Hinweise zu den Anträgen auf Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Film, TV
Antrag gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz für die Mitwirkung von Kindern oder Jugendlichen bei Film- bzw. Fernsehproduktionen, Werbung etc.
Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigen will für die gestaltende Mitwirkung bei Film-, Foto-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen, Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, bei Musik- und anderen Aufführungen sowie Werbeveranstaltungen, benötigt dafür eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Die Ausnahme kann erteilt werden, wenn u. a.
- die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
- dem LAVG eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, die nicht älter als drei Monate ist und in der bescheinigt wird, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen,
- die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
- nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird.
Behördliches Antragsverfahren
Sie sind verpflichtet, die Ausnahme beim LAVG zu beantragen. Neben dem ausgefüllten Antrag reichen Sie bitte die unterschriebenen Einverständniserklärungen der Eltern, der Schule, des Arztes und des Jugendamtes ein.
Beide Anträge stehen Ihnen online zur Verfügung.
Wir empfehlen Ihnen, den Antrag online auszufüllen und an das LAVG zu schicken.
Für Ihre Unterlagen drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus.
Die Einverständniserklärung drucken Sie bitte aus und schicken sie nach Einholen der erforderlichen Unterschriften per E-Mail, Post oder Fax an das LAVG.
Gebühren
Die Bewilligung der Ausnahme ist gebührenpflichtig. Für diese Amtshandlung wird eine Rahmengebühr von 67 Euro bis 785 Euro erhoben.
Grundlage ist die Tarifstelle 2.6.3.1 der der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des MSGIV.