Erlaubnis im Sinne § 7 Sprengstoffgesetz
Wer als Unternehmer gewerbsmäßig Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen hat oder diese in Verkehr bringen will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie einen Antrag beim LAVG stellen.
Behördliches Antragsverfahren
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Eine Erlaubnis zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin, wenn diese/r
- zuverlässig ist,
- fachkundig ist (nur wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin selbst Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen hat. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des LAVG)
- die persönliche Eignung besitzt
- das 21. Lebensjahr vollendet hat und
- sich deren/dessen Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung sich im Bundesgebiet befindet.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Prüfungszeugnis (wenn Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst betrieben wird)
Wir empfehlen Ihnen, die Antragsformulare online an das LAVG zu schicken.
Für Ihre Unterlagen drucken Sie die ausgefüllten Formulare aus.
Falls Sie den Antrag zusätzlich zum online-Antrag in Schriftform einreichen, so ist der Antrag handschriftlich zu unterschreiben
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 7 SprengG
Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gebühren
Die Erteilung der Erlaubnis und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gebührenpflichtig. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebG Bbg) i. V. m. der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des MSGIV.
- Erlaubnis: Rahmengebühr 150 € bis 300 € + Auslagen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: 40 €
- Überprüfung der Zuverlässigkeit (zzgl. zur Unbedenklichkeitsbescheinigung oder zzgl. im Rahmen der Erlaubniserteilung): Gebühr nach Zeitaufwand