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Explosionsgefährliche Stoffe (einschl. Marktüberwachung)

Explosionsgefährliche Stoffe
© detailfoto - stock.adobe.com
Explosionsgefährliche Stoffe
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Der Anwendungsbereich des Rechtsgebietes erstreckt sich von den Explosivstoffen (Sprengstoffe), zu denen auch Kampfmittel (Fundmunition) zählen, über pyrotechnische Gegenstände bis hin zu sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.

Aufgrund der von diesen Stoffen ausgehenden Gefährdungen gibt es für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eine Vielzahl von Vorschriften, die im Sprengstoffgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen (1./2./3. Sprengstoffverordnung) sowie in den Sprengstofflager-Richtlinien geregelt sind.

Für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich benötigen Betriebe eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Beschäftigte, die z. B. als Aufsichtsperson, Sprengberechtigte oder fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind (verantwortliche Personen), dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn ein behördlicher Befähigungsschein erteilt wurde. Bitte nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular. Sobald bestimmte Lagermengen überschritten werden, wird für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe eine Genehmigung benötigt. Bitte nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.

Beim Erwerb von sowie Umgang mit Treibladungspulver für Böller, Vorderlader und zum Wiederladen von Patronenhülsen usw., ist ebenfalls die Erteilung einer Erlaubnis beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zu beantragen, sofern diese Tätigkeit nicht gewerblich erfolgt. Bitte nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.

Das Durchführen von Sprengarbeiten ist anzeigepflichtig. Die Anzeige gemäß der 3. Sprengstoffverordnung über die beabsichtigte Sprengung ist an die örtliche Ordnungsbehörde zu richten.

Da das Land Brandenburg stark mit Kampfmitteln belastet ist, kommt dem Thema Fundmunition eine große Bedeutung zu. Grundsätzlich ist dazu mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) Kontakt aufzunehmen. Maßnahmen der gewerblichen Kampfmittelsuche sind gemäß § 14 Sprengstoffgesetz dem LAVG anzuzeigen. Bitte nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.

Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen findet sowohl zu Vergnügungszwecken als auch im technischen Bereich statt. Im gewerblichen Bereich bestehen Anzeigepflichten z. B. für den Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten. Diese Anzeigen sind an das LAVG zu richten. Bitte nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.

Anzeigen, die sich auf das Abbrennen von Feuerwerken oder das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände z. B. an Theatern durch Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines beziehen, sind in Brandenburg an die örtlich zuständige Ordnungsbehörde zu richten. Darüber hinaus ist im Land Brandenburg für das Abbrennen von Feuerwerken der Erlaubnisvorbehalt nach dem Landesimmissionsschutzgesetz zu beachten.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist ohne Ausnahmegenehmigung nur am 31. Dezember und am 1. Januar erlaubt. Für das Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 gilt eine Altersbeschränkung von 18 Jahren. Bürgerinnen und Bürger, die aus besonderem Anlass ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb des 31. Dezember oder 1. Januar abbrennen möchten, müssen eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.

Der Verkauf von Feuerwerk zu Silvester durch Händler ist ebenfalls anzeigepflichtig. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Personen über 18 Jahre an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des Jahres verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 dürfen ohne Einschränkung verkauft werden.

Zuständig für Fragen zu Explosionsgefährlichen Stoffen ist im Land Brandenburg das LAVGLAVG.

Mehr zum Thema:

  • Formular

    • Behördlicher Befähigungsschein (Kampfmittelbeseitigung)
    • Antrag auf Genehmigung zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe
    • Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis für den Umgang mit Treibladungspulver usw.
    • Anzeige zur gewerblichen Kampfmittelsuche
    • Behördlicher Befähigungsschein (Kampfmittelbeseitigung)
    • Antrag auf Genehmigung zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe
    • Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis für den Umgang mit Treibladungspulver usw.
    • Anzeige zur gewerblichen Kampfmittelsuche