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Verkauf von Feuerwerk

Verkauf von Kleinstfeuerwerk (Kategorie 1) und Kleinfeuerwerk (Kategorie 2)

Kleinstfeuerwerk (Kategorie 1) und Kleinfeuerwerk (Kategorie 2) dürfen laut Sprengstoffgesetz ohne behördliche Erlaubnis verkauft werden. Prinzipiell darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 verkaufen. Deren Verkauf und die Handhabung werden durch das Sprengstoffgesetz geregelt. Hier sind festgelegt:

  • die erforderlichen Anzeigen
  • Modalitäten zum Verkauf
  • zulässige Lagermengen und Lagergenehmigungen

Behördliches Anzeigeverfahren

Wer erstmals pyrotechnisches Kleinst- bzw. Kleinfeuerwerk verkaufen will, muss das mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit dem LAVG anzeigen. Die Einstellung des Vertriebs dieser Gegenstände sowie der Wechsel der verantwortlichen Person sind ebenfalls anzeigepflichtig.
Für die Meldung können Sie das folgende Formular verwenden. Wir empfehlen Ihnen, das Formular online aus zu füllen und anschließend per Mail an das LAVG zu schicken. Für Ihre Unterlagen drucken Sie das ausgefüllte Formular aus.

Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen

Informationen erhalten Sie auch im folgenden Merkblatt: