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Mutterschutz

Allgemeine Mitteilungspflicht


Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) sieht ab 01.01.2018 vor, dass der Arbeitgeber und die Ausbildungsstelle, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum abgeleistet wird, verpflichtet sind, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) als zuständige Behörde unverzüglich über folgenden Umstand Mitteilung zu machen:

  • Wenn eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt (es sei denn, dass bereits eine Benachrichtigung über die Schwangerschaft erfolgte)

Formular über die Mitteilung der Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden bzw. Tätigkeit einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin(§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG)

 

Mitteilung Sonn- und Feiertagsbeschäftigung


Grundsätzlich darf der Arbeitgeber und die Ausbildungsstelle eine Schwangere oder Stillende bzw. eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigten bzw. an einer Ausbildungsveranstaltung teilnehmen lassen. Ausnahmsweise gilt das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit nicht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • die Einverständniserklärung der Frau (Erklärung ist jederzeit für die Zukunft widerrufbar),
  • (für den Arbeitgeber:) die Beschäftigung einer in § 10 Arbeitszeitgesetz aufgeführten Tätigkeit entspricht,
  • (für die Ausbildungsstelle:) die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
  • die Gewährung eines Ersatzruhetages in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden,
  • der Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung durch das alleinige Arbeiten am Arbeitsplatz

und der Arbeitgeber und die Ausbildungsstelle das LAVG unverzüglich die beabsichtigte Sonn- und Feiertagsbeschäftigung angezeigt haben.

Formular über die Mitteilung der Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden bzw. Tätigkeit einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin an einem Sonn- und/oder Feiertag
(§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b MuSchG)

 

Mitteilung getaktete Arbeit

Eine Schwangere oder Stillende bzw. eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin mit getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo zu beschäftigten bzw. tätig werden zu lassen, kann eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Hat der Arbeitgeber bzw. die Ausbildungsstelle im Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) festgestellt, dass die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo keine unverantwortbare Gefährdung darstellt, darf die Frau ausnahmsweise beschäftigt werden. Der Arbeitgeber bzw. die Ausbildungsstelle müssen aber unverzüglich die beabsichtigte Beschäftigung dem LAVG anzeigen.

Formular über die Mitteilung der Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden bzw. Tätigkeit einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin mit getakteter Arbeit
(§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2c MuSchG)

 

Mitteilung der Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung bis 22:00 Uhr

Einer schwangeren oder stillenden Schülerin oder Studentin ist es grundsätzlich verboten, an einer Ausbildungs-veranstaltung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung bis 22:00 Uhr teilzunehmen. Ist sie jedoch damit einverstanden (Einverständniserklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden), ist ihre Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich und ist eine unverantwortbare Gefährdung durch das alleinige Arbeiten am Arbeitsplatz ausgeschlossen, kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden. Die Ausbildungsstelle muss unverzüglich die beabsichtigte Teilnahme dem LAVG anzeigen.

Formular über die Mitteilung der Teilnahme einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin an einer Ausbildungsveranstaltung in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr
(§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a MuSchG)

 

Antrag auf Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr

Seit dem 01.01.2018 ist es allen Arbeitgebern verboten, eine Schwangere oder Stillende zwischen 20:00 und 22:00 Uhr zu beschäftigen. Das LAVG kann hiervon abweichend auf Antrag eine Beschäftigung bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben und belegt sind:

  • die Einverständniserklärung der Frau (Erklärung ist jederzeit für die Zukunft widerrufbar),
  • ein ärztliches Zeugnis über die Unbedenklichkeit der Nachtarbeit,
  • der Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung durch das alleinige Arbeiten am Arbeitsplatz,
  • die Durchführung und Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Formular für Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden in der Zeit zwischen 20:00 Uhr 22:00 Uhr
(§ 28 Abs. 1 MuSchG)

Nach Eingang des Antrages wird das LAVG dem Arbeitgeber bestätigen, ob die für den Antrag erforderlichen Unterlagen vollständig sind oder ihm mitteilen, dass noch Unterlagen nachzureichen sind. Mit Erhalt der Bestätigung über die Vollständigkeit ist es dem Arbeitgeber erlaubt, bereits während des laufenden Antragsverfahrens die Schwangere oder Stillende zwischen 20:00 und 22:00 Uhr zu beschäftigen. Sollte sein Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt werden, gilt sein Antrag als genehmigt. Nur auf Verlangen des Arbeitgebers ergeht eine formlose Bescheinigung.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Antragsverfahren kostenpflichtig ist.

Hinweis


Die Formulare können Sie jeweils online ausfüllen. Nach Abschluss werden diese automatisch an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Horstweg 57, 14478 Potsdam) gesendet. Das Mitteilungs- oder Antragsformular und die gegebenenfalls erforderlichen Anlagen können Sie per Brief oder per Fax oder an die E-Mail-Adresse arbeitsschutz.office@lavg.brandenburg.de richten.

Weitere Informationen zum Mutterschutz erhalten Sie unter: