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Überwachungsbedürftige Anlagen

Dekoratives Bild.
© industrieblick - stock.adobe.com
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Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen sind im Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) genannt. Dies sind:

  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich Verbindungselemente sowie explosionsschutzrelevante Gebäudeteile) und
  • Druckanlagen.

Unter Verwenden versteht man jegliche Tätigkeit mit Arbeitsmitteln, wie das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Überwachungsbedürftige Anlagen werden in der Regel durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft.

Die Betreiberin/ der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
  3. nach außergewöhnlichen Ereignissen und
  4. regelmäßig wiederkehrend.

Die Betreiberin/ der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die ggf. erforderlichen Nachprüfungen durchgeführt werden.

Die durchgeführten Prüfungen werden im Anlagenkataster der Länder dokumentiert.

Die Errichtung und der Betrieb einzelner überwachungsbedürftiger Anlagen steht unter einem Erlaubnisvorbehalt.

Eine Erlaubnis nach § 18 BetrSichV durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit wird benötigt für:

  1. Dampfkesselanlagen der Prüfgruppe 3, 4, 5 (Anh. 2 Abschnitt 4 Nr. 6 Tabelle 2 BetrSichV),
  2. Füllanlagen zur Befüllung ortsveränderlicher Druckgeräte mit verdichtetem, verflüssigtem oder unter Druck gelöstem Gas (Füllkapazität >10kg/h, Abgabe an Andere),
  3. ortsfeste Gasfüllanlagen mit Gas als Treib- und Brennstoff für Fahrzeuge,
  4. Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Gesamtrauminhalt > 10.000 Liter,
  5. ortsfeste Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten > 1.000 Liter Umschlagkapazität,
  6. Tankstellen für die Betankung von Fahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten und
  7. Flugfeldbetankungsanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten aus Hydranten.

Informationen zum Erlaubnisverfahren erhalten Sie aus der Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Nr. 49 "Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach §18 der Betriebssicherheitsverordnung".