Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz
Im § 13 des Arzneimittelgesetzes ist festgelegt, wer eine Erlaubnis zum Herstellen von Arzneimitteln beantragen muss.
Die Herstellung ist arzneimittelrechtlich definiert als:
- das Gewinnen
- das Fertigen
- das Zubereiten
- das Be- oder Verarbeiten
- das Umfüllen einschließlich Abfüllen
- das Abpacken
- das Kennzeichnen und die Freigabe.
Der Antrag auf Erteilung einer Herstellungserlaubnis muss schriftlich gestellt werden. Wir empfehlen, ihn mindestens 5 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Herstellung einzureichen. Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Für die Erteilung einer Herstellungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.