Heimarbeit
Das Heimarbeitsgesetz (HAG) regelt den Schutz der Menschen, die Heimarbeit ausführen.
Heimarbeit als besondere Beschäftigungsform ist ein fester Bestandteil der Arbeitswelt. Sie ermöglicht vielen Menschen die Teilnahme am Erwerbsleben. Durch die hohe Flexibilität dieser Arbeitsform können Auftragsspitzen der Wirtschaft besser aufgefangen werden.
Als Heimarbeiter gilt, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte allein oder mit Angehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet. Die Verwertung der Arbeitsergebnisse wird dem Auftraggeber überlassen.
Der Gesetzgeber hat die in Heimarbeit Beschäftigten unter einen besonderen Schutz gestellt und über das Heimarbeitsgesetz vor allem Regelungen zur Vergütung (Stück- bzw. Stundenentgelte, Sonderzahlungen), zur sozialen Absicherung (Krankheit, Kurzarbeit, Kündigung, Insolvenz etc.) sowie zum Arbeitsschutz getroffen.
Wichtige Pflichten des Auftraggebers nach dem HAG:
- Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen werden nach den aktuellen Regelungen festgelegt
- Die in Heimarbeit Beschäftigten sind in Listen auszuweisen. Diese Listen sind in den Ausgaberäumen auszuhängen und halbjährlich an die Entgeltüberwachungsstelle zu senden (§ 6).
- Bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit ist eine schriftliche Mitteilung an die Entgeltüberwachungsstelle vorzunehmen (§ 7).
- Der Heimarbeiter ist vor Aufnahme der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten (§ 7a).
- Entgeltverzeichnisse sind am Ort der Auftragsausgabe offen auszulegen (§ 8).
- Entgelte sind in Entgeltbüchern einzutragen (§ 9).
- Die Art der Heimarbeit, die Werkzeuge und die Arbeitsstätte müssen so beschaffen sein, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Heimarbeiter und ihrer Mitbewohner entstehen (§ 12 ff).
Die Aufsicht über die Durchführung des HAG obliegt im Land Brandenburg der Entgeltüberwachungsstelle, die beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eingerichtet wurde.
Zuständig für Fragen zur Heimarbeit ist im Land Brandenburg das LAVG.