Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe
Herzlich Willkommen auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes für Gesundheitsfachberufe im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).
Das Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe ist u. a. für die Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen im Land Brandenburg zuständig (z. B. Bearbeitung von Anträgen auf Prüfungszulassung, Zeugniserstellung). Es bietet außerdem Unterstützung bei der Klärung von Einzelfragen in den Gesundheitsfachberufen (z. B. zur Ausbildungsverkürzung).
Im Folgenden finden Sie Informationen rund um die Ausbildung und staatlichen Prüfungen der Gesundheitsfachberufe im Land Brandenburg.
Folgende Berufe gehören zu den Gesundheitsfachberufen
Im Land Brandenburg wird in folgenden Berufen aktuell ausgebildet …
- Anästhesietechnische Assistenz
- Operationstechnische Assistenz
- Medizinische Technologinnen/Technologen für Radiologie
- Medizinische Technologinnen/Technologen für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-Technische Radiologieassistentin/Medizinisch-Technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Notfallsanitäter/-innen
- Pflegeausbildung
- Pharmazeutisch technische Assistenz
- Logopädie
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (Landesrecht)
- Altenpflegehilfe (Landesrecht)
- Anästhesietechnische Assistenz
- Operationstechnische Assistenz
- Medizinische Technologinnen/Technologen für Radiologie
- Medizinische Technologinnen/Technologen für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-Technische Radiologieassistentin/Medizinisch-Technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Notfallsanitäter/-innen
- Pflegeausbildung
- Pharmazeutisch technische Assistenz
- Logopädie
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (Landesrecht)
- Altenpflegehilfe (Landesrecht)
Folgende Berufe kann man aktuell im Land Brandenburg studieren …
- "Therapiewissenschaften" (B.Sc.) an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) – primärqualifizierend, Modellstudiengang Physiotherapie
- "Hebammenwissenschaft" (B.Sc.) an der BTU - primärqualifizierend
- "Pflegewissenschaften" (B.Sc.) an der BTU – primärqualifizierend, Modellstudiengang Pflege
- "Hebamme" (B.Sc.) an der Hochschule für Gesundheitsfachberufe Eberswalde (HGE) – primärqualifizierend
- "Pflege" (B.Sc.) an der HGE – primärqualifizierend, Modellstudiengang Pflege
- "Therapiewissenschaften" (B.Sc.) an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) – primärqualifizierend, Modellstudiengang Physiotherapie
- "Hebammenwissenschaft" (B.Sc.) an der BTU - primärqualifizierend
- "Pflegewissenschaften" (B.Sc.) an der BTU – primärqualifizierend, Modellstudiengang Pflege
- "Hebamme" (B.Sc.) an der Hochschule für Gesundheitsfachberufe Eberswalde (HGE) – primärqualifizierend
- "Pflege" (B.Sc.) an der HGE – primärqualifizierend, Modellstudiengang Pflege
Derzeit finden im Land Brandenburg keine Ausbildungen statt …
- Diätassistenz
- Podologie
- Medizinische Technologinnen/Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologinnen/Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
- Orthoptistin/Orthoptist
- Masseurin/Masseur und medizinische Bademeisterin/medizinischer Bademeister
- Diätassistenz
- Podologie
- Medizinische Technologinnen/Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologinnen/Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
- Orthoptistin/Orthoptist
- Masseurin/Masseur und medizinische Bademeisterin/medizinischer Bademeister
Eine Zuständigkeit für nachstehende Berufe ist weiterhin gegeben, jedoch findet keine Ausbildung mehr statt …
- Gesundheits- und Krankenpflege
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
- Altenpflege
- Rettungsassistenz
- Gesundheits- und Krankenpflege
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
- Altenpflege
- Rettungsassistenz
Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsfachberufe. Den jeweiligen Berufen liegen eigene Berufsgesetze mit dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu Grunde. Diese regeln bundes- oder landeseinheitlich u. a. die Ausbildungsinhalte sowie die staatlichen Prüfungen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Ausbildungsberufen, den Rechtsgrundlagen sowie zu den Ausbildungsschulen finden Sie über das Ministerium für Gesundheit und Soziales (MGS).
Weitere Fragen zum Pflegeberufegesetz werden auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit beantwortet.
Im Land Brandenburg beginnen die Ausbildungen zum 01.04. oder 01.10. eines Jahres. Bei Fragen zu Bewerbungsverfahren und vertraglichen Rahmenbedingungen wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Ausbildungsschulen.
Eine Übersicht der im Land Brandenburg staatlichen anerkannten Schulen finden Sie nachfolgend im Download-Bereich unter "Ausbildung".
In bestimmten Fällen ist die Anrechnung von anderen Ausbildungen auf eine Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen – im Sinne einer Ausbildungsverkürzung – möglich. Für nähere Informationen und Möglichkeiten können Sie gern Kontakt zum Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe aufnehmen.
Die Ausbildung erfolgt an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheitsfachberufe. Den jeweiligen Berufen liegen eigene Berufsgesetze mit dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu Grunde. Diese regeln bundes- oder landeseinheitlich u. a. die Ausbildungsinhalte sowie die staatlichen Prüfungen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Ausbildungsberufen, den Rechtsgrundlagen sowie zu den Ausbildungsschulen finden Sie über das Ministerium für Gesundheit und Soziales (MGS).
Weitere Fragen zum Pflegeberufegesetz werden auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit beantwortet.
Im Land Brandenburg beginnen die Ausbildungen zum 01.04. oder 01.10. eines Jahres. Bei Fragen zu Bewerbungsverfahren und vertraglichen Rahmenbedingungen wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Ausbildungsschulen.
Eine Übersicht der im Land Brandenburg staatlichen anerkannten Schulen finden Sie nachfolgend im Download-Bereich unter "Ausbildung".
In bestimmten Fällen ist die Anrechnung von anderen Ausbildungen auf eine Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen – im Sinne einer Ausbildungsverkürzung – möglich. Für nähere Informationen und Möglichkeiten können Sie gern Kontakt zum Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe aufnehmen.
Staatliche Prüfung
Zweimal im Jahr werden im Land Brandenburg in zentral festgelegten Prüfungszeiträumen (Januar bis März und Juli bis September) die staatlichen Prüfungen durchgeführt. Das LAVG ist gemäß § 1 Abs. 1 Gesundheits- und Veterinärberufe-Zuständigkeitsverordnung (GesVBZV) und gemäß § 1 der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung (PflBGZV) die zuständige Behörde.
Im Rahmen der Durchführung der staatlichen Prüfungen müssen u. a. die Zulassung zur staatlichen Prüfung hier beantragt werden.
Allgemeine Hinweise zur staatlichen Prüfung finden Sie nachfolgend im Download-Bereich unter "Allgemein". Außerdem dort für Sie verlinkt sind weitere Antragsformulare, Informationen und FAQ.
Zweimal im Jahr werden im Land Brandenburg in zentral festgelegten Prüfungszeiträumen (Januar bis März und Juli bis September) die staatlichen Prüfungen durchgeführt. Das LAVG ist gemäß § 1 Abs. 1 Gesundheits- und Veterinärberufe-Zuständigkeitsverordnung (GesVBZV) und gemäß § 1 der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung (PflBGZV) die zuständige Behörde.
Im Rahmen der Durchführung der staatlichen Prüfungen müssen u. a. die Zulassung zur staatlichen Prüfung hier beantragt werden.
Allgemeine Hinweise zur staatlichen Prüfung finden Sie nachfolgend im Download-Bereich unter "Allgemein". Außerdem dort für Sie verlinkt sind weitere Antragsformulare, Informationen und FAQ.
Häufig gestellte Fragen und Antworten ...
zur Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf
Wo kann ich in Brandenburg welchen Gesundheitsfachberuf erlernen?
Eine Übersicht der Schulen für Gesundheitsberufe im Land Brandenburg finden Sie nachfolgend im Download-Bereich unter "Ausbildung". Hier sind nach Standort sortiert alle zugelassenen Schulen aufgelistet. Nähere Informationen zu den einzelnen Berufsbildern werden auf der Internetseite des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (MGS) vom Land Brandenburg bereit gestellt.
Wo kann ich in Brandenburg welchen Gesundheitsfachberuf erlernen?
Eine Übersicht der Schulen für Gesundheitsberufe im Land Brandenburg finden Sie nachfolgend im Download-Bereich unter "Ausbildung". Hier sind nach Standort sortiert alle zugelassenen Schulen aufgelistet. Nähere Informationen zu den einzelnen Berufsbildern werden auf der Internetseite des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (MGS) vom Land Brandenburg bereit gestellt.
Kann ich eine Ausbildung verkürzen?
Alle Berufsgesetze ermöglichen eine Anrechnung von einer anderen Ausbildung auf die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf. Voraussetzung dafür ist die Gleichwertigkeit von Ausbildungsinhalten sowie, dass eine Ausbildungsverkürzung das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet. Hierfür muss ein formloser Antrag beim LAVG gestellt werden – die Bearbeitung ist gebührenpflichtig. Die erforderlichen Unterlagen werden individuell festgelegt. Nehmen Sie dazu gern Kontakt mit dem LAVG auf. Die Entscheidung über eine mögliche Ausbildungsverkürzung ist immer eine Einzelfallentscheidung, die in Zusammenarbeit mit der aufnehmenden Schule getroffen wird. Wird die Anrechnung von anderen Ausbildungszeiten genehmigt, wird der beschiedene Umfang zu Beginn der neuen Ausbildung „abgeschnitten“ und Sie können verspätet in eine bestehende Klasse einsteigen. Das auslassen einzelner Fächer/Themenbereiche etc. während der gesamten Ausbildungszeit ist nicht möglich.
Eine Ausnahme bildet hier die landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Hier entscheidet die Ausbildungsschule über eine mögliche Ausbildungsverkürzung. Ein Antrag beim LAVG ist in diesem Fall nicht notwendig.
Kann ich eine Ausbildung verkürzen?
Alle Berufsgesetze ermöglichen eine Anrechnung von einer anderen Ausbildung auf die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf. Voraussetzung dafür ist die Gleichwertigkeit von Ausbildungsinhalten sowie, dass eine Ausbildungsverkürzung das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet. Hierfür muss ein formloser Antrag beim LAVG gestellt werden – die Bearbeitung ist gebührenpflichtig. Die erforderlichen Unterlagen werden individuell festgelegt. Nehmen Sie dazu gern Kontakt mit dem LAVG auf. Die Entscheidung über eine mögliche Ausbildungsverkürzung ist immer eine Einzelfallentscheidung, die in Zusammenarbeit mit der aufnehmenden Schule getroffen wird. Wird die Anrechnung von anderen Ausbildungszeiten genehmigt, wird der beschiedene Umfang zu Beginn der neuen Ausbildung „abgeschnitten“ und Sie können verspätet in eine bestehende Klasse einsteigen. Das auslassen einzelner Fächer/Themenbereiche etc. während der gesamten Ausbildungszeit ist nicht möglich.
Eine Ausnahme bildet hier die landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Hier entscheidet die Ausbildungsschule über eine mögliche Ausbildungsverkürzung. Ein Antrag beim LAVG ist in diesem Fall nicht notwendig.
zur staatlichen Prüfung
Wie beantrage ich eine Prüfungszulassung?
Um an den staatlichen Prüfungen einer Ausbildung teilzunehmen, muss zehn Wochen vor Beginn der ersten staatlichen Prüfung der Antrag auf Prüfungszulassung beim Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe eingereicht werden. Der Antrag auf Prüfungszulassung (s. Download-Bereich "Staatliche Prüfungen") kann digital oder handschriftlich ausgefüllt werden und muss abschließend in jedem Fall mit Datum und Unterschrift versehen werden. Die Anlagen zum Antrag unterscheiden sich gesetzlich je Gesundheitsfachberuf. Näheres ist im Antragsdokument aufgeführt. Alle Unterlagen sind im Original oder in amtlich/notariell beglaubigter Kopie einzureichen und verbleiben in Ihrer Akte. Ihr Antrag wird auf Vollständigkeit und Zulassungsvoraussetzungen geprüft. Die Entscheidung über Ihre Prüfungszulassung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt und enthält Informationen zu den Prüfungsterminen, fachprüfenden Personen sowie deren Stellvertretungen.
Wie beantrage ich eine Prüfungszulassung?
Um an den staatlichen Prüfungen einer Ausbildung teilzunehmen, muss zehn Wochen vor Beginn der ersten staatlichen Prüfung der Antrag auf Prüfungszulassung beim Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe eingereicht werden. Der Antrag auf Prüfungszulassung (s. Download-Bereich "Staatliche Prüfungen") kann digital oder handschriftlich ausgefüllt werden und muss abschließend in jedem Fall mit Datum und Unterschrift versehen werden. Die Anlagen zum Antrag unterscheiden sich gesetzlich je Gesundheitsfachberuf. Näheres ist im Antragsdokument aufgeführt. Alle Unterlagen sind im Original oder in amtlich/notariell beglaubigter Kopie einzureichen und verbleiben in Ihrer Akte. Ihr Antrag wird auf Vollständigkeit und Zulassungsvoraussetzungen geprüft. Die Entscheidung über Ihre Prüfungszulassung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt und enthält Informationen zu den Prüfungsterminen, fachprüfenden Personen sowie deren Stellvertretungen.
Ich habe meine staatlichen Prüfungen bestanden. Was nun?
Die Schulleitung übergibt nach der letzten Prüfung die Prüfungsdokumente an das Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe. Hier werden Ihre endgültigen Prüfungsergebnisse/Prüfungsnoten durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses ermittelt. Anschließend wird das Zeugnis erstellt und Ihnen persönlich mit einem Ergebnisbescheid zur bestandenen Prüfung postalisch zugesendet. In bestimmten Fällen werden die Zeugnisse aller Absolventinnen und Absolventen an die Schulleitung gebündelt übergeben, sodass diese für eine "feierliche Zeugnisübergabe" in der Schule vorliegen und Ihnen persönlich dort übergeben werden. Die Zuständigkeit über die Erstellung der Erlaubnisse zum Führen der Berufserlaubnis liegt beim Dezernat "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen, Approbations- und Erlaubniswesen, Schulaufsicht".
Ich habe meine staatlichen Prüfungen bestanden. Was nun?
Die Schulleitung übergibt nach der letzten Prüfung die Prüfungsdokumente an das Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe. Hier werden Ihre endgültigen Prüfungsergebnisse/Prüfungsnoten durch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses ermittelt. Anschließend wird das Zeugnis erstellt und Ihnen persönlich mit einem Ergebnisbescheid zur bestandenen Prüfung postalisch zugesendet. In bestimmten Fällen werden die Zeugnisse aller Absolventinnen und Absolventen an die Schulleitung gebündelt übergeben, sodass diese für eine "feierliche Zeugnisübergabe" in der Schule vorliegen und Ihnen persönlich dort übergeben werden. Die Zuständigkeit über die Erstellung der Erlaubnisse zum Führen der Berufserlaubnis liegt beim Dezernat "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen, Approbations- und Erlaubniswesen, Schulaufsicht".
Kann ich weiterhin auch nur eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkranken- oder Altenpflege absolvieren?
Eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege ist bundesweit nicht mehr möglich. Zum 31.12.2024 sind die rechtlichen Grundlagen für diese beiden Ausbildungen außer Kraft getreten.
Stattdessen gibt es die Möglichkeit, eine berufliche Pflegeausbildung nach dem bundeseinheitlich geregelten Pflegeberufegesetz zu absolvieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann derzeitig nach zwei Jahren beruflicher Pflegeausbildung im dritten Ausbildungsjahr eine Spezialisierung in der Fachrichtung Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege erfolgen. Dafür sind gesonderte Festlegungen im Ausbildungsvertrag zu regeln. Setzen Sie sich mit Ihrer favorisierten Ausbildungsschule in Verbindung und klären Sie ab, ob diese eine derartige Spezialisierung anbietet und die Rahmenbedingungen besprechen. Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an das Landesprüfungsamt wenden.
Kann ich weiterhin auch nur eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkranken- oder Altenpflege absolvieren?
Eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege ist bundesweit nicht mehr möglich. Zum 31.12.2024 sind die rechtlichen Grundlagen für diese beiden Ausbildungen außer Kraft getreten.
Stattdessen gibt es die Möglichkeit, eine berufliche Pflegeausbildung nach dem bundeseinheitlich geregelten Pflegeberufegesetz zu absolvieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann derzeitig nach zwei Jahren beruflicher Pflegeausbildung im dritten Ausbildungsjahr eine Spezialisierung in der Fachrichtung Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege erfolgen. Dafür sind gesonderte Festlegungen im Ausbildungsvertrag zu regeln. Setzen Sie sich mit Ihrer favorisierten Ausbildungsschule in Verbindung und klären Sie ab, ob diese eine derartige Spezialisierung anbietet und die Rahmenbedingungen besprechen. Bei weiteren Fragen können Sie sich gern an das Landesprüfungsamt wenden.
Ich möchte eine Nichtschülerprüfung in der Altenpflegehilfe ablegen. Was muss ich tun?
Die Nichtschülerprüfung in der Altenpflegehilfe bietet Personen mit einer Berufserfahrung von mind. zwei Jahren in der ambulanten oder stationären Altenpflege die Möglichkeit, ohne weitere Ausbildung, die staatlichen Prüfungen abzulegen und somit den Berufsabschluss "Altenpflegehelfer/-helferin" zu erhalten. Damit können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer" beantragen.
Grundsätzlich müssen Sie zuerst Kontakt mit einer Pflegeschule, welche die Nichtschülerprüfung anbietet, aufnehmen und Möglichkeiten sowie den weiteren Verlauf besprechen. Die Übersicht der Schulen in den einzelnen Gesundheitsfachberufen zeigt Ihnen alle Schulen im Land Brandenburg auf (s. Download-Bereich "Ausbildung").
Wenn Sie alle Bedingungen für die Nichtschülerprüfung erfüllen, können Sie beim LAVG den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung stellen (s. Download-Bereich "Staatliche Prüfungen"). Weitere ausführliche Informationen sowie die Übersicht der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Hinweisblatt im Download-Bereich unter "Allgemein".
Ich möchte eine Nichtschülerprüfung in der Altenpflegehilfe ablegen. Was muss ich tun?
Die Nichtschülerprüfung in der Altenpflegehilfe bietet Personen mit einer Berufserfahrung von mind. zwei Jahren in der ambulanten oder stationären Altenpflege die Möglichkeit, ohne weitere Ausbildung, die staatlichen Prüfungen abzulegen und somit den Berufsabschluss "Altenpflegehelfer/-helferin" zu erhalten. Damit können Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer" beantragen.
Grundsätzlich müssen Sie zuerst Kontakt mit einer Pflegeschule, welche die Nichtschülerprüfung anbietet, aufnehmen und Möglichkeiten sowie den weiteren Verlauf besprechen. Die Übersicht der Schulen in den einzelnen Gesundheitsfachberufen zeigt Ihnen alle Schulen im Land Brandenburg auf (s. Download-Bereich "Ausbildung").
Wenn Sie alle Bedingungen für die Nichtschülerprüfung erfüllen, können Sie beim LAVG den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung stellen (s. Download-Bereich "Staatliche Prüfungen"). Weitere ausführliche Informationen sowie die Übersicht der einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Hinweisblatt im Download-Bereich unter "Allgemein".
Was muss ich tun, wenn ich zu meiner staatlichen Prüfung nicht antreten kann, obwohl ich zugelassen bin?
In allen Gesundheitsfachberufen kann man von einer staatlichen Prüfung zurücktreten, obwohl die Zulassung erfolgt ist und eine Ladung mit Prüfungsterminen vorliegt. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geben hier vor, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen Sie unverzüglich die Prüfungsausschussvorsitzende darüber informieren (Kontaktdaten finden Sie in den Hinweisen zu den staatlichen Prüfungen im Download-Bereich unter "Staatliche Prüfungen") und schriftlich Ihren Rücktritt mit Begründung einreichen – eine Meldung in der Schule ist nicht ausreichend! Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest in Form einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Vorlage dafür finden Sie im Download-Bereich unter "Staatliche Prüfungen". Die Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet dann über Ihren Rücktritt. Ihnen wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
Wird der Prüfungsrücktritt genehmigt, gilt die nicht wahrgenommene Prüfung als nicht begonnen. Stellt die Prüfungsausschussvorsitzende fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.
Was muss ich tun, wenn ich zu meiner staatlichen Prüfung nicht antreten kann, obwohl ich zugelassen bin?
In allen Gesundheitsfachberufen kann man von einer staatlichen Prüfung zurücktreten, obwohl die Zulassung erfolgt ist und eine Ladung mit Prüfungsterminen vorliegt. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geben hier vor, dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen können, müssen Sie unverzüglich die Prüfungsausschussvorsitzende darüber informieren (Kontaktdaten finden Sie in den Hinweisen zu den staatlichen Prüfungen im Download-Bereich unter "Staatliche Prüfungen") und schriftlich Ihren Rücktritt mit Begründung einreichen – eine Meldung in der Schule ist nicht ausreichend! Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest in Form einer Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Vorlage dafür finden Sie im Download-Bereich unter "Staatliche Prüfungen". Die Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet dann über Ihren Rücktritt. Ihnen wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
Wird der Prüfungsrücktritt genehmigt, gilt die nicht wahrgenommene Prüfung als nicht begonnen. Stellt die Prüfungsausschussvorsitzende fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.
Ich habe in meiner Ausbildungszeit zu oft gefehlt. Was kann ich tun?
Die Gesetze der jeweiligen Gesundheitsfachberufe enthalten eine Fehlzeitenregelung. Der Gesetzgeber lässt damit im vertretbaren Umfang Fehlzeiten zu und sichert trotzdem ein Mindestmaß an Ausbildungszeit, Ausbildungsqualität und die Sicherung der vollen Berufsfähigkeit der zukünftigen Fachkräfte. Fehlzeiten durch Erkrankung sind in dieser Regelung bereits berücksichtigt.
Unter zwei Bedingungen kann die Behörde auf Antrag darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen:
- Vorliegen einer besonderen Härte
- Erreichen des Ausbildungsziels wird nicht als gefährdet betrachtet
Bitte reichen Sie ggf. Ihren Antrag auf Anrechnung der Fehlzeiten zusammen mit Ihrem Antrag auf Prüfungszulassung über Ihre Schulleitung ein. Nutzen Sie dafür die Vorlage aus dem Download-Bereich unter "Staatliche Prüfungen".
Ich habe in meiner Ausbildungszeit zu oft gefehlt. Was kann ich tun?
Die Gesetze der jeweiligen Gesundheitsfachberufe enthalten eine Fehlzeitenregelung. Der Gesetzgeber lässt damit im vertretbaren Umfang Fehlzeiten zu und sichert trotzdem ein Mindestmaß an Ausbildungszeit, Ausbildungsqualität und die Sicherung der vollen Berufsfähigkeit der zukünftigen Fachkräfte. Fehlzeiten durch Erkrankung sind in dieser Regelung bereits berücksichtigt.
Unter zwei Bedingungen kann die Behörde auf Antrag darüberhinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen:
- Vorliegen einer besonderen Härte
- Erreichen des Ausbildungsziels wird nicht als gefährdet betrachtet
Bitte reichen Sie ggf. Ihren Antrag auf Anrechnung der Fehlzeiten zusammen mit Ihrem Antrag auf Prüfungszulassung über Ihre Schulleitung ein. Nutzen Sie dafür die Vorlage aus dem Download-Bereich unter "Staatliche Prüfungen".
Ich habe meine staatlichen Prüfungen nicht bestanden. Was nun?
Im Falle eines Nichtbestehens der stattlichen Prüfung bedeutet das nicht das Ende Ihrer Ausbildung. Sie haben die Möglichkeit, die Prüfung einmal zu wiederholen (Ausnahme: in der Logopädie dürfen die Prüfungen zweimal wiederholt werden).
Nachdem alle Prüfungsunterlagen von der Schule im LAVG eingegangen sind, erhalten Sie schriftlich Ihre Prüfungsergebnisse. In diesem Schreiben wird Ihnen auch mitgeteilt, ob Sie eine weitere Ausbildung absolvieren müssen. Zudem enthält es alle wichtigen Informationen zum weiteren Verlauf. Um im nächsten Prüfungszeitraum an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen, muss ein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung (s. Download-Bereich "Staatliche Prüfungen") gestellt und mind. zehn Wochen vor Prüfungsbeginn beim LAVG eingereicht werden.
Ich habe meine staatlichen Prüfungen nicht bestanden. Was nun?
Im Falle eines Nichtbestehens der stattlichen Prüfung bedeutet das nicht das Ende Ihrer Ausbildung. Sie haben die Möglichkeit, die Prüfung einmal zu wiederholen (Ausnahme: in der Logopädie dürfen die Prüfungen zweimal wiederholt werden).
Nachdem alle Prüfungsunterlagen von der Schule im LAVG eingegangen sind, erhalten Sie schriftlich Ihre Prüfungsergebnisse. In diesem Schreiben wird Ihnen auch mitgeteilt, ob Sie eine weitere Ausbildung absolvieren müssen. Zudem enthält es alle wichtigen Informationen zum weiteren Verlauf. Um im nächsten Prüfungszeitraum an einer Wiederholungsprüfung teilzunehmen, muss ein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung (s. Download-Bereich "Staatliche Prüfungen") gestellt und mind. zehn Wochen vor Prüfungsbeginn beim LAVG eingereicht werden.
Ich habe meine Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Was nun?
Ist eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden, so gilt die Ausbildung als abschließend nicht bestanden. Mit Ausnahme der Logopädie (zwei Wiederholungen) kann in den restlichen in Brandenburg angebotenen Gesundheitsfachberufen nur eine Wiederholungsprüfung durchgeführt werden. Die Ausbildung ist somit nicht erfolgreich abgeschlossen. Über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung werden Sie schriftlich benachrichtigt, sofern alle Prüfungsunterlagen im Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe vorliegen.
Ihnen steht frei, die gesamte Ausbildung zu wiederholen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, besonders im pflegerischen Bereich, eine Ausbildungsverkürzung aufgrund Ihrer durchgeführten, aber nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf eine neue Ausbildung zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie oben in den FAQ zur Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf.
Ich habe meine Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Was nun?
Ist eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden, so gilt die Ausbildung als abschließend nicht bestanden. Mit Ausnahme der Logopädie (zwei Wiederholungen) kann in den restlichen in Brandenburg angebotenen Gesundheitsfachberufen nur eine Wiederholungsprüfung durchgeführt werden. Die Ausbildung ist somit nicht erfolgreich abgeschlossen. Über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung werden Sie schriftlich benachrichtigt, sofern alle Prüfungsunterlagen im Landesprüfungsamt für Gesundheitsfachberufe vorliegen.
Ihnen steht frei, die gesamte Ausbildung zu wiederholen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, besonders im pflegerischen Bereich, eine Ausbildungsverkürzung aufgrund Ihrer durchgeführten, aber nicht erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf eine neue Ausbildung zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie oben in den FAQ zur Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf.
Ich habe ein Zeugnis erhalten, es jedoch verloren. Kann ich ein neues Zeugnis beantragen?
Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf im Land Brandenburg absolviert haben, können Sie sich in diesem Fall an das LAVG wenden. Zu diesem Zweck nutzen Sie bitte den Antrag auf Zweitschrift aus dem Download-Bereich unter "Allgemein" und senden Sie diesen im Original postalisch an das LAVG. Die Bearbeitung und Ausstellung einer Zweitschrift ist gebührenpflichtig.
Ich habe ein Zeugnis erhalten, es jedoch verloren. Kann ich ein neues Zeugnis beantragen?
Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf im Land Brandenburg absolviert haben, können Sie sich in diesem Fall an das LAVG wenden. Zu diesem Zweck nutzen Sie bitte den Antrag auf Zweitschrift aus dem Download-Bereich unter "Allgemein" und senden Sie diesen im Original postalisch an das LAVG. Die Bearbeitung und Ausstellung einer Zweitschrift ist gebührenpflichtig.
