Rechtliche Grundlagen zur Gentechnik
Seit dem 1. Juli 1990 unterliegt die Erzeugung von und der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG).
Zweck des Gesetzes und der zugrunde liegenden europäischen Rechtsvorschriften ist
- unter Berücksichtigung ethischer Werte Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen;
- die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können;
- den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen. (§ 1 Gentechnikgesetz)
Das Gentechnikrecht unterscheidet zwischen drei Anwendungsformen:
- Geschlossenes System (Forschungslabor, Produktionsanlage etc.),
- experimentelle Freisetzung und
- Inverkehrbringen.
Gentechnische Forschung und Entwicklung bis hin zur Produktion in biotechnologischen Anlagen größeren Maßstabs oder in Gewächshäusern und Tierhaltungen dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Diese müssen zusammen mit dem jeweiligen gentechnischen Projekt je nach erforderlicher Sicherheitsstufe angemeldet oder genehmigt werden.
Sicherheitsstufen gentechnischer Arbeiten nach dem Gentechnikgesetz: | |
S1: | nach dem Stand der Wissenschaft kein Risiko (für die menschliche Gesundheit und die Umwelt) |
S2: | nach dem Stand der Wissenschaft ein geringes Risiko |
S3: | nach dem Stand der Wissenschaft ein mäßiges Risiko |
S4: | nach dem Stand der Wissenschaft ein hohes Risiko bzw. ein begründeter Verdacht |
In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anzeige, Anmeldung und Genehmigung von gentechnischen Anlagen bei den Behörden der Bundesländer, im Land Brandenburg beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Bei höheren Sicherheitsstufen ist zusätzlich die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zu beteiligen.
Die Genehmigung experimenteller Freisetzungen und des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Organismen oder daraus bestehender Produkte liegt in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Weitere Bundesbehörden, die ZKBS und bei Freisetzungen die Länderbehörden werden im Genehmigungsverfahren beteiligt. Bei Anträgen auf das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen bzw. deren Produkten besteht ein EU-weites Beteiligungsverfahren. Gemäß des Internationalen Protokolls von Cartagena über die Biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt ist auch die Ausfuhr gentechnisch veränderter Organismen aus der EU durch eine entsprechende EU-Verordnung gesetzlich geregelt.
Die Überwachung gentechnischer Anlagen, experimenteller Freisetzungen und des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Organismen obliegt wiederum den Behörden der Bundesländer, im Land Brandenburg dem LAVG.
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel, ABl. L 268/1 vom 18. Oktober 2003, regelt die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln und löst die Novel Food - Verordnung ab. In den Geltungsbereich der Verordnung fallen Lebens- bzw. Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, die aus gentechnisch veränderte Organismen hergestellt werden, die Zutaten enthalten, die aus gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden.
In Deutschland haben Anbieter von Lebensmitteln die Möglichkeit, gesondert darauf hinzuweisen, dass ihre Produkte "ohne Gentechnik“ erzeugt wurden. Seit Mai 2008 wurden die Bestimmungen dafür neu gefasst. Tierische Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eier können mit dieser Zusatzkennzeichnung versehen werden, wenn über einen bestimmten Zeitraum vor der Erzeugung auf den Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel verzichtet wurde. Der Einsatz von Futtermittelzutaten, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt wurden und zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen bis zu 0,9 Prozent werden auch bei "ohne Gentechnik“ - Produkten toleriert.
Weitere Informationen
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
(zu Freisetzungen und zum Inverkehrbringen)