Gesundheitsfachberufe - Ausbildungen / Prüfungen / Erlaubniserteilung
Zu den Gesundheitsfachberufen gehören folgende Berufe:
- Altenpflege
- Altenpflegehilfe
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten
- Diätassistenz*
- Ergotherapie
- Gesundheits- und Krankenpflege
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
- Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Logopädie
- Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeister/-innen
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz
- Medizinisch-technische Radiologieassistenz
- Medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik*
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
- Pflegefachfrau/Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistenz
- Physiotherapie
- Podologinnen und Podologen*
- Rettungsassistenz
- Veterinärmedizinisch-technische Assistenz*
* Im Land Brandenburg wird in diesen Berufen zurzeit nicht ausgebildet.
Ausbildung
Hinweise zu den einzelnen Ausbildungsberufen, den Berufsgesetzen und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, sowie zu den Ausbildungsstätten finden Sie über das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz.
Bei Fragen zum Bewerbungsverfahren und zum genauen Ausbildungsbeginn - in der Regel beginnen Ausbildungen im Land Brandenburg zum 1. April. bzw. 1. Oktober jeden Jahres - wenden Sie sich bitte direkt an eine Ausbildungsstätte.
In bestimmten Fällen ist die Anrechnung von anderen Ausbildungen auf eine Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen - im Sinne einer Ausbildungsverkürzung - möglich.
Staatliche Prüfungen
Im Land Brandenburg werden in der Regel zweimal jährlich staatliche Prüfungen, die zumeist aus einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil bestehen, durchgeführt. Die Abteilung Gesundheit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist das Landesprüfungsamt für die Gesundheitsfachberufe im Land Brandenburg. Die Zulassung zur staatlichen Prüfung muss hier beantragt werden.
Erlaubniserteilung
Die Ausübung von Tätigkeiten unter den oben genannten Berufsbezeichnungen ist erlaubnispflichtig.
Der Antrag ist an die Behörde des Bundeslandes zu richten, in dem der Antragsteller seine Ausbildung beendet hat. Der Antragsteller muss neben dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung persönlich und gesundheitlich für den Beruf geeignet sein sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung von Tätigkeiten in den genannten Berufen ohne Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann.