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Abgaberegelungen, Inverkehrbringen

Abgaberegeln Gefahrstoffe Internet
© Canaan - stock.adobe.com
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„Alle Dinge sind Gift, und nichts ist ohne Gift; allein die Dosis machts, daß ein Ding kein Gift sei.“

[Paracelsus: „Die dritte Defension wegen des Schreibens der neuen Rezepte“. In: Septem Defensiones 1538. Werke Bd. 2, Darmstadt 1965, S. 510]

In diesem Sinne ist es notwendig, die spezifischen von einem bestimmten Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren zu kennen, zu kennzeichnen und nötigenfalls den Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen oder Gemischen dosis- oder konzentrationsabhängig zu beschränken.


Auf den nachfolgenden Seiten werden kurz die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben für das Inverkehrbringen von gefährlichen chemischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen dargelegt. Generell gilt: Für jeden gefährlichen Stoff und jedes gefährliche Gemisch müssen die spezifischen Gefahren bekannt sein und das Produkt muss entsprechend gekennzeichnet und geeignet verpackt sein. Für besonders gefährliche Stoffe und Stoffgemische gibt es Abgabebeschränkungen oder Abgabeverbote. Diese finden Sie entweder im Anhang XVII der REACH-Verordnung und/oder in der Chemikalienverbotsverordnung. Darüber hinaus kann es je nach Produktart weitere spezifische Anforderungen geben. Praxisrelevante Beispiele sind die Vorgaben für Biozid-Produkte, Wasch- und Reinigungsmittel oder Kraft- und Brennstoffe.