Gewährung einer Soforthilfe zur Aufrechterhaltung der Strukturen bei gemeinnützigen Tierschutzorganisationen im Bereich des Tierschutzes für das Jahr 2023 (Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie)
Hinweise für antragstellende Personen

- Zweck
Mit der Soforthilfe sollen Strukturen zu Zwecken des Tierschutzes gesichert und wirtschaftliche Belastungen abgemildert werden, die infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine für gestiegene allgemeine Inflations- und Energiekosten entstanden sind, indem den betroffenen Tierschutzorganisationen eine schnelle finanzielle Hilfe gewährt wird.
- Wer ist antragsberechtigt?
Gefördert werden können Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.
- Was ist zuschussfähig?
Pauschaler Mehrbelastungsausgleich für Sachkosten zur Minderung von Energiepreissteigerungen und der inflationären Preisentwicklungen. Sachkosten in diesem Sinne sind Strom-, Heiz- und Wasserkosten, Miete sowie Futter- und Tierarztkosten.
- Wie wird bezuschusst?
Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines einmaligen, pauschalen Mehrbelastungsausgleichs in Höhe von acht Prozent auf die für das Jahr 2022 nachgewiesenen Sachkosten gewährt.
- Wann und wo ist der Antrag einzureichen?
Anträge für das Jahr 2023 sind unter Verwendung des unterschriebenen Antragsformulars bis spätestens 30.09.2023 postalisch einzureichen beim:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (LAVG) Postfach 90 02 36 14438 Potsdam
Ergänzende Unterlagen können auch elektronisch dem LAVG übermittelt werden: foerderangelegenheiten@lavg.brandenburg.de

- Zweck
Mit der Soforthilfe sollen Strukturen zu Zwecken des Tierschutzes gesichert und wirtschaftliche Belastungen abgemildert werden, die infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine für gestiegene allgemeine Inflations- und Energiekosten entstanden sind, indem den betroffenen Tierschutzorganisationen eine schnelle finanzielle Hilfe gewährt wird.
- Wer ist antragsberechtigt?
Gefördert werden können Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.
- Was ist zuschussfähig?
Pauschaler Mehrbelastungsausgleich für Sachkosten zur Minderung von Energiepreissteigerungen und der inflationären Preisentwicklungen. Sachkosten in diesem Sinne sind Strom-, Heiz- und Wasserkosten, Miete sowie Futter- und Tierarztkosten.
- Wie wird bezuschusst?
Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines einmaligen, pauschalen Mehrbelastungsausgleichs in Höhe von acht Prozent auf die für das Jahr 2022 nachgewiesenen Sachkosten gewährt.
- Wann und wo ist der Antrag einzureichen?
Anträge für das Jahr 2023 sind unter Verwendung des unterschriebenen Antragsformulars bis spätestens 30.09.2023 postalisch einzureichen beim:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg (LAVG) Postfach 90 02 36 14438 Potsdam
Ergänzende Unterlagen können auch elektronisch dem LAVG übermittelt werden: foerderangelegenheiten@lavg.brandenburg.de