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Arbeitsschutzorganisation

Arbeitsschutzorganisation im Betrieb - eine barrierefreie Version finden Sie nachfolgend.
© LAVG
Arbeitsschutzorganisation im Betrieb - eine barrierefreie Version finden Sie nachfolgend.
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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichten Normadressierte

  • für eine geeignete Organisation zur Planung und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen,
  • diese Aktivitäten in die Führungsstrukturen einzubinden und
  • dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden.

Normadressierte sind z. B. Arbeitgebende von Beschäftigten, Bauherrinnen/Bauherren und Auftraggebende im Rahmen der Einbindung von Subunternehmern.

Arbeitgebende sind gut beraten, ihren Betrieb präventiv auszurichten. Denn die Erfahrung zeigt, dass ein präventiv wirksamer Arbeitsschutz entsprechende betriebliche Prozesse und Strukturen im Betrieb bedarf. Eine erfolgreiche Arbeitsschutzorganisation kann also nur durch Integration in die betriebliche Unternehmensorganisation sichergestellt werden.

Über das Onlinetool www.gda-orgacheck.de haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, sich mit der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation auseinanderzusetzen und eine Selbstbewertung vorzunehmen.

Gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen ermöglicht das Tool, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und zu verbessern. Damit trägt es sowohl dazu bei, die Potenziale eines gut organisierten Arbeitsschutzes für die störungsfreie Arbeitsorganisation zu nutzen als auch die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu unterstützen.

In der Basisversion werden folgende sechs Punkte hinterfragt:

  1. Verantwortung und Aufgaben
  2. Kontrolle der Arbeitsschutzaufgaben
  3. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
  4. Qualifikation der Beschäfigten
  5. Gefährdungsbeurteilung
  6. Unterweisung

Der GDA-ORGAcheck ist ein von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Sozialpartnern im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie gemeinsam erarbeitetes Instrument zur Selbstbewertung der Arbeitsschutzorganisation im eigenen Betrieb. Er dient ausschließlich der eigenen Analyse der Systemkonformität.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichten Normadressierte

  • für eine geeignete Organisation zur Planung und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen,
  • diese Aktivitäten in die Führungsstrukturen einzubinden und
  • dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden.

Normadressierte sind z. B. Arbeitgebende von Beschäftigten, Bauherrinnen/Bauherren und Auftraggebende im Rahmen der Einbindung von Subunternehmern.

Arbeitgebende sind gut beraten, ihren Betrieb präventiv auszurichten. Denn die Erfahrung zeigt, dass ein präventiv wirksamer Arbeitsschutz entsprechende betriebliche Prozesse und Strukturen im Betrieb bedarf. Eine erfolgreiche Arbeitsschutzorganisation kann also nur durch Integration in die betriebliche Unternehmensorganisation sichergestellt werden.

Über das Onlinetool www.gda-orgacheck.de haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, sich mit der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation auseinanderzusetzen und eine Selbstbewertung vorzunehmen.

Gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen ermöglicht das Tool, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und zu verbessern. Damit trägt es sowohl dazu bei, die Potenziale eines gut organisierten Arbeitsschutzes für die störungsfreie Arbeitsorganisation zu nutzen als auch die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu unterstützen.

In der Basisversion werden folgende sechs Punkte hinterfragt:

  1. Verantwortung und Aufgaben
  2. Kontrolle der Arbeitsschutzaufgaben
  3. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
  4. Qualifikation der Beschäfigten
  5. Gefährdungsbeurteilung
  6. Unterweisung

Der GDA-ORGAcheck ist ein von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Sozialpartnern im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie gemeinsam erarbeitetes Instrument zur Selbstbewertung der Arbeitsschutzorganisation im eigenen Betrieb. Er dient ausschließlich der eigenen Analyse der Systemkonformität.

Verantwortung im Arbeitsschutz

Im Folgenden wird die Verantwortung im Arbeitsschutz gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen absteigend dargestellt. Die Zuständigkeiten erstrecken sich dabei von den Arbeitgebenden über die Aufsichtsführenden bis hin zu den Beschäftigten.

  1. Arbeitgebende tragen die Hauptverantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb (Arbeitsschutzgesetz). Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten, sind Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beratend hinzuziehen (Arbeitssicherheitsgesetz).
  2. Aufsichtsführende wie Führungskräfte und Vorgesetzte sind für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorgaben in ihrem Verantwortungsbereich zuständig (Arbeitsschutzgesetz).
  3. Beschäftigte sind verpflichtet, die Maßnahmen der Arbeitgebenden zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen (Arbeitsschutzgesetz). Betriebsratsmitglieder (Betriebsverfassungsgesetz) und Sicherheitsbeauftragte (Sozialgesetzbuch 7) unterstützen als Beschäftigte mit besonderen Aufgaben bei der Durchführung von Arbeitsschutzvorschriften und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.

Im Folgenden wird die Verantwortung im Arbeitsschutz gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen absteigend dargestellt. Die Zuständigkeiten erstrecken sich dabei von den Arbeitgebenden über die Aufsichtsführenden bis hin zu den Beschäftigten.

  1. Arbeitgebende tragen die Hauptverantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb (Arbeitsschutzgesetz). Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten, sind Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beratend hinzuziehen (Arbeitssicherheitsgesetz).
  2. Aufsichtsführende wie Führungskräfte und Vorgesetzte sind für die Einhaltung von Arbeitsschutzvorgaben in ihrem Verantwortungsbereich zuständig (Arbeitsschutzgesetz).
  3. Beschäftigte sind verpflichtet, die Maßnahmen der Arbeitgebenden zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen (Arbeitsschutzgesetz). Betriebsratsmitglieder (Betriebsverfassungsgesetz) und Sicherheitsbeauftragte (Sozialgesetzbuch 7) unterstützen als Beschäftigte mit besonderen Aufgaben bei der Durchführung von Arbeitsschutzvorschriften und des Gesundheitsschutzes im Betrieb.