Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie - Ausbildung, Prüfung, Approbationserteilung
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie bzw. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (nach altem Recht) bzw. zur Ausbildung in der Psychotherapie (nach neuem Recht).
Die Ausbildung zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten ist im Psychotherapeutengesetz in der neuen Fassung (PsychThG n.F.) vom 15.11.2019 und in der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 04.03.2020 geregelt.
Das Psychotherapeutengesetz in der alten Fassung (PsychThG a.F.) vom 16.06.1998 ist am 31.08.2020 außer Kraft getreten.
Aufgrund der Übergangsregelung des § 27 des neuen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG n.F.) wird ein Abschluss der Ausbildungen zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut /-in oder Psychologischer Psychotherapeut/-in nach altem Recht (PsychThG a.F.) jedoch noch bis zum 01.09.2032 bzw. im Härtefall bis zum 31.08.2035 ermöglicht.
Weiterhin können Personen, die vor dem 01.09.2020 ein Studium in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung begonnen oder abgeschlossen haben und die Zugangsvoraussetzungen nach altem Recht zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut /-in oder Psychologischer Psychotherapeut /-in erfüllen, die Ausbildung auf Grundlage des Psychotherapeutengesetzes in der bis 31.08.2020 geltenden Fassung (PsychThG a.F.) beginnen.
Anträge und Hinweise finden Sie hier:
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Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut /-in,
Psychologischer Psychotherapeut /-inIm Land Brandenburg wird an fünf Ausbildungsstätten in den Berufen der Psychologischen Psychotherapie und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ausgebildet.
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss beim Landesprüfungsamt (Dez. G1 - LAVG) abzulegen.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss bis zu folgenden Terminen vorliegen (Ausschlussfrist):
- 10. Januar des Jahres (Prüfungszeitraum Frühjahr)
- 10. Juni des Jahres (Prüfungszeitraum Herbst)
Wer in der Bundesrepublik Deutschland in den Berufen Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine Tätigkeit dauernd ausüben will, bedarf der Approbation. Die Erteilung der Approbation ist in dem Bundesland zu beantragen, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde. Im Land Brandenburg ist dies die Abteilung Gesundheit im LAVG.
Im Land Brandenburg wird an fünf Ausbildungsstätten in den Berufen der Psychologischen Psychotherapie und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ausgebildet.
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss beim Landesprüfungsamt (Dez. G1 - LAVG) abzulegen.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss bis zu folgenden Terminen vorliegen (Ausschlussfrist):
- 10. Januar des Jahres (Prüfungszeitraum Frühjahr)
- 10. Juni des Jahres (Prüfungszeitraum Herbst)
Wer in der Bundesrepublik Deutschland in den Berufen Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine Tätigkeit dauernd ausüben will, bedarf der Approbation. Die Erteilung der Approbation ist in dem Bundesland zu beantragen, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde. Im Land Brandenburg ist dies die Abteilung Gesundheit im LAVG.
Ausbildungsstätten
Ausbildungsstätten
Staatliche Prüfung
Staatliche Prüfung
Approbation
Approbation
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Psychotherapeut /-in
Psychotherapeutische Prüfung
Psychotherapeutische Prüfung
Staatliche Prüfung
Staatliche Prüfung
Approbation
Approbation