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Praxisanleitende

Für die folgenden Ausbildungen gibt es bundesrechtliche Vorgaben, um als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in den praktischen Einrichtungen tätig zu werden. Diese Praxisanleitenden müssen jährlich 24 berufspädagogische Fortbildungsstunden absolvieren. Welche Arten von Veranstaltungen für diese Fortbildungsstunden in Brandenburg angerechnet werden können, kann den entsprechenden Dokumenten im Download Bereich entnommen werden.

Praxisanleitung in der Ausbildung für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

In § 9 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV) ist geregelt, welche Qualifikationen Praxisanleitende nachweisen müssen. Im Land Brandenburg kommen die im Download hinterlegten Festlegungen zur Anwendung.

Die Nachweise der Fortbildungen sind bei der zuständigen Behörde jährlich zu erbringen (Stichtag 31.12. eines Jahres).

Praxisanleitung im Rahmen des Hebammenstudienganges

In § 10 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) ist geregelt, welche Qualifikationen Praxisanleitende nachweisen müssen.  Im Land Brandenburg kommen die im Download hinterlegten Festlegungen zur Anwendung.

Die Nachweise der Fortbildungen sind bei der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.

Praxisanleitung in der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen

In § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV) ist geregelt, welche Qualifikationen Praxisanleitende nachweisen müssen. Im Land Brandenburg kommen die im Download hinterlegten Festlegungen zur Anwendung.

Die Nachweise der Fortbildungen sind bei der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.

Praxisanleitung in der Ausbildung zur Notfallsanitäterin und zum Notfallsanitäter 

In § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) ist geregelt, welche Qualifikationen Praxisanleitende nachweisen müssen. Im Land Brandenburg kommen die im Download hinterlegten Festlegungen zur Anwendung.

Die Nachweise der Fortbildungen sind bei der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.

Praxisanleitung in der Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann

In § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) ist geregelt, welche Qualifikationen Praxisanleitende nachweisen müssen. Im Land Brandenburg kommen die im Download hinterlegten Festlegungen zur Anwendung.

Die Nachweise der Fortbildungen sind bei der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.


Weitere Informationen zum Download

Anästhesietechnische/r Assistent/-in (ATA) und Operationstechnische/r Assistent/-in (OTA)

Hebammen und Entbindungspfleger

Medizinische Technologin und Medizinischer Technologe (MT)

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Pflegefachfrau und Pflegefachmann