Gesundheitsfachberufe - Anerkennungsverfahren ausländischer Ausbildungen
Zu den Gesundheitsfachberufen gehören folgende Berufe
- Altenpflegehilfe
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten
- Diätassistenz*
- Ergotherapie
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in für Hygiene in der Pflege**
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Hygiene in der Pflege**
- Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
- Hebammen/Entbindungspfleger
- Logopädie
- Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeister/-innen
- Medizinische Technologinnen und Technologen für Funktionsdiagnostik*
- Medizinische Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik
- Medizinische Technologinnen und Technologen für Radiologie
- Medizinische Technologinnen und Technologen für Veterinärmedizin*
- Notfallsanitäter/-in
- Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
- Orthoptist/-in
- Pflegefachfrau / Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistenz
- Physiotherapie
- Podologinnen und Podologen
* Im Land Brandenburg wird in diesen Berufen zurzeit nicht ausgebildet.
** Hierbei handelt es sich um eine Weiterbildung bzw. Fortbildung.
Es bedarf zunächst der Anerkennung des Grundberufs.
Berufsanerkennung
Die Ausübung von Tätigkeiten unter den oben genannten Berufsbezeichnungen ist erlaubnispflichtig.
Sofern die Ausbildung im Ausland erworben wurde, sind die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung in dem Bundesland zu beantragen, in dem die antragstellende Person den Hauptwohnsitz hat. Die im Ausland erworbene Ausbildung muss abgeschlossen und im Wesentlichen gleichwertig mit der deutschen Ausbildung sein. Die antragstellende Person muss daneben persönlich und gesundheitlich für den Beruf geeignet sein sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Weitere Hinweise und Informationen, einen Antragsvordruck mit Aufstellung der erforderlichen Antragsunterlagen und Hinweisen zur Form der Unterlagen entnehmen Sie bitte den angebotenen Downloads.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung von Tätigkeiten in den genannten Berufen ohne Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann.
Ausschließlich telefonisch:
Dienstag 9:00 - 10:30 Uhr
Donnerstag 13:00 - 14:30 Uhr
Persönlich:
Nur nach vorheriger Vereinbarung
Weitere Informationen zum Download
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Ausbildung EU
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Ausbildung Drittstaat
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Gebühren
Die Bearbeitung eines Antrages ist gebührenpflichtig.
Für den Vergleich einer ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen ist gemäß Tarifstelle 7.4.7. der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) vom 19.04.2017 (GVBl.II/17, [Nr. 23]), in der zuletzt geänderten Fassung, eine Rahmengebühr von 156,00 bis 741,00 Euro vorgesehen.
Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist gemäß Tarifstelle 7.4.1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (Gebührenordnung MSGIV-GebOMSGIV) vom 19.04.2017 (GVBl.II/17, [Nr. 23]), in der zuletzt geänderten Fassung, eine Rahmengebühr von 48,00 bis 201,00 Euro vorgesehen.
Die Bearbeitung eines Antrages ist gebührenpflichtig.
Für den Vergleich einer ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen ist gemäß Tarifstelle 7.4.7. der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) vom 19.04.2017 (GVBl.II/17, [Nr. 23]), in der zuletzt geänderten Fassung, eine Rahmengebühr von 156,00 bis 741,00 Euro vorgesehen.
Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist gemäß Tarifstelle 7.4.1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (Gebührenordnung MSGIV-GebOMSGIV) vom 19.04.2017 (GVBl.II/17, [Nr. 23]), in der zuletzt geänderten Fassung, eine Rahmengebühr von 48,00 bis 201,00 Euro vorgesehen.
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Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung
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Übersicht der Schulen
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Allgemein
Sie haben die Möglichkeit sich vor oder während des Anerkennungsverfahrens beraten und ggf. kostenfrei fördern zulassen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Brandenburg Netzwerk IQ
https://www.brandenburg.netzwerk-iq.de/angebote/qualifizierung-um-in-deutschland-zu-arbeitenZentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseiteHäufig gestellte Fragen (FAQ):
Sie haben die Möglichkeit sich vor oder während des Anerkennungsverfahrens beraten und ggf. kostenfrei fördern zulassen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
Brandenburg Netzwerk IQ
https://www.brandenburg.netzwerk-iq.de/angebote/qualifizierung-um-in-deutschland-zu-arbeitenZentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseiteHäufig gestellte Fragen (FAQ):