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Produktsicherheit

Dekoratives Bild.
© Wladimir1804 - stock.adobe.com
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Marktüberwachung

Die Ausübung der Marktüberwachung ist durch europarechtliche Regelungen determiniert. Im Rahmen der europäischen Marktfreiheiten wird innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union der freie Verkehr von Waren gewährleistet. Im Anwendungsbereich der harmonisierten Vorschriften existiert grundsätzlich nicht das Erfordernis von staatlichen Zulassungen oder Prüfungen für das Inverkehrbringen von Produkten. Die betroffenen Wirtschaftsakteurinnen und -akteure erklären eigenverantwortlich mit der CE-Kennzeichnung – teilweise durch die Einbindung von Konformitätsbewertungsstellen – die Konformität ihrer Produkte mit den relevanten Vorschriften. Die Marktüberwachung existiert als Korrektiv zu diesem liberalen Marktzugang.

Der Rat der EU erlässt auf Vorschlag der EU-Kommission Verordnungen und Richtlinien zur Harmonisierung der sicherheitstechnischen und formalen Anforderungen an bestimmte Produktgruppen. Während die europäischen Verordnungen direkt angewendet werden, sind die Harmonisierungsrichtlinien in Deutschland überwiegend durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen national umgesetzt worden. Die produktsicherheitsrechtlichen Regelungen erstrecken sich dabei auf sämtliche Produktkategorien als Verbraucherprodukte, technische Arbeitsmittel oder Zwischenprodukte wie z. B. Spielzeug, Maschinen, elektrische Betriebsmittel, persönliche Schutzausrüstung, Bauteile oder auch Sportboote. Einzelne Produktgruppen wie Medizinprodukte, Arzneimittel oder Lebensmittel sind jedoch davon ausgenommen oder es greifen andere vorrangig anzuwendende spezialgesetzliche Regelungen wie das Waffengesetz oder das Funkanlagengesetz.

Zur Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften kontrollieren die zuständigen Marktüberwachungsbehörden u. A. mit Unterstützung der Zollbehörden den Markt anhand von Stichproben und treffen alle erforderlichen Maßnahmen. Gesetzlich geregelt wird dies durch die europäische Marktüberwachungsverordnung VO (EU) 2019/1020 und dem deutschen Marktüberwachungsgesetz (MÜG). So kommt man dem berechtigten Interesse der Hersteller/-innen, Importeurinnen und Importeure sowie Händler/-innen nach einem Schutz vor unlauteren Wettbewerbspraktiken entgegen. Gleichzeitig werden die Sicherheit und Gesundheit von Personen und weiterer Rechtsgüter wie z. B. Tieren, Sachgütern oder der Umwelt gewährleistet.

Zuständig für Fragen zur Produktsicherheit ist im Land Brandenburg die Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Dem LAVG können unsichere oder nichtkonforme Produkte direkt oder über das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS gemeldet werden.

Die Ausübung der Marktüberwachung ist durch europarechtliche Regelungen determiniert. Im Rahmen der europäischen Marktfreiheiten wird innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union der freie Verkehr von Waren gewährleistet. Im Anwendungsbereich der harmonisierten Vorschriften existiert grundsätzlich nicht das Erfordernis von staatlichen Zulassungen oder Prüfungen für das Inverkehrbringen von Produkten. Die betroffenen Wirtschaftsakteurinnen und -akteure erklären eigenverantwortlich mit der CE-Kennzeichnung – teilweise durch die Einbindung von Konformitätsbewertungsstellen – die Konformität ihrer Produkte mit den relevanten Vorschriften. Die Marktüberwachung existiert als Korrektiv zu diesem liberalen Marktzugang.

Der Rat der EU erlässt auf Vorschlag der EU-Kommission Verordnungen und Richtlinien zur Harmonisierung der sicherheitstechnischen und formalen Anforderungen an bestimmte Produktgruppen. Während die europäischen Verordnungen direkt angewendet werden, sind die Harmonisierungsrichtlinien in Deutschland überwiegend durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen national umgesetzt worden. Die produktsicherheitsrechtlichen Regelungen erstrecken sich dabei auf sämtliche Produktkategorien als Verbraucherprodukte, technische Arbeitsmittel oder Zwischenprodukte wie z. B. Spielzeug, Maschinen, elektrische Betriebsmittel, persönliche Schutzausrüstung, Bauteile oder auch Sportboote. Einzelne Produktgruppen wie Medizinprodukte, Arzneimittel oder Lebensmittel sind jedoch davon ausgenommen oder es greifen andere vorrangig anzuwendende spezialgesetzliche Regelungen wie das Waffengesetz oder das Funkanlagengesetz.

Zur Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften kontrollieren die zuständigen Marktüberwachungsbehörden u. A. mit Unterstützung der Zollbehörden den Markt anhand von Stichproben und treffen alle erforderlichen Maßnahmen. Gesetzlich geregelt wird dies durch die europäische Marktüberwachungsverordnung VO (EU) 2019/1020 und dem deutschen Marktüberwachungsgesetz (MÜG). So kommt man dem berechtigten Interesse der Hersteller/-innen, Importeurinnen und Importeure sowie Händler/-innen nach einem Schutz vor unlauteren Wettbewerbspraktiken entgegen. Gleichzeitig werden die Sicherheit und Gesundheit von Personen und weiterer Rechtsgüter wie z. B. Tieren, Sachgütern oder der Umwelt gewährleistet.

Zuständig für Fragen zur Produktsicherheit ist im Land Brandenburg die Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Dem LAVG können unsichere oder nichtkonforme Produkte direkt oder über das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS gemeldet werden.

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