Explosionsgefährliche Stoffe
Der Anwendungsbereich des Rechtsgebietes erstreckt sich von den Explosivstoffen (Sprengstoffe) über pyrotechnische Gegenstände bis hin zu sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.
Aufgrund der von diesen Stoffen ausgehenden Gefährdungen gibt es für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eine Vielzahl von Vorschriften, die im Sprengstoffgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen (1., 2. und 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz) sowie in den amtlich anerkannten technischen Regeln und Richtlinien geregelt sind.
Für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich benötigen Unternehmen eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.
Beschäftigte, die z. B. als Aufsichtsperson, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung oder Sprengberechtigte tätig sind (verantwortliche Personen), dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn ein behördlicher Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz erteilt wurde.
Für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich benötigen Personen eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Dieser Umgang und Verkehr erstreckt sich z. B. auf das Erwerben von Treibladungspulver für Böller, Vorderlader und zum Wiederladen von Patronenhülsen sowie das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im privaten Bereich.
Das Durchführen von Sprengarbeiten ist anzeigepflichtig. Die Anzeige gemäß der 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz über die beabsichtigte Sprengung ist an die örtliche Ordnungsbehörde zu richten.
Da das Land Brandenburg stark mit Kampfmitteln belastet ist, kommt dem Thema Kampfmittelbeseitigung eine große Bedeutung zu. Grundsätzlich ist dazu vor Tätigkeitsaufnahme mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Kontakt aufzunehmen. Die Maßnahmen der gewerblichen Kampfmittelbeseitigung sind gemäß § 14 Sprengstoffgesetz zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit anzuzeigen.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist ohne Ausnahmegenehmigung nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabende müssen ein beabsichtigtes Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen aus besonderem Anlass in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember bei der zuständigen Ordnungsbehörde zwei Wochen vorher beantragen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden (ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen von Personen ab dem 12. Lebensjahr unterjährig erworben werden. Der Verkauf von Feuerwerk zu Silvester ist ebenfalls anzeigepflichtig.
