Hauptmenü

Welche Pflichten ergeben sich für die Wirtschaftsteilnehmer und das Verkaufspersonal?

  • Das Verkaufspersonal muss wissen, welche angebotenen Produkte, beschränkte und/ oder regulierte Ausgangsstoffe enthalten.
  •  Das Verkaufspersonal muss wissen, welche Pflichten im Zusammenhang mit der Abgabe, der Meldung und der Informationsweitergabe bestehen.
  •  Es gilt ein generelles Abgabeverbot von beschränkten Ausgangsstoffen an Mitglieder der Allgemeinheit/ Privatpersonen (à Eine Ausnahmegenehmigung gibt es in Deutschland nicht!).
  •  Die Abgabe von beschränkten Ausgangsstoffen an gewerbliche Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer darf nur nach Vorlegen einer entsprechenden Erklärung mit den
    nachstehenden Informationen erfolgen (ein Muster der Abgabedokumentation findet sich in Anhang IV der EU-Verordnung 2019/1148):
    • Identitätsnachweis des Kunden
    • Gewerbenachweis/ Angaben zum Unternehmen
    • Beabsichtigte Verwendung des Ausgangsstoffes (einschließlich Plausibilitätsprüfung, d.h. passt der Stoff zur Verwendung innerhalb des Gewerbes)
  •  Bei berechtigter Abgabe an den gewerblichen Verwender, sind diese über die gesetzlichen Bestimmungen zu unterrichten (Abgabe-, Informations- und Meldepflichten).
  •  Verdächtige Transaktionen, Diebstahl oder Abhandenkommen erheblicher Mengen müssen vom Verkaufspersonal erkannt und umgehend dem zuständigen LKA gemeldet werden.

Wichtig: Der Wirtschaftsteilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verkaufspersonal die möglichen Indikatoren einer verdächtigen Transaktion unmittelbar (er)kennt. So besteht die Möglichkeit außerhalb des Kundenbereiches Merkblätter oder Plakate mit den Indikatoren aufzuhängen.