Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
Sofern Sie als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigen wollen, benötigen Sie eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Die Bewilligung kann erteilt werden u. a.
- wenn die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist
- im Handelsgewerbe (z. B. für Haus- und Ordermessen)
- zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens
Behördliches Antragsverfahren
Sie sind verpflichtet, die Ausnahme beim LAVG zu beantragen.
Stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass für das Amt eine Prüfung möglich ist.
Wir empfehlen Ihnen, das Antragsformular online auszufüllen und direkt an das LAVG zu schicken.
Für Ihre Unterlagen drucken Sie das ausgefüllte Formular aus.
Gebühren
Die Erteilung der Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gebührenpflichtig.
Grundlage sind die Tarifstellen des Abschnitts 2.6.1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des MSGIV.