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Förderung von Maßnahmen des Tierschutzes "Kastration/Sterilisation frei lebender Katzen" durch Tierschutzvereine für das Jahr 2024 (Katzenkastrationsrichtlinie)

Hinweise für antragstellende Personen

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© kikimor – Fotolia.com

Zielsetzung

Ziel der Maßnahmen ist es, durch die Kastration und Sterilisation von freilebenden herrenlosen Katzen deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken. Zweck der Förderung ist die Verbesserung des Tierschutzes und die Unterstützung der als gemeinnützig anerkannten Tierschutzorganisationen im Land Brandenburg.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden können Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.

Welche Zuwendungsvoraussetzungen sind erforderlich?

Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist u. a., dass

  • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung der beantragten Landeszuwendung gesichert ist
  • unvorhersehbare Gesamtfinanzierungmehrkosten mit Eigenmitteln kompensiert werden können
  • mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde (als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden tierärztlichen Behandlungsvertrages zu werten)
  • keine Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt werden
  • die operierten Katzen grundsätzlich 24 Stunden separat untergebracht werden, um die Tiere vollständig aus der Narkose erwachen zu lassen und sicherzugehen, dass die Tiere nach der OP bei gutem Allgemeinbefinden sind
  • die kastrierten/sterilisierten Katzen mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einem anerkannten Haustierregister registriert werden
  • die kastrierten/sterilisierten Katzen grundsätzlich wieder in ihrem Habitat ausgesetzt werden.

Eine das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) übergreifende Förderung ist ausgeschlossen.

Was ist förderfähig, was ist nicht förderfähig?

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachausgaben im Rahmen der Sterilisation oder Kastration von der Katzen in Form von Vergütungen für Tierärztinnen und Tierärzte nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).

Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss zur Bezahlung der Operationskosten (pro männliche Katze 20 € und pro weibliche Katze 58 €).

Nicht zuwendungsfähig sind die Personalkosten angestellter Tierärztinnen und Tierärzte und Ausgaben für Maßnahmen bei den Tieren, für die private oder gewerbliche Tierhalterinnen oder Tierhalter die Verantwortung tragen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.

Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

Anträge für das Jahr 2023 sind unter Verwendung des Antragsformulars mit rechtsverbindlicher Unterschrift unverzüglich einzureichen:

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg
Postfach 90 02 36
14438 Potsdam

Die sonstigen Unterlagen können elektronisch der Bewilligungsbehörde übermittelt werden: foerderangelegenheiten@lavg.brandenburg.de.

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© kikimor – Fotolia.com

Zielsetzung

Ziel der Maßnahmen ist es, durch die Kastration und Sterilisation von freilebenden herrenlosen Katzen deren unkontrollierter Vermehrung entgegenzuwirken. Zweck der Förderung ist die Verbesserung des Tierschutzes und die Unterstützung der als gemeinnützig anerkannten Tierschutzorganisationen im Land Brandenburg.

Wer kann gefördert werden?

Gefördert werden können Tierschutzorganisationen (insbesondere eingetragene Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften) mit Sitz im Land Brandenburg, die als gemeinnützig anerkannt sind und sich nicht in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft befinden.

Welche Zuwendungsvoraussetzungen sind erforderlich?

Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen ist u. a., dass

  • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung der beantragten Landeszuwendung gesichert ist
  • unvorhersehbare Gesamtfinanzierungmehrkosten mit Eigenmitteln kompensiert werden können
  • mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde (als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden tierärztlichen Behandlungsvertrages zu werten)
  • keine Tiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelt werden
  • die operierten Katzen grundsätzlich 24 Stunden separat untergebracht werden, um die Tiere vollständig aus der Narkose erwachen zu lassen und sicherzugehen, dass die Tiere nach der OP bei gutem Allgemeinbefinden sind
  • die kastrierten/sterilisierten Katzen mittels Mikrochip gekennzeichnet und in einem anerkannten Haustierregister registriert werden
  • die kastrierten/sterilisierten Katzen grundsätzlich wieder in ihrem Habitat ausgesetzt werden.

Eine das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) übergreifende Förderung ist ausgeschlossen.

Was ist förderfähig, was ist nicht förderfähig?

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachausgaben im Rahmen der Sterilisation oder Kastration von der Katzen in Form von Vergütungen für Tierärztinnen und Tierärzte nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).

Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss zur Bezahlung der Operationskosten (pro männliche Katze 20 € und pro weibliche Katze 58 €).

Nicht zuwendungsfähig sind die Personalkosten angestellter Tierärztinnen und Tierärzte und Ausgaben für Maßnahmen bei den Tieren, für die private oder gewerbliche Tierhalterinnen oder Tierhalter die Verantwortung tragen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung.

Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

Anträge für das Jahr 2023 sind unter Verwendung des Antragsformulars mit rechtsverbindlicher Unterschrift unverzüglich einzureichen:

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg
Postfach 90 02 36
14438 Potsdam

Die sonstigen Unterlagen können elektronisch der Bewilligungsbehörde übermittelt werden: foerderangelegenheiten@lavg.brandenburg.de.