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Häufige Fragen zur Brandenburgischen Pflegehygieneverordnung - BbgPflegeHygV vom 30. September 2024

Am 17.09.2024 wurde die Brandenburgische Pflegehygieneverordnung (BbgPflegeHygV) im Kabinett beschlossen. Die Veröffentlichung erfolgte am 1. Oktober 2024 im Amtsblatt. Sie ist über die Landesrechtsdatenbank BRAVORS abrufbar. Auf dieser Seite werden häufig gestellte Fragen zusammengetragen und beantwortet. Weitere Fragen zur Verordnung und deren Umsetzung können an die E-Mail-Adresse Hygiene-Netzwerk@LAVG.Brandenburg.de gerichtet werden.

Stand: Februar 2025

  • Werden Intensivpflege-Wohneinheiten/Intensiv-Wohngemeinschaften von der BbgPflegeHygV erfasst?

    Durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind im § 35 Absatz 1 Satz 4 Intensivwohngemeinschaften mit inkludiert. Zudem regelt der § 1 Absatz 1 Nummer 3 der BbgPflegeHygV, dass vergleichbare Einrichtungen, in welchen Leistungen nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (außerklinische Intensivpflege) erbracht werden, unter die Regelungen der Verordnung fallen. Damit werden auch ambulante Wohnformen, die zum Zwecke der Erbringung von Leistungen der Intensivpflege betrieben werden, von der Verordnung erfasst. Nicht mit Einrichtungen vergleichbar und damit außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung wäre hingegen die Erbringung intensivpflegerischer Leistungen in einer Einzelhäuslichkeit oder in einer Familie.

    Durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind im § 35 Absatz 1 Satz 4 Intensivwohngemeinschaften mit inkludiert. Zudem regelt der § 1 Absatz 1 Nummer 3 der BbgPflegeHygV, dass vergleichbare Einrichtungen, in welchen Leistungen nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (außerklinische Intensivpflege) erbracht werden, unter die Regelungen der Verordnung fallen. Damit werden auch ambulante Wohnformen, die zum Zwecke der Erbringung von Leistungen der Intensivpflege betrieben werden, von der Verordnung erfasst. Nicht mit Einrichtungen vergleichbar und damit außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung wäre hingegen die Erbringung intensivpflegerischer Leistungen in einer Einzelhäuslichkeit oder in einer Familie.

  • Was beinhaltet/beschreibt ein "infektionshygienisches Risikoprofil"?

    Das infektionshygienische Risikoprofil ist abhängig vom Versorgungsumfang der Einrichtung. Der Versorgungsauftrag von Einrichtungen der Pflege ist im § 72 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) beschrieben und beschreibt die Art, den Inhalt sowie den Umfang der Leistungen, welche die medizinische Behandlungspflege miteinschließt. Das infektionshygienische Risikoprofil ist konkret von den medizinischen Risikofaktoren der Bewohnenden abhängig, welches ein infektionspräventives Handeln erforderlich macht. Bei der Ermittlung des infektionshygienischen Risikos können beispielsweise eine Grunderkrankung, vorhandene Devices (z. B. Harnwegskatheter, Anus praeter, Port, zentrale Venenkatheter, Tracheostoma) eine Rolle spielen. Dabei ergibt sich das infektionshygienische Risikoprofil insgesamt aus der akuten Erkrankung, der Grund- oder Vorerkrankung sowie weiterer dispositioneller Faktoren der Bewohnenden in der Einrichtung. Aus dieser Ermittlung ergeben sich Schlussfolgerungen für Besonderheiten in der Betreuung, bei der Behandlung und der Prophylaxe von Infektionsrisiken. Dies kann insbesondere pflegerische Maßnahmen betreffen, aber auch hygienische Aspekte sowie Maßnahmen der Infektionsprävention (z. B. allgemeine Schutzmaßnahmen). Dabei ist eine Parametererhebung zur Struktur der Einrichtung sinnvoll sowie der Prozess und die Ergebnisqualität.

    Im infektionshygienischen Risikoprofil können spezifische Maßnahmen für spezielle Risiken festgelegt werden, um diese individuell an die zu betreuenden Personen anpassen zu können, z. B. indem es Standardarbeitsanweisungen (SOP) für die Anlage und Pflege der verschiedenen Devices oder für die Wundversorgung gibt. Als Beispiele sind invasive medizinisch-pflegerische Maßnahmen zu nennen, die durch das Eindringen in Gewebe, Blutbahn oder Körperöffnungen das Potential haben, Infektionserreger zu übertragen.

    Folgende invasive Maßnahmen sind beispielhaft für ein solches Übertragungspotenzial: Wundversorgung, Verbandwechsel, Dekubitusbehandlung, Stomaversorgung, Portversorgung; Infusionen, Injektionen (i.m./s.c.), Katheteranlage, Katheterpflege, Versorgung von Drainagen; Absaugung und Inhalation.

    Das infektionshygienische Risikoprofil stellt damit den Standard für das hygienische Handeln der Einrichtung dar. Aktuell wird eine Mustervorlage erarbeitet.

    Das infektionshygienische Risikoprofil ist abhängig vom Versorgungsumfang der Einrichtung. Der Versorgungsauftrag von Einrichtungen der Pflege ist im § 72 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) beschrieben und beschreibt die Art, den Inhalt sowie den Umfang der Leistungen, welche die medizinische Behandlungspflege miteinschließt. Das infektionshygienische Risikoprofil ist konkret von den medizinischen Risikofaktoren der Bewohnenden abhängig, welches ein infektionspräventives Handeln erforderlich macht. Bei der Ermittlung des infektionshygienischen Risikos können beispielsweise eine Grunderkrankung, vorhandene Devices (z. B. Harnwegskatheter, Anus praeter, Port, zentrale Venenkatheter, Tracheostoma) eine Rolle spielen. Dabei ergibt sich das infektionshygienische Risikoprofil insgesamt aus der akuten Erkrankung, der Grund- oder Vorerkrankung sowie weiterer dispositioneller Faktoren der Bewohnenden in der Einrichtung. Aus dieser Ermittlung ergeben sich Schlussfolgerungen für Besonderheiten in der Betreuung, bei der Behandlung und der Prophylaxe von Infektionsrisiken. Dies kann insbesondere pflegerische Maßnahmen betreffen, aber auch hygienische Aspekte sowie Maßnahmen der Infektionsprävention (z. B. allgemeine Schutzmaßnahmen). Dabei ist eine Parametererhebung zur Struktur der Einrichtung sinnvoll sowie der Prozess und die Ergebnisqualität.

    Im infektionshygienischen Risikoprofil können spezifische Maßnahmen für spezielle Risiken festgelegt werden, um diese individuell an die zu betreuenden Personen anpassen zu können, z. B. indem es Standardarbeitsanweisungen (SOP) für die Anlage und Pflege der verschiedenen Devices oder für die Wundversorgung gibt. Als Beispiele sind invasive medizinisch-pflegerische Maßnahmen zu nennen, die durch das Eindringen in Gewebe, Blutbahn oder Körperöffnungen das Potential haben, Infektionserreger zu übertragen.

    Folgende invasive Maßnahmen sind beispielhaft für ein solches Übertragungspotenzial: Wundversorgung, Verbandwechsel, Dekubitusbehandlung, Stomaversorgung, Portversorgung; Infusionen, Injektionen (i.m./s.c.), Katheteranlage, Katheterpflege, Versorgung von Drainagen; Absaugung und Inhalation.

    Das infektionshygienische Risikoprofil stellt damit den Standard für das hygienische Handeln der Einrichtung dar. Aktuell wird eine Mustervorlage erarbeitet.

  • Wer erstellt das infektionshygienische Risikoprofil?

    Die Leitung der Einrichtung hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ein aktuelles infektionshygienisches Risikoprofil der Einrichtung vorhanden ist (§ 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 BbgPflegeHygV). Die Ermittlung des infektionshygienischen Risikoprofils erfolgt dabei auf der Grundlage der Fachexpertise der Hygienefachkraft (HFK) (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 BbgPflegeHygV).

    Die Leitung der Einrichtung hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ein aktuelles infektionshygienisches Risikoprofil der Einrichtung vorhanden ist (§ 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 BbgPflegeHygV). Die Ermittlung des infektionshygienischen Risikoprofils erfolgt dabei auf der Grundlage der Fachexpertise der Hygienefachkraft (HFK) (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 BbgPflegeHygV).

  • Gibt es bezüglich des infektionshygienischen Risikoprofils Vorgaben?

    Konkrete Hinweise dazu sind zum Beispiel:

    • das Risikoprofil ist abhängig vom Versorgungsauftrag der Einrichtung
    • da das konkrete Risikoprofil von den medizinischen Risikofaktoren der Bewohnenden abhängig ist, also unter anderem im Speziellen vom Infektionsrisiko, welches ein infektionspräventives Handeln erforderlich macht, müssen unterschiedliche Aspekte hierfür herangezogen werden
    • ein Aspekt sind beispielsweise eine Grunderkrankung, vorhandene Devices (z. B. Harnwegskatheter, Anus praeter, Port, zentrale Venenkatheter, Tracheostoma)
    • das Risikoprofil ergibt sich somit insgesamt aus der akuten Erkrankung, der Grund- oder Vorerkrankung sowie weiterer dispositioneller Faktoren
    • aus deren Ermittlung ergeben sich Schlussfolgerungen für Besonderheiten in der Betreuung, bei der Behandlung und der Prophylaxe, dies kann insbesondere pflegerische Maßnahmen betreffen, aber auch hygienische Aspekte sowie Maßnahmen der Infektionsprävention (z. B. allgemeine Schutzmaßnahmen)
    • im infektionshygienischen Risikoprofil können spezifische Maßnahmen für spezielle Risiken festgelegt werden, um diese individuell an die zu betreuenden Personen anpassen zu können, z. B. indem es Standardarbeitsanweisungen (SOPs) für die Anlage und Pflege der verschiedenen Devices oder für die Wundversorgung gibt

    Konkrete Hinweise dazu sind zum Beispiel:

    • das Risikoprofil ist abhängig vom Versorgungsauftrag der Einrichtung
    • da das konkrete Risikoprofil von den medizinischen Risikofaktoren der Bewohnenden abhängig ist, also unter anderem im Speziellen vom Infektionsrisiko, welches ein infektionspräventives Handeln erforderlich macht, müssen unterschiedliche Aspekte hierfür herangezogen werden
    • ein Aspekt sind beispielsweise eine Grunderkrankung, vorhandene Devices (z. B. Harnwegskatheter, Anus praeter, Port, zentrale Venenkatheter, Tracheostoma)
    • das Risikoprofil ergibt sich somit insgesamt aus der akuten Erkrankung, der Grund- oder Vorerkrankung sowie weiterer dispositioneller Faktoren
    • aus deren Ermittlung ergeben sich Schlussfolgerungen für Besonderheiten in der Betreuung, bei der Behandlung und der Prophylaxe, dies kann insbesondere pflegerische Maßnahmen betreffen, aber auch hygienische Aspekte sowie Maßnahmen der Infektionsprävention (z. B. allgemeine Schutzmaßnahmen)
    • im infektionshygienischen Risikoprofil können spezifische Maßnahmen für spezielle Risiken festgelegt werden, um diese individuell an die zu betreuenden Personen anpassen zu können, z. B. indem es Standardarbeitsanweisungen (SOPs) für die Anlage und Pflege der verschiedenen Devices oder für die Wundversorgung gibt
  • Was ist im § 2 Absatz 2 Nummer 3 BbgPflegeHygV unter "Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit in der Einrichtung" gemeint?

    Der § 2 bezieht sich in allen Punkten auf die Pflichten der Leitung oder des Trägers der entsprechenden Einrichtung. Absatz 2 Nummer 3 bezieht sich hierbei auf die Pflicht der Leitung zur Sicherstellung der regelmäßigen fachlichen Beratung durch eine Hygienefachkraft (HFK) entsprechend dem Bedarf des einrichtungsspezifischen Risikoprofils und auf die Benennung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in der Einrichtung sowie deren ordnungsgemäße Tätigkeit. Hierzu wird in § 4 ausgeführt, wie der Bedarf an hygienebeauftragten Pflegefachkräften zu ermitteln ist und welche Aufgaben diese haben. Zudem ist die Freistellung für die spezifische Tätigkeit der hygienebeauftragten Pflegefachkraft sowie deren Fortbildungsmaßnahmen (Kurs sowie regelmäßige Fortbildungen zum aktuellen Stand der Hygiene und Infektionsprävention) zu gewährleisten. Sind alle in § 4 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, werden die Aufgaben wahrgenommen und sind die regelmäßigen Fortbildungen gewährleistet, ist von einer ordnungsgemäßen Tätigkeit auszugehen.

    Der § 2 bezieht sich in allen Punkten auf die Pflichten der Leitung oder des Trägers der entsprechenden Einrichtung. Absatz 2 Nummer 3 bezieht sich hierbei auf die Pflicht der Leitung zur Sicherstellung der regelmäßigen fachlichen Beratung durch eine Hygienefachkraft (HFK) entsprechend dem Bedarf des einrichtungsspezifischen Risikoprofils und auf die Benennung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in der Einrichtung sowie deren ordnungsgemäße Tätigkeit. Hierzu wird in § 4 ausgeführt, wie der Bedarf an hygienebeauftragten Pflegefachkräften zu ermitteln ist und welche Aufgaben diese haben. Zudem ist die Freistellung für die spezifische Tätigkeit der hygienebeauftragten Pflegefachkraft sowie deren Fortbildungsmaßnahmen (Kurs sowie regelmäßige Fortbildungen zum aktuellen Stand der Hygiene und Infektionsprävention) zu gewährleisten. Sind alle in § 4 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, werden die Aufgaben wahrgenommen und sind die regelmäßigen Fortbildungen gewährleistet, ist von einer ordnungsgemäßen Tätigkeit auszugehen.

  • Wie ist damit umzugehen, wenn sich keine hygienebeauftragte Pflegekraft und/oder Hygienefachkraft findet?

    Die Verordnung hat hierfür Übergangsregelungen getroffen. Hygienebeauftragte Pflegefachkräfte sind Teil des Teams und können jederzeit benannt werden. Für die erstmalige Benennung nach Inkrafttreten der BbgPflegeHygV sieht § 11 Absatz 2 Satz 2 vor, dass die ggf. erforderliche Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt werden kann. Da ein korrektes hygienisches Arbeiten sowieso von jeder in der Pflege tätigen Person vorausgesetzt wird und in deren Selbstverantwortung umgesetzt werden muss, steht die Qualitätsverbesserung sowie Prozessoptimierung hier im Vordergrund, um mit einem gelebten und an den Stand der Wissenschaft angepassten Hygienemanagement (z. B. Umsetzung von spezifischen Hygienemaßnahmen bei multiresistenten Erregern) die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung vor Infektionsrisiken zu schützen. Die Prävention ist hier der aktive Weg, um Hygienerisiken minimieren zu können und sollte im Interesse der Einrichtungsleitung liegen. Darum ist die Werbung um eine aktive Mitarbeit im Hygieneteam anzuraten und ggf. mit Anreizen zu fördern.

    Die je nach der Bedarfsermittlung erforderliche regelmäßige Beratung durch eine Hygienefachkraft muss hingegen nicht durch eigenes Personal der Einrichtung erfolgen. Eine Hygienefachkraft kann damit auch mehrere Einrichtungen beraten. Zudem sieht § 11 Absatz 1 BbgPflegeHygV für die Sicherstellung der regelmäßigen fachlichen Beratung durch eine Hygienefachkraft einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten vor. Es besteht daher bis zum 2. Oktober 2025 die Möglichkeit, die Umsetzung vorzubereiten und notwendige Fragen zu klären.

    Die Verordnung hat hierfür Übergangsregelungen getroffen. Hygienebeauftragte Pflegefachkräfte sind Teil des Teams und können jederzeit benannt werden. Für die erstmalige Benennung nach Inkrafttreten der BbgPflegeHygV sieht § 11 Absatz 2 Satz 2 vor, dass die ggf. erforderliche Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt werden kann. Da ein korrektes hygienisches Arbeiten sowieso von jeder in der Pflege tätigen Person vorausgesetzt wird und in deren Selbstverantwortung umgesetzt werden muss, steht die Qualitätsverbesserung sowie Prozessoptimierung hier im Vordergrund, um mit einem gelebten und an den Stand der Wissenschaft angepassten Hygienemanagement (z. B. Umsetzung von spezifischen Hygienemaßnahmen bei multiresistenten Erregern) die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung vor Infektionsrisiken zu schützen. Die Prävention ist hier der aktive Weg, um Hygienerisiken minimieren zu können und sollte im Interesse der Einrichtungsleitung liegen. Darum ist die Werbung um eine aktive Mitarbeit im Hygieneteam anzuraten und ggf. mit Anreizen zu fördern.

    Die je nach der Bedarfsermittlung erforderliche regelmäßige Beratung durch eine Hygienefachkraft muss hingegen nicht durch eigenes Personal der Einrichtung erfolgen. Eine Hygienefachkraft kann damit auch mehrere Einrichtungen beraten. Zudem sieht § 11 Absatz 1 BbgPflegeHygV für die Sicherstellung der regelmäßigen fachlichen Beratung durch eine Hygienefachkraft einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten vor. Es besteht daher bis zum 2. Oktober 2025 die Möglichkeit, die Umsetzung vorzubereiten und notwendige Fragen zu klären.

  • Gibt es ein Portal, wo die Einrichtungen Hygienefachkräfte (HFK) abrufen können? Wo akquirieren alle Einrichtungen die HFK für die fachliche Beratung?

    Hierzu können lediglich Hinweise und Hilfestellungen gegeben werden. Es besteht einerseits die Möglichkeit, als Einrichtung und/oder Träger Annoncen zu schalten und andererseits nach Stellenanzeigen Ausschau zu halten. Zudem kann die Kooperation mit dem örtlichen Krankenhaus oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) eine Alternative darstellen.

    Zudem gibt es die Möglichkeit der Vernetzung über das Hygiene-Netzwerk-Brandenburg sowie die Netzwerkkoordinatorinnen und -koordinatoren in den vier Regionen.

    Hierzu können lediglich Hinweise und Hilfestellungen gegeben werden. Es besteht einerseits die Möglichkeit, als Einrichtung und/oder Träger Annoncen zu schalten und andererseits nach Stellenanzeigen Ausschau zu halten. Zudem kann die Kooperation mit dem örtlichen Krankenhaus oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) eine Alternative darstellen.

    Zudem gibt es die Möglichkeit der Vernetzung über das Hygiene-Netzwerk-Brandenburg sowie die Netzwerkkoordinatorinnen und -koordinatoren in den vier Regionen.

  • Gibt es eine Bestandsregelung für hygienebeauftragte Pflegekräfte, die einen Grundkurs mit einem anderen Stundenvolumen als vorgegeben absolviert haben?

    Die Voraussetzung für die Benennung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften sowie die Mindeststundenanzahl der Fortbildung sind in § 4 Absatz 3 Nummer 1 definiert. Demnach ist die Absolvierung eines Grundkurses, der weniger als 40 Wochenstunden beträgt, nicht ausreichend. In Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann geklärt werden, ob ggf. die Belegung eines ergänzenden Fortbildungsmoduls zur Erreichung der Mindeststunden möglich ist.

    Die Voraussetzung für die Benennung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften sowie die Mindeststundenanzahl der Fortbildung sind in § 4 Absatz 3 Nummer 1 definiert. Demnach ist die Absolvierung eines Grundkurses, der weniger als 40 Wochenstunden beträgt, nicht ausreichend. In Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt kann geklärt werden, ob ggf. die Belegung eines ergänzenden Fortbildungsmoduls zur Erreichung der Mindeststunden möglich ist.

  • Was sind angemessene, regelmäßige fachliche Beratungen in Bezug auf den § 3 (Fachliche Beratung durch eine Hygienefachkraft)?

    Aus den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI) zur Infektionsprävention in Heimen (2005) erschließt sich bereits die Hygiene-kompetente Beratung und ist daher nichts grundsätzlich Neues. Hier wird an verschiedenen Stellen die "Hinzuziehung eines beratenden Krankenhaushygienikers" erwähnt: unter Punkt 4.2 beim hygienebeauftragten Personal, unter Punkt 8 und 9 zum Ausbruchsmanagement sowie und unter Punkt 16 zu den baulichen Anforderungen. Diese Richtlinie der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) befindet sich derzeit in der Überarbeitung.

    Der Umfang der Beratung ergibt sich aus dem infektionshygienischen Risikoprofil der Einrichtung, das auf der Grundlage der Fachexpertise der Hygienefachkraft ermittelt wird. Maßstab ist der in § 3 Absatz 2 BbgPflegeHygV vorgesehene Leistungsumfang. Zugrunde legen sollte man dabei beispielsweise die Erstberatung mit Risikobewertung und eine festgelegte, regelmäßige Beratungszeit. Sofern die Hinzuziehung in die jährliche innerbetriebliche Abstimmung vorgesehen ist, sollte neben der Zeit der Teilnahme auch die erforderliche Vorbereitungszeit berücksichtigt werden. Da diese Aufgabenbreite von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich und sehr breit gefächert ist, kann eine konkrete zeitliche Angabe nicht gemacht werden.

    Aus den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI) zur Infektionsprävention in Heimen (2005) erschließt sich bereits die Hygiene-kompetente Beratung und ist daher nichts grundsätzlich Neues. Hier wird an verschiedenen Stellen die "Hinzuziehung eines beratenden Krankenhaushygienikers" erwähnt: unter Punkt 4.2 beim hygienebeauftragten Personal, unter Punkt 8 und 9 zum Ausbruchsmanagement sowie und unter Punkt 16 zu den baulichen Anforderungen. Diese Richtlinie der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) befindet sich derzeit in der Überarbeitung.

    Der Umfang der Beratung ergibt sich aus dem infektionshygienischen Risikoprofil der Einrichtung, das auf der Grundlage der Fachexpertise der Hygienefachkraft ermittelt wird. Maßstab ist der in § 3 Absatz 2 BbgPflegeHygV vorgesehene Leistungsumfang. Zugrunde legen sollte man dabei beispielsweise die Erstberatung mit Risikobewertung und eine festgelegte, regelmäßige Beratungszeit. Sofern die Hinzuziehung in die jährliche innerbetriebliche Abstimmung vorgesehen ist, sollte neben der Zeit der Teilnahme auch die erforderliche Vorbereitungszeit berücksichtigt werden. Da diese Aufgabenbreite von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich und sehr breit gefächert ist, kann eine konkrete zeitliche Angabe nicht gemacht werden.

  • Welche Behörde (Aufsicht für unterstützende Wohnformen, Gesundheitsämter) prüft die Umsetzung der Verordnung?

    Für die infektionshygienische Überwachung obliegt die fachliche Aufsicht den zuständigen Gesundheitsämtern. Dabei wirken die Gesundheitsämter im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit auf die Einhaltung notwendiger Hygienestandards ein und unterstützen durch Beratung und fachliche Empfehlungen zu gesetzlichen Regelungen nach Infektionschutzgesetz (IfSG) bzw. dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

    Für die infektionshygienische Überwachung obliegt die fachliche Aufsicht den zuständigen Gesundheitsämtern. Dabei wirken die Gesundheitsämter im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit auf die Einhaltung notwendiger Hygienestandards ein und unterstützen durch Beratung und fachliche Empfehlungen zu gesetzlichen Regelungen nach Infektionschutzgesetz (IfSG) bzw. dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

  • Sollte die Umsetzung der Verordnung zukünftig durch eine Behörde geprüft werden, wird es dann einen einheitlichen Prüfbogen geben?

    Die Art und Weise der Überwachung obliegt den zuständigen Gesundheitsämtern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dabei können Checklisten und Abfragebögen zur Prozess- und Strukturqualität sowie dem Hygienemanagement der Einrichtung hilfreich sein.

    Die Art und Weise der Überwachung obliegt den zuständigen Gesundheitsämtern im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dabei können Checklisten und Abfragebögen zur Prozess- und Strukturqualität sowie dem Hygienemanagement der Einrichtung hilfreich sein.

  • Wie oft wird die Umsetzung der Pflegehygieneverordnung kontrolliert und durch wen?

    Die BbgPflegeHygV gilt seit dem Inkrafttreten am 2. Oktober 2024 und ist unter Einhaltung der Übergangsfristen umzusetzen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle der Umsetzung gibt es nicht. Allerdings ist das zuständige Gesundheitsamt, in deren Landkreis oder kreisfreier Stadt sich die Einrichtung befindet, als fachliche Aufsichtsbehörde berechtigt, die Umsetzung der Verordnung abzufragen und Einsicht in alle dementsprechenden Unterlagen zu nehmen.

    Die BbgPflegeHygV gilt seit dem Inkrafttreten am 2. Oktober 2024 und ist unter Einhaltung der Übergangsfristen umzusetzen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle der Umsetzung gibt es nicht. Allerdings ist das zuständige Gesundheitsamt, in deren Landkreis oder kreisfreier Stadt sich die Einrichtung befindet, als fachliche Aufsichtsbehörde berechtigt, die Umsetzung der Verordnung abzufragen und Einsicht in alle dementsprechenden Unterlagen zu nehmen.

  • Werden in Pflegeeinrichtungen jeweils Hygienebeauftragte und eine Hygienefachkraft benötigt?

    JA

    Dabei sind die benannten „hygienebeauftragten Pflegefachkräfte“ Mitarbeitende der Einrichtung und in hygienischen Fragestellungen Multiplikator/-innen für die Einrichtung.

    Die Hygienefachkraft kommt zur fachlichen Beratung sowie Umsetzung der Aufgaben nach § 3 PflegeHygV in die Einrichtung. 

    JA

    Dabei sind die benannten „hygienebeauftragten Pflegefachkräfte“ Mitarbeitende der Einrichtung und in hygienischen Fragestellungen Multiplikator/-innen für die Einrichtung.

    Die Hygienefachkraft kommt zur fachlichen Beratung sowie Umsetzung der Aufgaben nach § 3 PflegeHygV in die Einrichtung. 

  • Kann die hygienebeauftragte Pflegefachkraft und die Hygienefachkraft auch eine Person sein?

    JA

    Wenn die benannte hygienebeauftragte Pflegefachkraft die Ausbildungsvoraussetzungen zur Weiterbildung zur Hygienefachkraft erfüllt und die im Land Brandenburg anerkannte Weiterbildung zur Hygienefachkraft nachweislich erfolgreich abgeschlossen hat.

    Hygienefachkräfte müssen nicht zusätzlich den "Grundkurs für hygienebeauftragte Pflegefachkräfte" absolvieren.

    JA

    Wenn die benannte hygienebeauftragte Pflegefachkraft die Ausbildungsvoraussetzungen zur Weiterbildung zur Hygienefachkraft erfüllt und die im Land Brandenburg anerkannte Weiterbildung zur Hygienefachkraft nachweislich erfolgreich abgeschlossen hat.

    Hygienefachkräfte müssen nicht zusätzlich den "Grundkurs für hygienebeauftragte Pflegefachkräfte" absolvieren.

  • Welcher Ausbildungsumfang ist nötig?

    Für hygienebeauftragte Pflegefachkräfte ist ein Grundkurs mit mindestens 40 Wochenstunden gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 der PflegeHygV ausreichend. Dieser Kurs sollte dem Curriculum der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) entsprechen. Es besteht allerdings anschließend die Verpflichtung, sich regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) zu Themen der Hygiene und Infektionsprävention fortzubilden.

    Hygienefachkraft kann nur sein, wer eine mindestens 2-jährige Weiterbildung zur Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention absolviert hat. Ausbildungen zur Hygienefachkraft in dafür staatlich anerkannten Ausbildungsstätten werden im Land Brandenburg akzeptiert.

    Hygienefachkräfte sind ebenfalls verpflichtet, sich fortlaufend mit dem jeweils aktuellen Stand der Hygiene und Infektionsprävention auseinanderzusetzen und sich regelmäßig (mindestens jährlich) fortzubilden.

    Für hygienebeauftragte Pflegefachkräfte ist ein Grundkurs mit mindestens 40 Wochenstunden gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 der PflegeHygV ausreichend. Dieser Kurs sollte dem Curriculum der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) entsprechen. Es besteht allerdings anschließend die Verpflichtung, sich regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) zu Themen der Hygiene und Infektionsprävention fortzubilden.

    Hygienefachkraft kann nur sein, wer eine mindestens 2-jährige Weiterbildung zur Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention absolviert hat. Ausbildungen zur Hygienefachkraft in dafür staatlich anerkannten Ausbildungsstätten werden im Land Brandenburg akzeptiert.

    Hygienefachkräfte sind ebenfalls verpflichtet, sich fortlaufend mit dem jeweils aktuellen Stand der Hygiene und Infektionsprävention auseinanderzusetzen und sich regelmäßig (mindestens jährlich) fortzubilden.

  • Wo soll die Benennung der hygienebeauftragten Pflegefachkräfte gemeldet werden?

    Die hygienebeauftragten Pflegefachkräfte sind durch die Einrichtungen intern zu benennen. Eine Meldung ist nicht erforderlich.

    Die Aufsichtsbehörde kann jedoch von der Einrichtung gesondert oder im Rahmen der Prüfungen entsprechende Auskünfte und Nachweise verlangen.

    Die hygienebeauftragten Pflegefachkräfte sind durch die Einrichtungen intern zu benennen. Eine Meldung ist nicht erforderlich.

    Die Aufsichtsbehörde kann jedoch von der Einrichtung gesondert oder im Rahmen der Prüfungen entsprechende Auskünfte und Nachweise verlangen.

  • Wie ist die regionale Zusammenarbeit nach § 8 Absatz 2 BbgPflegeHygV zu verstehen?

    Hiermit ist gemeint, dass die Vernetzung zu hygienisch relevanten Fragestellungen sinnvoll ist, um sich zu Themen der Hygiene fachlich austauschen zu können. Im Land Brandenburg hat sich dazu das Hygiene-Netzwerk mit allen Gesundheitsämtern neu aufgestellt, um Fragen der Hygiene und Infektionsprävention zu diskutieren, zu klären und bei der Vernetzung der verschiedenen Akteurinnen und Akteure zu unterstützen. Dieses ist in vier Regionen mit jeweils einem Gesundheitsamt als Netzwerkkoordinator unterteilt.

    Die Netzwerkregionen organisieren hierbei selbstständig Netzwerktreffen sowie Fortbildungsangebote. Fragen hierzu können an folgende Adresse gestellt werden: Hygiene-Netzwerk@LAVG.Brandenburg.de.

    Abgesehen davon können sich auch die Einrichtungen untereinander vernetzen und fachlich austauschen.

    Hiermit ist gemeint, dass die Vernetzung zu hygienisch relevanten Fragestellungen sinnvoll ist, um sich zu Themen der Hygiene fachlich austauschen zu können. Im Land Brandenburg hat sich dazu das Hygiene-Netzwerk mit allen Gesundheitsämtern neu aufgestellt, um Fragen der Hygiene und Infektionsprävention zu diskutieren, zu klären und bei der Vernetzung der verschiedenen Akteurinnen und Akteure zu unterstützen. Dieses ist in vier Regionen mit jeweils einem Gesundheitsamt als Netzwerkkoordinator unterteilt.

    Die Netzwerkregionen organisieren hierbei selbstständig Netzwerktreffen sowie Fortbildungsangebote. Fragen hierzu können an folgende Adresse gestellt werden: Hygiene-Netzwerk@LAVG.Brandenburg.de.

    Abgesehen davon können sich auch die Einrichtungen untereinander vernetzen und fachlich austauschen.

  • Wann werden wieder Hygiene-Netzwerk-Treffen stattfinden?

    Hier verweisen wir auf Termine und Veranstaltungen auf der Internetseite des Hygiene-Netzwerks Brandenburg.

    Anfragen können an die folgende Adresse gestellt werden: Hygiene-Netzwerk@LAVG.Vrandenburg.de – alle Anfragen werden von dort an die zuständigen Gesundheitsämter bzw. die regionalen Netzwerkoordinatorinnen und -koordinatoren weitergeleitet.

    Hier verweisen wir auf Termine und Veranstaltungen auf der Internetseite des Hygiene-Netzwerks Brandenburg.

    Anfragen können an die folgende Adresse gestellt werden: Hygiene-Netzwerk@LAVG.Vrandenburg.de – alle Anfragen werden von dort an die zuständigen Gesundheitsämter bzw. die regionalen Netzwerkoordinatorinnen und -koordinatoren weitergeleitet.

  • Wird der Rahmenhygieneplan aktualisiert und angepasst?

    Der Rahmenhygieneplan für ambulante Pflegedienste befindet sich derzeit in der Überarbeitung bzw. finalen Abstimmung. Die Rahmenhygienepläne sind auf der Website des Robert Koch-Institutes verlinkt.

    Für stationäre Pflegeeinrichtungen gelten in erster Linie die Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektions­prävention (KRINKO) des RKI.

    Der Rahmenhygieneplan für ambulante Pflegedienste befindet sich derzeit in der Überarbeitung bzw. finalen Abstimmung. Die Rahmenhygienepläne sind auf der Website des Robert Koch-Institutes verlinkt.

    Für stationäre Pflegeeinrichtungen gelten in erster Linie die Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektions­prävention (KRINKO) des RKI.