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LPA Zahnmedizin

© Photographee.eu - Fotolia
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Liebe Studieninteressierte und Studierende der Zahnmedizin im Land Brandenburg,

als zentraler Prüfungsbehörde obliegt dem Fachbereich Zahnmedizin des Landesprüfungsamtes für Akademische Heilberufe die Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Zweiten und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung im Land Brandenburg.

Darüber hinaus unterstützt der Fachbereich die Studierenden im Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin (BMZ) an der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) bei der Klärung von Einzelfragen zur Ausbildung in Erster Hilfe, zum Pflegedienst, zur Famulatur und zu den staatlichen Prüfungsabschnitten.

Der Fachbereich Zahnmedizin übernimmt zudem die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen für die Zahnmedizin aus im Ausland betriebenen fachgleichen und fachverwandten Studiengängen sowie aus im Inland betriebenen fachverwandten Studiengängen, wenn die antragstellenden Personen an der oben genannten Hochschule für das Studium der Zahnmedizin zugelassen oder eingeschrieben bzw., sofern noch keine Zulassung oder Einschreibung für ein Studium der Zahnmedizin in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, im Land Brandenburg geboren sind.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Fachbereiches Zahnmedizin gerne während der telefonischen Servicezeiten dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Service-Telefonnummer 0331 8683 - 797 zur Verfügung. Gerne nimmt der Fachbereich Zahnmedizin Ihre Fragen auch unter der E-Mail-Adresse LPA@LAVG.Brandenburg.de entgegen.

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. So können sich die Mitarbeitenden ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen.


Unsere Aufgaben

  • Beratung bei Fragen
    • zur Ausbildung in Erster Hilfe,
    • zum Pflegedienst,
    • zur Famulatur,
    • zur Anmeldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Wichtige Informationen und die Antragsformulare finden Sie nachfolgend unter Downloads.

  • Beratung bei Fragen
    • zur Ausbildung in Erster Hilfe,
    • zum Pflegedienst,
    • zur Famulatur,
    • zur Anmeldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Wichtige Informationen und die Antragsformulare finden Sie nachfolgend unter Downloads.

  • Organisation und Durchführung des Zweiten und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
  • Beratung zur Anrechnung von im Inland erworbenen verwandten und im Ausland im Rahmen eines Zahnmedizinstudiums oder eines dem Zahnmedizinstudium verwandten Studiengangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

   Wichtige Informationen und die Antragsformulare finden Sie nachfolgend unter Downloads.

  • Organisation und Durchführung des Zweiten und Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
  • Beratung zur Anrechnung von im Inland erworbenen verwandten und im Ausland im Rahmen eines Zahnmedizinstudiums oder eines dem Zahnmedizinstudium verwandten Studiengangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

   Wichtige Informationen und die Antragsformulare finden Sie nachfolgend unter Downloads.

Struktur und Ablauf des Studiums im BMZ

Die zahnmedizinische Ausbildung ist in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 08.06.2019, zuletzt geändert am 21. November 2024, bundeseinheitlich geregelt.

Die zahnmedizinische Ausbildung ist in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 08.06.2019, zuletzt geändert am 21. November 2024, bundeseinheitlich geregelt.

Im Land Brandenburg wird das Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) in Form eines Modellstudienganges nach § 82 ZApprO angeboten.

Im Land Brandenburg wird das Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) in Form eines Modellstudienganges nach § 82 ZApprO angeboten.

Der Brandenburgische Modellstudiengang Zahnmedizin (BMZ) umfasst

  • ein zehnsemestriges Vollzeitstudium mit einer Regelstudienzeit von fünf Jahren und 6 Monaten, das in zwei Studienabschnitte (1. Studienabschnitt: 1.-6. Fachsemester und 2. Studienabschnitt: 7.-10. Fachsemester) gegliedert ist,
  • eine Ausbildung in Erster Hilfe,
  • einen Pflegedienst von einem Monat,
  • eine Famulatur von vier Wochen und
  • die Zahnärztliche Prüfung.

Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Studienabschnitte entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin, die Sie auf den Internetseiten der MHB einsehen können.

Der Brandenburgische Modellstudiengang Zahnmedizin (BMZ) umfasst

  • ein zehnsemestriges Vollzeitstudium mit einer Regelstudienzeit von fünf Jahren und 6 Monaten, das in zwei Studienabschnitte (1. Studienabschnitt: 1.-6. Fachsemester und 2. Studienabschnitt: 7.-10. Fachsemester) gegliedert ist,
  • eine Ausbildung in Erster Hilfe,
  • einen Pflegedienst von einem Monat,
  • eine Famulatur von vier Wochen und
  • die Zahnärztliche Prüfung.

Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Studienabschnitte entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin, die Sie auf den Internetseiten der MHB einsehen können.

Nähere Informationen zu den Regelungen in Bezug auf die Ausbildung in Erster Hilfe, den Pflegedienst, die Famulatur und die Zahnärztliche Prüfung finden Sie in den für Sie auf unseren Internetseiten unter Downloads bereitgestellten Hinweisblättern.

Nähere Informationen zu den Regelungen in Bezug auf die Ausbildung in Erster Hilfe, den Pflegedienst, die Famulatur und die Zahnärztliche Prüfung finden Sie in den für Sie auf unseren Internetseiten unter Downloads bereitgestellten Hinweisblättern.

Besonderheiten in Bezug auf die Zahnärztliche Prüfung im BMZ

Staatsexamensäquivalente Prüfungsleistungen (Z1-Äquivalenz) anstelle des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Entsprechend den Regelungen des § 82 Abs. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) legen die Studierenden im Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin (BMZ) den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1), welcher im Regelstudiengang nach dem vierten Fachsemester vorgesehen ist, nicht ab. Stattdessen weisen die Studierenden durch das Erbringen der entsprechenden „staatsexamensäquivalenten“ Prüfungsleistungen in den ersten sechs Fachsemestern nach, dass sie über die im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. Sie erlangen mit Abschluss des sechsten Fachsemesters die sogenannte „Z1-Äquivalenz“. Die Z1-Äquivalenzprüfungen sind in der Anlage 2 der Prüfungsordnung für den BMZ dargestellt.

Staatsexamensäquivalente Prüfungsleistungen (Z1-Äquivalenz) anstelle des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

Entsprechend den Regelungen des § 82 Abs. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) legen die Studierenden im Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin (BMZ) den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1), welcher im Regelstudiengang nach dem vierten Fachsemester vorgesehen ist, nicht ab. Stattdessen weisen die Studierenden durch das Erbringen der entsprechenden „staatsexamensäquivalenten“ Prüfungsleistungen in den ersten sechs Fachsemestern nach, dass sie über die im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. Sie erlangen mit Abschluss des sechsten Fachsemesters die sogenannte „Z1-Äquivalenz“. Die Z1-Äquivalenzprüfungen sind in der Anlage 2 der Prüfungsordnung für den BMZ dargestellt.

Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2)

Die Studierenden im BMZ legen als Zugangsvoraussetzung für das siebte Fachsemester den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) entsprechend den Regelungen der §§ 42 bis 57 ZApprO ab.

Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2)

Die Studierenden im BMZ legen als Zugangsvoraussetzung für das siebte Fachsemester den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) entsprechend den Regelungen der §§ 42 bis 57 ZApprO ab.

Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3)

Das Studium der Zahnmedizin im BMZ wird nach dem zehnten Fachsemster mit dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) gemäß §§ 58 bis 81 ZApprO abgeschlossen.

Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3)

Das Studium der Zahnmedizin im BMZ wird nach dem zehnten Fachsemster mit dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) gemäß §§ 58 bis 81 ZApprO abgeschlossen.

Abbildung Modellstudiengang Zahnmedizin

Die nachfolgende Abbildung gibt exemplarisch den Ablauf des Ausbildungsweges im Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin wieder:

Abbildung Modellstudiengang Zahnmedizin

Die nachfolgende Abbildung gibt exemplarisch den Ablauf des Ausbildungsweges im Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin wieder:

© LAVG

Der Brandenburgische Modellstudiengang Zahnmedizin (BMZ) gliedert sich in zwei Studienabschnitte.

Der Erste Studienabschnitt umfasst in drei Jahren die Fachsemester eins bis sechs, der zweite Studienabschnitt in zwei weiteren Jahren die Fachsemester sieben bis zehn. Die Studierenden erlangen mit Abschluss des sechsten Fachsemesters die sogenannte Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1-Äquivalenz) und legen als Zugangsvoraussetzung für das siebente Fachsemester den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) ab. Vor der Antragstellungstellung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) sind eine Ausbildung in Erster Hilfe und der Pflegedienst im Umfang von einem Monat abzuleisten. Die Famulatur ist nach bestandenen Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in der vorlesungsfreien Zeit ganztägig abzuleisten und dauert insgesamt vier Wochen. Nach Abschluss des zehnten Fachsemesters erfolgt der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3).

  • 1.-3. Jahr: Erster Studienabschnitt 1.-6. Fachsemester; inklusive Ausbildung in Erster Hilfe und Pflegedienst von einem Monat; sechstes Fachsemester schließt mit  Z1-Äquivalenz ab; anschließend Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) als mündlich-praktische Prüfung
  • 4.-5. Jahr: Zweiter Studienabschnitt 7.-10. Fachsemester inklusive Famulatur von vier Wochen; anschließend Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) als mündlich-praktische und schriftliche Prüfung

Der Brandenburgische Modellstudiengang Zahnmedizin (BMZ) gliedert sich in zwei Studienabschnitte.

Der Erste Studienabschnitt umfasst in drei Jahren die Fachsemester eins bis sechs, der zweite Studienabschnitt in zwei weiteren Jahren die Fachsemester sieben bis zehn. Die Studierenden erlangen mit Abschluss des sechsten Fachsemesters die sogenannte Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1-Äquivalenz) und legen als Zugangsvoraussetzung für das siebente Fachsemester den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) ab. Vor der Antragstellungstellung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) sind eine Ausbildung in Erster Hilfe und der Pflegedienst im Umfang von einem Monat abzuleisten. Die Famulatur ist nach bestandenen Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in der vorlesungsfreien Zeit ganztägig abzuleisten und dauert insgesamt vier Wochen. Nach Abschluss des zehnten Fachsemesters erfolgt der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3).

  • 1.-3. Jahr: Erster Studienabschnitt 1.-6. Fachsemester; inklusive Ausbildung in Erster Hilfe und Pflegedienst von einem Monat; sechstes Fachsemester schließt mit  Z1-Äquivalenz ab; anschließend Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2) als mündlich-praktische Prüfung
  • 4.-5. Jahr: Zweiter Studienabschnitt 7.-10. Fachsemester inklusive Famulatur von vier Wochen; anschließend Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) als mündlich-praktische und schriftliche Prüfung

Berufsausübung

Wer in Deutschland die Zahnheilkunde ausüben will, bedarf der Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt. Die Antragstellung auf Erteilung der Approbation erfolgt beim Dezernat G1 "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht" im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter nachfolgendem Link.

Wer in Deutschland die Zahnheilkunde ausüben will, bedarf der Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt. Die Antragstellung auf Erteilung der Approbation erfolgt beim Dezernat G1 "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht" im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter nachfolgendem Link.

Häufig gestellte Fragen und Antworten ...

… zur Ausbildung in Erster Hilfe

Welchen Zweck erfüllt die Ausbildung in Erster Hilfe?

Die Ausbildung in Erster Hilfe ist im § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) geregelt. Sie soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln. Die Ausbildung in Erster Hilfe erfolgt im Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin (BMZ) regulär im Rahmen des Moduls Notfallmedizin I im ersten Fachsemester. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin.

Welchen Zweck erfüllt die Ausbildung in Erster Hilfe?

Die Ausbildung in Erster Hilfe ist im § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) geregelt. Sie soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln. Die Ausbildung in Erster Hilfe erfolgt im Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin (BMZ) regulär im Rahmen des Moduls Notfallmedizin I im ersten Fachsemester. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Brandenburgischen Modellstudiengang Zahnmedizin.

Wann ist die Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen?

Bei der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) wird die Ausbildung in Erster Hilfe von den Studierenden zum Abschluss des 6. Fachsemesters als Voraussetzung für das Erlangen der „Z1-Äquivalenz“ nachgewiesen (§ 21 Abs. 2 Prüfungsordnung für den BMZ).

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe – im BMZ in der Regel der Nachweis über die Teilnahme am Modul Notfallmedizin I – spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.

Wann ist die Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen?

Bei der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) wird die Ausbildung in Erster Hilfe von den Studierenden zum Abschluss des 6. Fachsemesters als Voraussetzung für das Erlangen der „Z1-Äquivalenz“ nachgewiesen (§ 21 Abs. 2 Prüfungsordnung für den BMZ).

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe – im BMZ in der Regel der Nachweis über die Teilnahme am Modul Notfallmedizin I – spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.

… zum Pflegedienst

Welchen Zweck erfüllt der Pflegedienst?

Der einmonatige Pflegedienst hat gemäß § 14 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) das Ziel, die Studienanwärterinnen und Studienanwärter oder Studierenden in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen. Er ist in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeauswand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist.

Welchen Zweck erfüllt der Pflegedienst?

Der einmonatige Pflegedienst hat gemäß § 14 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) das Ziel, die Studienanwärterinnen und Studienanwärter oder Studierenden in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen. Er ist in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeauswand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist.

Wann ist der Pflegedienst abzuleisten?

Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums zu absolvieren und von den Studierenden im BMZ zum Abschluss des 6. Fachsemesters als Voraussetzung für das Erlangen der „Z1-Äquivalenz“ bei der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) nachzuweisen (§ 21 Abs. 2 Prüfungsordnung für den BMZ).

Wird der Pflegedienst vor Beginn des Studiums abgeleistet, so ist er erst nach Ausstellung der Hochschulzugangsberechtigung zu beginnen und wird nur dann anerkannt.

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Ableistung des Pflegedienstes spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.

Wann ist der Pflegedienst abzuleisten?

Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums zu absolvieren und von den Studierenden im BMZ zum Abschluss des 6. Fachsemesters als Voraussetzung für das Erlangen der „Z1-Äquivalenz“ bei der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) nachzuweisen (§ 21 Abs. 2 Prüfungsordnung für den BMZ).

Wird der Pflegedienst vor Beginn des Studiums abgeleistet, so ist er erst nach Ausstellung der Hochschulzugangsberechtigung zu beginnen und wird nur dann anerkannt.

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Ableistung des Pflegedienstes spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.

Wie ist die Ableistung des Pflegedienstes nachzuweisen?

Als Nachweis über die Ableistung des Pflegedienstes stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung der Studienanwärterin oder dem Studienanwärter oder der bzw. dem Studierenden ein Zeugnis über den Pflegedienst nach dem Muster der Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2 ZApprO) aus.

Wie ist die Ableistung des Pflegedienstes nachzuweisen?

Als Nachweis über die Ableistung des Pflegedienstes stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung der Studienanwärterin oder dem Studienanwärter oder der bzw. dem Studierenden ein Zeugnis über den Pflegedienst nach dem Muster der Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2 ZApprO) aus.

… zur Famulatur

Welchen Zweck erfüllt die Famulatur?

Die Famulatur wird gemäß § 15 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) abgeleistet und verfolgt das Ziel, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit innerhalb verschiedener Berufs- und Tätigkeitsfelder mit unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten vertraut zu machen, ohne dass diese bereits selbständig an der Patientin oder dem Patienten tätig werden. Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer approbierten Zahnärztin oder eines approbierten Zahnarztes durchgeführt werden, die bzw. der selbst an der Patientin oder dem Patienten praktisch zahnärztlich tätig ist.

Welchen Zweck erfüllt die Famulatur?

Die Famulatur wird gemäß § 15 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) abgeleistet und verfolgt das Ziel, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit innerhalb verschiedener Berufs- und Tätigkeitsfelder mit unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten vertraut zu machen, ohne dass diese bereits selbständig an der Patientin oder dem Patienten tätig werden. Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer approbierten Zahnärztin oder eines approbierten Zahnarztes durchgeführt werden, die bzw. der selbst an der Patientin oder dem Patienten praktisch zahnärztlich tätig ist.

In welchen Einrichtungen kann die Famulatur absolviert werden?

Die Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) schließt mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärztinnen und Zahnärzten entsprechende Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur.

In welchen Einrichtungen kann die Famulatur absolviert werden?

Die Medizinische Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) schließt mit fachlich und persönlich geeigneten Zahnärztinnen und Zahnärzten entsprechende Vereinbarungen über die Durchführung der Famulatur.

Wann wird die Famulatur absolviert?

Die Famulatur ist nach bestandenen Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in der vorlesungsfreien Zeit ganztägig abzuleisten und dauert insgesamt 4 Wochen (siehe § 8 Abs. 7 Studienordnung des Brandenburgischen Modellstudiengangs Zahnmedizin). Sie ist mindestens zwei Wochen bei derselben Zahnärztin oder demselben Zahnarzt abzuleisten.

Wann wird die Famulatur absolviert?

Die Famulatur ist nach bestandenen Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in der vorlesungsfreien Zeit ganztägig abzuleisten und dauert insgesamt 4 Wochen (siehe § 8 Abs. 7 Studienordnung des Brandenburgischen Modellstudiengangs Zahnmedizin). Sie ist mindestens zwei Wochen bei derselben Zahnärztin oder demselben Zahnarzt abzuleisten.

Wie und wann ist die Ableistung der Famulatur nachzuweisen?

Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, der oder dem Studierenden ein Zeugnis über die Famulatur nach dem Muster der Anlage 11 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3 ZApprO) aus. Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Wie und wann ist die Ableistung der Famulatur nachzuweisen?

Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, der oder dem Studierenden ein Zeugnis über die Famulatur nach dem Muster der Anlage 11 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3 ZApprO) aus. Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.

… zum Zulassungsverfahren zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2)

Bis wann muss ich meinen Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einreichen?

Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung muss dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe für eine Prüfung im Frühjahr bis zum 10. Januar des jeweiligen Prüfungsjahres und für eine Prüfung im Herbst bis zum 10. Juni des jeweiligen Prüfungsjahres zugegangen sein.

Bis wann muss ich meinen Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einreichen?

Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung muss dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe für eine Prüfung im Frühjahr bis zum 10. Januar des jeweiligen Prüfungsjahres und für eine Prüfung im Herbst bis zum 10. Juni des jeweiligen Prüfungsjahres zugegangen sein.

… zum Zulassungsverfahren zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3)

Bis wann muss ich meinen Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einreichen?

Der Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung muss dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe für eine Prüfung im Frühjahr bis zum 10. Januar des jeweiligen Prüfungsjahres und für eine Prüfung im Herbst bis zum 10. Juni des jeweiligen Prüfungsjahres zugegangen sein.

Bis wann muss ich meinen Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung einreichen?

Der Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung muss dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe für eine Prüfung im Frühjahr bis zum 10. Januar des jeweiligen Prüfungsjahres und für eine Prüfung im Herbst bis zum 10. Juni des jeweiligen Prüfungsjahres zugegangen sein.