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Mineral- und Tafelwasser

Wasser fließt aus einer Flasche ins Glas, blauer Hintergrund
© Hyrma - stock.adobe.com
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Amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser

Natürliches Mineralwasser unterliegt der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung. Gemäß der Begriffsbestimmung nach § 2 dieser Verordnung stammt natürliches Mineralwasser aus einem unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen. Es wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen. Natürliches Mineralwasser ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spuren-elementen oder sonstigen Bestandteilen. Die Zusammensetzung und andere wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant. Das aus den Brunnen gewonnene Rohwasser darf für die Gewinnung von natürlichem Mineralwasser nur sehr begrenzt behandelt werden. Die nach § 6 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung zulässigen Behandlungsverfahren umfassen die Abtrennung bestimmter Inhaltsstoffe wie Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen und der vollständige oder teilweise Entzug von freier Kohlensäure oder das Versetzen mit Kohlendioxid. Gemäß § 9 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung darf ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quellnutzung stammt, nicht unter mehreren Quellnamen oder anderen gewerblichen Kennzeichen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken können, das Mineralwasser stamme aus verschiedenen Quellen.


Im Land Brandenburg gibt es derzeit 6 mineralwasserherstellende Betriebe mit jeweils einer Quellnutzung oder mehreren Quellnutzungen. Durch das Landesamt erfolgt auf Antrag der Mineralwasserhersteller/-innen die amtliche Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser nach §§ 3 und 5 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung. Dabei handelt es sich um einen sehr komplexen Antragsvorgang, bei dem u.a. geologische, hydrogeologische, physikalische, chemische, mikrobiologische, hygienische und technische Gesichtspunkte geprüft werden müssen. Weitere Hinweise zu den vorzulegenden Unterlagen enthält die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser" vom 9. März 2001 (siehe Links). Die Bearbeitung von Anträgen setzt die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen voraus. Es wird gebeten, die Antragsunterlagen in 4-facher Ausfertigung sowie digital auf einem Datenträger einzureichen. Aufgrund der Komplexizität des Antragsverfahrens und der erforderlichen Beteiligungsverfahren kann die Antragsbearbeitung mehrere Monate dauern. Der Antrag ist gemäß der Tarifstelle 9.24 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22. November 2011 (GVBl.II/11, [Nr. 77]), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 19], S.7), gebührenpflichtig.

Die Bekanntgabe von amtlich anerkannten Mineralwässern erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union in entsprechenden Listen gemäß § 3 Abs. 4 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung und nach Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern. Aufgrund dessen werden mineralwasserherstellende Betriebe angehalten, Änderungsmitteilungen bezüglich der Quellnutzung an das Landesamt als zuständige Behörde unter der E-Mail-Adresse lebensmittel@lavg.brandenburg.de zu übermitteln. Hierfür kann das Formular unter den Downloads genutzt werden.

Im 3. Abschnitt der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung finden sich Vorschriften für Quellwasser und Tafelwasser. Im Gegensatz zum natürlichen Mineralwasser bedarf das Inverkehrbringen von Quell- und Tafelwasser keiner amtlichen Anerkennung.