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Benachrichtigungspflicht gem. Art. 13 Abs. 17 der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 für Betreiber/-innen elektrischer Mittel- und Hochspannungsschaltanlagen bei der Anwendung von Ausnahmeregelungen von den Verboten der Inbetriebnahme

- Erschienen am 04.12.2025

Die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) trifft verschiedene Regelungen zum Umgang mit fluorierten Treibhausgasen, welche über ein hohes Treibhauspotential (global warming potential - GWP) verfügen oder deren atmosphärische Abbauprodukte umweltschädliche Wirkungen aufzeigen. Hiervon betroffen sind neben den synthetischen Verbindungen auch Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, z. B. Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Kühler/Chiller, Brandschutzeinrichtungen und elektrische Schaltanlagen.

Elektrische Schaltanlagen werden u. a. in Windkraftanlagen, Solarparks, Batteriegroßspeichern, Übergabestationen, Kraftwerken, Ortsnetzstationen, Umspannwerken, bei Anbindung industrieller und gewerblicher Großverbraucher usw. eingesetzt. Je nach Bauweise enthalten diese Schaltanlagen Gase als Isolier-/Schaltmedien, wobei aufgrund ihrer isolierenden Eigenschaften häufig fluorierte Treibhausgase wie z. B. Schwefelhexafluorid (SF6), Fluornitril oder Fluorketone eingesetzt werden.

Für solche elektrischen Schaltanagen, welche fluorierte Treibhausgase als Isolier-/Schaltmedien nutzen, enthält Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/573 Verbote für die Inbetriebnahme gestaffelt nach Spannungsebenen:

  • Elektrische Mittelspannungsschaltanlagen zur Primär- und Sekundärverteilung bis ≤ 24 kV: Verbot der Inbetriebnahme ab 01.01.2026
  • Elektrische Mittelspannungsschaltanlagen zur Primär- und Sekundärverteilung von > 24 kV bis ≤ 52 kV: Verbot der Inbetriebnahme ab 01.01.2030
  • Elektrische Hochspannungsschaltanlagen zur Primär- und Sekundärverteilung von > 52 kV bis ≤ 145 kV und Kurzschlussstrom ≤ 50 kA mit fluorierten Treibhausgasen mit GWP ≥ 1: Verbot der Inbetriebnahme ab 01.01.2028
  • Elektrische Hochspannungsschaltanlagen zur Primär- und Sekundärverteilung von > 145 kV oder Kurzschlussstrom > 50 kA mit fluorierten Treibhausgasen mit GWP ≥ 1: Verbot der Inbetriebnahme ab 01.01.2032

Ausnahmen von den Verboten der Inbetriebnahme sind gemäß Art. 13 Abs. 10 - 15 der Verordnung (EU) 2024/573 zulässig. Gemäß Art. 13 Abs. 17 benachrichtigt die Betreiberin/der Betreiber der elektrischen Schaltanlage die zuständige Behörde, wenn diese unter Anwendung der in den Absätzen 11, 12, 14 oder 15 aufgeführten Ausnahmeregelungen in Betrieb genommen wird.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Dezernat V5 "Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung" ist im Bundesland Brandenburg die zuständige Stelle für die Entgegennahme von Benachrichtigungen über die Anwendung einer Ausnahme bezüglich der Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage nach Art. 13 Abs. 17 der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase.

Die Benachrichtigung ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars (s. u. Downloads) idealerweise in digitaler Form an die E-Mail-Adresse V5@LAVG.Brandenburg.de zu richten.

Weitere Informationen zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/573 an elektrische Schaltanlagen stellt das Umweltbundesamt auf seinen Internetseiten und in einem Factsheet zur Verfügung.

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Datum
04.12.2025
Rubrik
Verbraucherschutz