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Tabak und Tabakersatzprodukte

Farbige Männerhände halten eine E-Zigarette und vier Zigaretten über einem hölzernen Untergrund
© Andrey Popov - stock.adobe.com
Farbige Männerhände halten eine E-Zigarette und vier Zigaretten über einem hölzernen Untergrund
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Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

Die Grundlage für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in der EU stellt die Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPD2) dar.  Rechtliche Bestimmungen werden mittels dieser Richtlinie EU-weit einheitlich geregelt, der Schutz der menschlichen Gesundheit verbessert sowie der Einstieg in den Konsum für Jugendliche reduziert.

Neben den Tabakerzeugnissen werden auch nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in der Richtlinie reguliert.

Mit Inkrafttreten des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) ist seit 20.05.2016 die Tabakproduktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Einen Überblick zu gesetzlichen Mitteilungspflichten bei Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, zu rechtlichen Rahmenbedingungen sowie zu Registrierungen zu grenzüberschreitenden Fernabsatz bietet die Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Hilfreiche Informationen zu den Vorschriften nach dem deutschen Tabakrecht zu elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sowie zu Wasserpfeifentabak sind in den Merkblättern unter Downloads zu finden.


Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz

Im Sinne des § 22 TabakerzG muss für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher eine Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfolgen.

Zuständige Behörden für die Registrierung in Deutschland sind die Überwachungsbehörden der Länder. Im Land Brandenburg liegt die Zuständigkeit bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.

Weitere Informationen zur Registrierung, das erforderliche Registrierungsformular sowie in Brandenburg registrierte Firmen sind über die Internetseite des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zu finden.

Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz

Im Sinne des § 22 TabakerzG muss für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher eine Registrierung bei den zuständigen Überwachungsbehörden erfolgen.

Zuständige Behörden für die Registrierung in Deutschland sind die Überwachungsbehörden der Länder. Im Land Brandenburg liegt die Zuständigkeit bei den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.

Weitere Informationen zur Registrierung, das erforderliche Registrierungsformular sowie in Brandenburg registrierte Firmen sind über die Internetseite des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) zu finden.