Arbeitsstätten
Arbeitgebende müssen Arbeitsstätten und insbesondere Arbeitsplätze und Arbeitsräume so einrichten und betreiben, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet sind. Neben allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit und Mindestausstattung von Arbeitsstätten müssen Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren umgesetzt und Arbeitsbedingungen menschengerecht gestaltet werden.
Zu den allgemeinen Anforderungen nach Arbeitsstättenrecht zählen u. a.
- Raumabmessungen,
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
- Nichtraucherschutz,
- Beschaffenheit von Verkehrswegen, Fenstern, Oberlichtern, Türen und Toren,
- Mindestausstattung von Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen,
- Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte,
- Beschaffenheit von Bildschirmarbeitsplätzen,
- Arbeitsplätze im Freie.
Schutzmaßnahmen vor besonderen Gefahren sind u. a.
- Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen,
- Maßnahmen gegen Brände,
- Beschaffenheitsanforderungen an Fluchtwege und Notausgänge.
Die Arbeitsbedingungen sind u. a. charakterisiert durch Mindestanforderungen an
- die Beleuchtung und die Sichtverbindung,
- die Raumtemperatur,
- die Lüftung,
- den extraauralen Lärm.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält neben den grundlegenden Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten seit 2016 auch Mindestanforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Schutzziele der Verordnung und stellen den aktuellen Stand der Technik dar. Bei der Berücksichtigung der Regeln können Arbeitgebende davon ausgehen, dass sie die Anforderungen der ArbStättV erfüllen.
Zuständig für Fragen zu Arbeitsstätten ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
