Erlaubnis im privaten Bereich im Sinne § 27 Sprengstoffgesetz
Im privaten Bereich ist beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß Sprengstoffgesetz eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) stellen.
Anwendung
Im privaten Bereich trifft das z. B. bei Sportschützen und Jägern zu. Folgende Einsatzfelder kommen u. a. in Betracht:
- Böllerschießen
- Vorderladerschießen
- Wiederladen von Patronen
Behördliches Antragsverfahren
Eine Erlaubnis zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin, wenn diese/r
- zuverlässig und fachkundig ist,
- die persönliche Eignung besitzt,
- das 21. Lebensjahr vollendet hat und
- den Nachweis des Bedürfnisses erbringt.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde z. B. durch Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang mit bestandener Prüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des LAVG.
- Bedürfnisnachweis (z. B. jagd- oder waffenrechtliche Erlaubnis, Mitgliedschaft in einem Schützenverein)
- ausgefüllte Antragsformulare
Wir empfehlen Ihnen, beide Antragsformulare online an das LAVG zu schicken.
Für Ihre Unterlagen drucken Sie die ausgefüllten Formulare aus.
Falls Sie den Antrag zusätzlich zum Online-Antrag in Schriftform einreichen, so ist der Antrag handschriftlich zu unterschreiben.
Gebühren
Die Erteilung der Erlaubnis und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gebührenpflichtig. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebG Bbg) i. V. m. der aktuellen Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS).
Gebühren
Die Erteilung der Erlaubnis und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gebührenpflichtig. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebG Bbg) i. V. m. der aktuellen Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS).
