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Merkblatt zum Reiseverkehr mit Heimtieren

Vorschriften für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen

Für den Reiseverkehr mit Heimtieren wie Hunde, Katzen und Frettchen gelten zur Vermeidung von Tollwut strenge Restriktionen:  Tiere, die nicht den Anforderungen entsprechen, müssen auf Kosten des Halters, der sie einführt, in das Herkunftsland zurückgeschickt oder kostenpflichtig unter amtlicher Aufsicht isoliert werden. Bei Krankheitsverdacht ist sogar die Tötung zulässig.  Entstehende Kosten für die isolierte Unterbringung, Kennzeichnung, Impfung und ggf. Titerbestimmung sind vom Reisenden zu tragen.

Diese Verordnung gilt für Tiere, die in Begleitung des Besitzers oder einer anderen ermächtigten Person reisen und nicht zum Verkauf oder als Geschenk gedacht sind. Für Reisende aus Drittländern (außer aus AD, CH, FO, GI, GL, IS, LI, MC, NO, SM, VA), die von mehr als fünf Tieren begleitet werden, gelten die Bedingungen der gewerblichen Einfuhr.

Für Reisen innerhalb der EU* und die Einreise oder Wiedereinreise aus gelisteten Drittländern** (günstige Tollwutsituation) nach Deutschland sind nachfolgende Bedingungen einzuhalten:

Die Tiere müssen dauerhaft durch Mikrochip oder Tätowierung (bis Juli 2011) gekennzeichnet und gegen Tollwut schutzgeimpft sein. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage alt sein und die Wiederholungsimpfung muss nach maximal 12 Monaten durchgeführt werden, wenn nicht vom Impfstoffhersteller eine andere Frist festgelegt ist und diese durch den Tierarzt im Heimtierausweis eingetragen wurde. Die Kennzeichnung muss vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Impfung vorgenommen worden sein!
1. Aus Deutschland bzw. aus EU-Mitgliedstaaten stammende Tiere benötigen einen EU-Heimtierausweis, in dem die eindeutige Kennzeichnung des Tieres durch einen Mikrochip oder eine lesbare Tätowierung (bis Juli 2011) und eine gültige Tollwutschutzimpfung dokumentiert werden.
2. Tiere aus gelisteten Drittländern müssen eine Veterinärbescheinigung für das nicht gewerbliche Verbringen von Heimtieren in die EU gemäß DVO (EU) Nr. 577/2013 mitbringen, in der die Kennzeichnung und Tollwutschutzimpfung nachgewiesen wird. Zusätzlich muss eine schriftliche Erklärung des Besitzers gemäß VO (EU) 576/2013 vorgelegt werden.

 

Die Einreise von weniger als 12 Wochen alten Heimtieren ist nicht mehr möglich!

 

Achtung: Reisen in nicht gelistete Länder bzw. Einreise aus nicht gelisteten Ländern!***

Vor Ausreise in ein nicht gelistetes Drittland*** (ungünstige oder unbekannte Tollwutsituation) ist zusätzlich die Wirksamkeit der Tollwutschutzimpfung durch eine Titerbestimmung 30 Tage nach der Tollwutimpfung zu bestätigen, die durch eine Untersuchung einer Blutprobe in einem für diesen Zweck zugelassenen Labor vor der Ausreise aus der EU bzw. Deutschland erfolgen muss. Das positive Ergebnis der Titerbestimmung muss durch einen bevollmächtigten Tierarzt in den EU-Heimtierausweis bei aus Deutschland bzw. aus EU-Mitgliedstaaten stammenden Tieren eingetragen werden. Eine Wartezeit nach der Tollwut-Titerbestimmung für Tiere aus Deutschland bzw. der EU ist nicht erforderlich, wenn die Bestimmung vor der Ausreise erfolgt ist. Die Titerbestimmung ist einmalig durchzuführen, wenn regelmäßige Tollwut-Auffrischungsimpfungen erfolgen.

Stammt das mitgeführte Tier nicht aus Deutschland bzw. einem EU-Mitgliedstaat sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Kennzeichnung durch Mikrochip oder Tätowierung (bis Juli 2011) zum Zeitpunkt oder vor der Impfung
  • Tollwutimpfung im Alter von mindestens 12 Wochen
  • Prüfen des Impferfolges gegen Tollwut durch Titerbestimmung frühestens 30 Tage nach der Impfung
  • Mit dem Tag der Blutentnahme beginnt eine Wartezeit von 3 Monaten vor der möglichen Einreise.

 
Achten Sie auf regelmäßige fristgerechte Auffrischungen der Tollwutimpfung, da anderenfalls bei einer zukünftigen Einreise eine neue Titerbestimmung notwendig ist. Die Gültigkeit der Impfung beträgt ein Jahr, wenn nicht vom Impfstoffhersteller eine andere Frist festgelegt ist und diese durch den Tierarzt im Heimtierausweis eingetragen wurde! 

Weitere Informationen erhalten sie bei jedem Tierarzt, Veterinäramt oder jeder Grenzkontrollstelle oder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Bundestierärztekammer.

*EU-Mitgliedsstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

**Gelistete Drittländer:  AC Ascension, AE Vereinigte Arabische Emirate, AG Antigua und Barbuda, AR Argentinien, AU Australien, AW Aruba, BA Bosnien und Herzegowina, BB Barbados, BH Bahrain, BM Bermuda, BQ Bonaire und St. Eustatius und Saba, BY Belarus, CA Kanada, CL Chile, CW Curacao, FJ Fidschi, FK Falklandinseln, GB Vereinigtes Königreich, GG Guernsey, HK Hongkong, IM Insel Man, JM Jamaika, JP Japan, JE Jersey, KN St. Kitts und Nevis, KY Kaimaninseln, LC St. Lucia, MK Nordmazedonien, MS Montserrat, MU Mauritius, MX Mexiko, MY Malaysia, NC Neukaledonien, NZ Neuseeland, PF Französisch - Polynesien, PM St. Pierre und Miquelon, RU Russland, SG Singapur, SH St. Helena, SX Sint Maarten, TT Trinidad und Tobago, TW Taiwan, US Vereinigte Staaten von Amerika (AS,GU,MP,PR,VI), VC St. Vincent und die Grenadinen, VG Britische Jungferninseln, VU Vanuatu, WF Wallis und Futuna, AD Andorra, CH Schweiz, FO Färöer; GI Gibraltar, GL Grönland, IS Island, LI Liechtenstein, MC Monaco, NO Norwegen, SM San Marino, VA Vatikanstadt

***Nicht gelistete Drittländer: alle nicht in ** genannten Länder