Anerkennung zur Pharmaberaterin/ zum Pharmaberater nach § 75 AMG
Gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) darf nur als Pharmaberaterin/Pharmaberater tätig werden, wer die erforderliche Sachkenntnis nach Abs. 2 besitzt.
Das sind:
- Apothekerinnen/Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
- Apothekerassistentinnen/Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin
- Pharmareferentinnen/Pharmareferenten
Eine andere abgelegte Prüfung oder Ausbildung kann nach Prüfung durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ggf. anerkannt werden, wenn sie mit einer der vorgenannten Ausbildungen gleichwertig ist.
Im Land Brandenburg obliegt die Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/ Pharmaberater dem LAVG, wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz im Land Brandenburg hat oder wenn der beauftragende pharmazeutische Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG seinen Firmensitz in Brandenburg hat.
