ODV
Besonders bei der Beförderung von Gasen müssen zum Schutz aller Beteiligten sichere Umschließungen (ortsbewegliche Druckgeräte) verwendet werden. Im Rahmen der Minimierung dieses Gefahrenpotenzials kommt das Landesamt Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) als Marktüberwachungsbehörde zum Einsatz. Zur Vermeidung, dass nichtkonforme ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt werden, muss das LAVG zum einen aktiv angemessen Kontrollen bei den Wirtschaftsakteurinnen und -aktueren durchführen und zum anderen reaktiv wie z. B. durch Anordnungen zur Rücknahme und zum Rückruf von ortsbeweglichen Druckgeräten tätig werden
