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Arbeitsmittel

Dekoratives Bild.
© Liuhsihsiang via Getty Images
Dekoratives Bild.
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Zu den Arbeitsmitteln zählen beispielsweise einfache Handwerkzeuge, Maschinen, Güteraufzüge, Regale, Leitern sowie moderne hochautomatisierte Anlagen und auch überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter oder Aufzuganlagen für den Personentransport.

Zu den Arbeitsmitteln zählen beispielsweise einfache Handwerkzeuge, Maschinen, Güteraufzüge, Regale, Leitern sowie moderne hochautomatisierte Anlagen und auch überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter oder Aufzuganlagen für den Personentransport.

Unter Verwenden versteht man jegliche Tätigkeit mit Arbeitsmitteln, wie das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Beim Verwenden variieren Gefährdungen je nach Art des Arbeitsmittels, des Einsatzbereichs und der Arbeitsumgebung. So ist zwischen verschiedenen Gefährdungen zu unterscheiden. Beispielsweise können ungeschützte rotierende Teile wie Walzen oder Bohrmaschinen dazu führen, dass Kleidung, Schmuck oder Haare eingezogen werden und zu schweren bis tödlichen Verletzungen führen. Thermische Gefährdungen entstehen durch den Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen von Arbeitsmitteln. In Bereichen wie der Textilpflege oder Druckerei besteht beispielsweise Verbrennungsgefahr durch den Umgang mit heißen Geräten. Elektrische Gefährdungen treten auf, wenn Arbeitsmittel mit elektrischer Energie betrieben werden. So können unzureichend isolierte Kabel, defekte Steckdosen oder fehlerhafte Geräte zu Stromschlägen führen.

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.

Arbeitgebende haben gemäß Betriebssicherheitsverordnung in einer Gefährdungsbeurteilung auftretende Gefährdungen zu ermitteln und die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel abzuleiten. Die Schutzmaßnahmen sind regelmäßig dem Stand der Technik anzupassen. Es gilt, Risiken zu minimieren und Menschen zu schützen, gleichzeitig sollen Ausfälle verhindert werden und somit zur Produktivität und Qualität der Arbeit beitragen. Dies wird durch kontinuierliche Maßnahmen wie regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen, gezielte Schulungen der Mitarbeitenden sowie strukturierte Wartungs- und Prüfprozesse erreicht.

Die abstrakten schutzzielorientierten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung werden im Technischen Regelwerk Betriebssicherheit konkretisiert. Wenn die Arbeitgebenden die Inhalte der Technischen Regeln einhalten, können Sie davon ausgehen, das Schutzziel der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen.

Unter Verwenden versteht man jegliche Tätigkeit mit Arbeitsmitteln, wie das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Beim Verwenden variieren Gefährdungen je nach Art des Arbeitsmittels, des Einsatzbereichs und der Arbeitsumgebung. So ist zwischen verschiedenen Gefährdungen zu unterscheiden. Beispielsweise können ungeschützte rotierende Teile wie Walzen oder Bohrmaschinen dazu führen, dass Kleidung, Schmuck oder Haare eingezogen werden und zu schweren bis tödlichen Verletzungen führen. Thermische Gefährdungen entstehen durch den Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen von Arbeitsmitteln. In Bereichen wie der Textilpflege oder Druckerei besteht beispielsweise Verbrennungsgefahr durch den Umgang mit heißen Geräten. Elektrische Gefährdungen treten auf, wenn Arbeitsmittel mit elektrischer Energie betrieben werden. So können unzureichend isolierte Kabel, defekte Steckdosen oder fehlerhafte Geräte zu Stromschlägen führen.

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.

Arbeitgebende haben gemäß Betriebssicherheitsverordnung in einer Gefährdungsbeurteilung auftretende Gefährdungen zu ermitteln und die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel abzuleiten. Die Schutzmaßnahmen sind regelmäßig dem Stand der Technik anzupassen. Es gilt, Risiken zu minimieren und Menschen zu schützen, gleichzeitig sollen Ausfälle verhindert werden und somit zur Produktivität und Qualität der Arbeit beitragen. Dies wird durch kontinuierliche Maßnahmen wie regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen, gezielte Schulungen der Mitarbeitenden sowie strukturierte Wartungs- und Prüfprozesse erreicht.

Die abstrakten schutzzielorientierten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung werden im Technischen Regelwerk Betriebssicherheit konkretisiert. Wenn die Arbeitgebenden die Inhalte der Technischen Regeln einhalten, können Sie davon ausgehen, das Schutzziel der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen.

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