Ergonomie
Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit gehört neben der Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen und Arbeitsunfällen zu den Grundpflichten des Arbeitgebers (§§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz).
Ergonomische Zusammenhänge müssen in folgenden, ganz unterschiedlichen Situationen berücksichtigt werden:
- Wer Maschinen herstellt, muss darauf achten, dass der Bedienplatz der Maschine ergonomisch gestaltet ist (9. Produktsicherheitsverordnung - Maschinenverordnung).
- Werden Arbeitsmittel bereitgestellt, müssen sie für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheit gewährleistet sein. Dabei sind ergonomische Zusammenhänge zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung).
- Zur Vermeidung von Fehlbelastungen an Bildschirmarbeitsplätzen sind Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Software ergonomisch zu gestalten (§ 3a Abs. 1 i. V. m. Punkt 6 Anhang Arbeitsstättenverordnung).
- Beim Umgang mit Lasten sind Gefährdungen durch mechanische Fehlbelastungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten (§ 2 Lastenhandhabungsverordnung).
Zuständig für Fragen zur Ergonomie ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
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Leitmerkmalmethoden
Leitmerkmalmethoden zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen
- beim Heben, Halten und Tragen
- beim Ziehen und Schieben
- bei manuellen Arbeitsprozessen
- bei der Ausübung von Ganzkörperkräften
- bei Körperzwangshaltungen
- bei Körperfortbewegungen.
auf den Seiten der BAuA
Leitmerkmalmethoden zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen
- beim Heben, Halten und Tragen
- beim Ziehen und Schieben
- bei manuellen Arbeitsprozessen
- bei der Ausübung von Ganzkörperkräften
- bei Körperzwangshaltungen
- bei Körperfortbewegungen.
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Rechtsvorschriften
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