Hauptmenü

Biozid-Produkte

© LAVG V5
© LAVG V5

Die Vermarktung und Verwendung von Biozidprodukten unterliegen in der Europäischen Union der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Ziel des Gesetzgebers ist es, nur Produkten einen Marktzugang zu gewähren, die eine möglichst geringe Gefahr für Menschen und Umwelt darstellen und gleichzeitig die vom Hersteller ausgelobte biozide Wirkung auf die Zielorganismen erzielen. Deshalb gibt es ein zweistufiges Zulassungsverfahren (Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassung) und zusätzliche Kennzeichnungs- und Werbevorschriften.

Biozidprodukte dürfen nur Wirkstoffe enthalten, die hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials von den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsstaaten bewertet und genehmigt worden sind. Dieser Prozess der Wirkstoffgenehmigung ist noch nicht abgeschlossen, so dass sich derzeit noch viele, für die Verwendung noch nicht genehmigte Wirkstoffe, auf dem Markt befinden. Für diese "Altwirkstoffe" gelten Übergangsregeln. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung ist, dass die in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe in der Liste der notifizierten Wirkstoffe (VO 1062/2014 Anhang II)  aufgeführt sind.

Die Genehmigung aller in einem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffe ist die Voraussetzung für dessen Zulassung. Im Rahmen eines speziellen Zulassungsverfahrens werden dann alle Biozidprodukte einer erneuten Prüfung unterzogen. Hier geht es neben der Gefährdungsbeurteilung vor allem auch um die Wirksamkeit der Produkte. Letztlich dürfen, abgesehen von derzeit noch bestehenden Übergangsregelungen, nur zugelassene Biozidprodukte in den Verkehr gebracht werden.

Wird ein Wirkstoff nicht genehmigt, so dürfen Produkte, die diesen Wirkstoff enthalten, nach einer Abverkaufsfrist nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen von Marktkontrollen werden solche Abverkaufsfristen geprüft. Hier finden sich beispielsweise Algizide und Desinfektionsmittel auf der Basis von Kupfersulfat. Kupfersulfat ist für diese Anwendungen nicht genehmigt worden und darf daher beispielsweise nicht als Biozid in Klauenbädern für Rinder abgegeben werden.

Weitere Schwerpunkte der Überwachungen betreffen die Kennzeichnung und Verpackung der Biozidprodukte.

Beispiele aus der Praxis der vergangenen Jahre finden Sie in den jeweiligen Jahresberichten, die unter "Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung" sowie unter "Publikationen der Abteilung Verbraucherschutz" veröffentlicht sind.