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Praxisstätten

Geeignete Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister und Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, werden durch einen Bescheid vom LAVG ermächtigt.

Praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

Gemäß § 14 Abs. 2 ATA-OTA-G wird die praktische Ausbildung in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen. Die Eignung als Einrichtung der praktischen Ausbildung stellt das LAVG fest. Der Erhebungsbogen befindet sich bei den angebotenen Downloads.

Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von praktisch Tätigen in der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister

Die Ausbildung zum Beruf von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern beinhaltet gemäß § 7 MPhG eine praktische Tätigkeit im Umfang von 800 Stunden. Diese wird in ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen abgeleistet.

Gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (MGS) zur Durchführung der praktischen Ausbildung für Berufe nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz und dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Juni 2005 (ABl.728) können neben Krankenhäusern als andere geeignete medizinische Einrichtungen:

  • Rehabilitationseinrichtungen,
  • Praxen von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern
  • und Physiotherapeutische Praxen, in denen Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern angestellt sind,

anerkannt werden.

Der Erhebungsbogen befindet sich bei den angebotenen Downloads.

Eine Liste über derzeit ermächtigte Einrichtungen finden Sie hier:

Geeignete Einrichtungen für die praktische Ausbildung von Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister und Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, werden durch einen Bescheid vom LAVG ermächtigt.

Praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

Gemäß § 14 Abs. 2 ATA-OTA-G wird die praktische Ausbildung in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen. Die Eignung als Einrichtung der praktischen Ausbildung stellt das LAVG fest. Der Erhebungsbogen befindet sich bei den angebotenen Downloads.

Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von praktisch Tätigen in der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister

Die Ausbildung zum Beruf von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern beinhaltet gemäß § 7 MPhG eine praktische Tätigkeit im Umfang von 800 Stunden. Diese wird in ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen abgeleistet.

Gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (MGS) zur Durchführung der praktischen Ausbildung für Berufe nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz und dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Juni 2005 (ABl.728) können neben Krankenhäusern als andere geeignete medizinische Einrichtungen:

  • Rehabilitationseinrichtungen,
  • Praxen von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern
  • und Physiotherapeutische Praxen, in denen Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern angestellt sind,

anerkannt werden.

Der Erhebungsbogen befindet sich bei den angebotenen Downloads.

Eine Liste über derzeit ermächtigte Einrichtungen finden Sie hier:

Praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter

Gemäß § 5 Abs. 2 NotSanG findet die praktische Ausbildung an genehmigten Lehrrettungswachen und an geeigneten Krankenhäusern statt.

Weitere Hinweise und Informationen sowie der Erhebungsbogen befindet sich bei den angebotenen Downloads.

Praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter

Gemäß § 5 Abs. 2 NotSanG findet die praktische Ausbildung an genehmigten Lehrrettungswachen und an geeigneten Krankenhäusern statt.

Weitere Hinweise und Informationen sowie der Erhebungsbogen befindet sich bei den angebotenen Downloads.

Weitere Informationen zum Download