleiben soll. Das Landesamt ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes. Im Antrag sind ausführliche Angaben zur verwendeten Rezeptur inklusive Mengenangaben und Zeitpunkt der Zugabe erforderlich. Das vorgesehene Etikett für das Produkt ist ebenfalls mit dem Antrag einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausnahmegenehmigung zur Herstellung von „besonderen Bieren“ nur für den jeweiligen Antragsstellenden und für die jeweilige ganz konkrete und nicht veränderliche Rezeptur gilt. Die Angabe der Zutatenmenge wird zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen nicht veröffentlicht. Insbesondere bei der Erforderlichkeit eines Beteiligungsverfahrens der zuständigen Sachverständigen kann die Antragsbearbeitung mitunter auch mehrere Wochen dauern. Die Prüfung weiterer lebensmittelrechtlicher Anforderungen, insbesondere die Kennzeichnung betreffend, ist nicht Bestandteil der Ausnahmegenehmigung. Die Sicherstellung der Verkehrsfähigkeit der Produkte obliegt nach dem Prinzip der Eigenverantwortung dem Lebensmittelunternehmer bzw. der Lebensmittelunternehmerin. Der Antrag ist gemäß der Tarifstelle 9.25 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 19], S.7) gebührenpflichtig.

Im Folgenden finden Bierhersteller/-innen eine Anlage zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung für „besondere Biere“, die zusammen mit dem Antrag einzureichen ist: