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Hinweise zur Antragstellung Gentechnik

Zusätzliche Hinweise zur Antragstellung in Brandenburg

Über die allgemeinen Hinweise hinaus bitten wir um Beachtung folgender Punkte:

  • Bei Anzeigen für den erstmaligen Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 reichen Sie bitte alle Formblätter (siehe Links) und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung ein. Bei Anmeldungen für den erstmaligen Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 und bei Anzeigen weiterer Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2 ist aufgrund einer möglichen Beteiligung der Zentralen Kommission für biologische Sicherheit eine weitere Ausfertigung erforderlich. Das gilt generell auch bei Genehmigungsanträgen für gentechnische Anlagen und Arbeiten höherer Sicherheitsstufen.
     
  • Sachkunde Projektleiter/-in und Beauftragte für die Biologische Sicherheit für die Sicherheitsstufen 1 und 2: Bitte reichen Sie stets alle nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und § 30 Gentechnik-Sicherheitsverordnung erforderlichen Nachweise ein:
    - Abschlusszeugnis eines naturwissenschaftlichen, medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums mit einem Master, einem Diplom, einem Staatsexamen oder einer abgeschlossenen Promotion,
    - Besuch einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung,
    - Beleg einer mindestens dreijährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik.

Für eine Projektleitung gentechnischer Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 und 4 ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 erforderlich.

Für eine angestrebten Sachkunde im Produktionsbereich oder für eine Freisetzung von Pflanzen finden Sie abweichende Anforderungen entsprechend § 28 Absatz 2 Sätze 2 und 3 Gentechnik-Sicherheitsverordnung.

Projektleiter/-innen und Beauftragte für die Biologische Sicherheit müssen nach § 28 Absatz 3 und § 30 GenTSV die bei der Fortbildung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vermittelten Kenntnisse mindestens alle fünf Jahre durch die erneute Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung aktualisieren. Die Aktualisierung ist dem Landesamt als zuständige Behörde nachzuweisen. Gemäß eines Beschlusses der LAG tritt diese Regelung nicht rückwirkend in Kraft, so dass für derzeit aktive Projektleiter/-innen und Beauftragte für die Biologische Sicherheit eine Aktualisierung der Fortbildungsveranstaltung bis zum 28. Februar 2026 erfolgen muss. Bitte legen Sie dem Landesamt fristgerecht die entsprechenden Nachweise vor.

Die Verantwortlichkeiten des Projektleiters regelt § 27 GenTSV. Demnach führt der Projektleiter die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeit oder Freisetzung durch. Er ist u.a. verantwortlich für die Beachtung von Schutzvorschriften, Umsetzung von behördlichen Auflagen und Anordnungen, Qualifikation und Einweisung von Beschäftigten, Durchführung der Unterweisungen für die Beschäftigten sowie der Meldung von jedem Vorkommnis an den Betreiber, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht.

Die Aufgaben des Beauftragten für Biologische Sicherheit ist im § 31 GenTSV geregelt. Der Beauftragte für Biologische Sicherheit ist verpflichtet, die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten bezogenen Aufgaben des Projektleiters zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der gentechnischen Anlage. Festgestellte Mängel sind dem Betreiber und Projektleiter mitzuteilen und deren Beseitigung zu überprüfen. Der BBS hat dabei eine beratende Tätigkeit gegenüber dem Betreiber z.B. bezüglich der Risikobewertung oder Planung und Durchführung gentechnischer Arbeiten. Er erstattet jährlich einen schriftlichen Bericht an den Betreiber bezüglich getroffener und beabsichtigter Maßnahmen.

  • Nicht für alle Detailangaben zu den geplanten gentechnischen Arbeiten, insbesondere Organismen und Vektoren, sind aufwändige Unterlagen nötig. Bitte nutzen Sie unser Beratungsangebot.

  • Anforderungen an Bau und Ausstattung von S1- und S2-Laboratorien (siehe Downloads)
     
  • Nutzen Sie bitte auch unsere Checkliste für die Antragstellung nach dem Gentechnikrecht (siehe Downloads).

Für gentechnische Anlagen und Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 gelten weitergehende Anforderungen, die im Einzelfall zu bestimmen sind.

Letzte Aktualisierung: 29.03.2023