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Betriebssicherheit

Das Fachgebiet Betriebssicherheit umfasst die Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, die bei der Arbeit verwendet werden.

Dekoratives Bild.
© Liuhsihsiang via Getty Images
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Arbeitsmittel sind unverzichtbare Bestandteile jeder beruflichen Tätigkeit. Ein zentraler Aspekt des Arbeitsschutzes ist die ordnungsgemäße Bereitstellung, die richtige Verwendung und Wartung geeigneter Arbeitsmittel. Arbeitgebende sind verpflichtet, Arbeitsmittel so bereitzustellen und verwenden zu lassen, dass sie keine Gefährdung für Beschäftigte darstellen. Die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich des Betriebes von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

Die schutzzielorientierten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung werden in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisiert. Bei Einhaltung der Technischen Regeln können Arbeitgebende insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Wählen Arbeitgebende eine andere Lösung, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

Arbeitsmittel sind unverzichtbare Bestandteile jeder beruflichen Tätigkeit. Ein zentraler Aspekt des Arbeitsschutzes ist die ordnungsgemäße Bereitstellung, die richtige Verwendung und Wartung geeigneter Arbeitsmittel. Arbeitgebende sind verpflichtet, Arbeitsmittel so bereitzustellen und verwenden zu lassen, dass sie keine Gefährdung für Beschäftigte darstellen. Die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln, einschließlich des Betriebes von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.

Die schutzzielorientierten Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung werden in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisiert. Bei Einhaltung der Technischen Regeln können Arbeitgebende insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind. Wählen Arbeitgebende eine andere Lösung, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

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© industrieblick - stock.adobe.com
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Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch den Gesetzgeber im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen legal definiert. Konkret bestimmt werden diese Anlagen dann im Anhang 2 zur Betriebssicherheitsverordnung.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen:

  • Aufzugsanlagen für Personen oder Personen und Güter,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich Verbindungselemente sowie explosionsschutzrelevante Gebäudeteile) und
  • Druckanlagen.

Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.

Zuständig für Fragen zu Arbeitsmitteln inkl. überwachungsbedürftiger Anlagen ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch den Gesetzgeber im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen legal definiert. Konkret bestimmt werden diese Anlagen dann im Anhang 2 zur Betriebssicherheitsverordnung.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen:

  • Aufzugsanlagen für Personen oder Personen und Güter,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich Verbindungselemente sowie explosionsschutzrelevante Gebäudeteile) und
  • Druckanlagen.

Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.

Zuständig für Fragen zu Arbeitsmitteln inkl. überwachungsbedürftiger Anlagen ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.