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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Die Ausübung von Tätigkeiten folgender Berufsgruppen ist erlaubnispflichtig:

  • Altenpflegehelferin und Altenpfleger
  • Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent
  • Diätassistentin und Diätassistent
  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer
  • Logopädin und Logopäde
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister
  • Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik und Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik,
  • Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik und Medizinischer Technologe für
  • Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologin für Radiologie und Medizinischer Technologe für Radiologie,
  • Medizinische Technologin für Veterinärmedizin und Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin,
  • Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter,
  • Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent,
  • Orthoptistin und Orthoptist,
  • Pflegefachfrau, Pflegefachmann und Pflegefachperson,
  • Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent,
  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  • Podologin und Podologe

Der Antrag ist an die Behörde des Bundeslandes zu richten, in dem der Antragsteller seine Ausbildung beendet hat. Der Antragsteller muss neben dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung persönlich und gesundheitlich für den Beruf geeignet sein sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung von Tätigkeiten in den genannten Berufen ohne Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann.