25.08.2020
Was Sie in und über Corona-Zeiten wissen sollten
Telefon-Hotlines zum Coronavirus
- Bürgertelefon des Landes Brandenburg: 0331 866-5050 (Mo, Mi, Fr von 9–17 Uhr) für Fragen zum Umgang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2)
- Bürgertelefon des LAVG: 0331 8683-888 (Mo–Fr von 10–12 Uhr) für Fragen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Informationen für Beherbergungsbetriebe und deren Gäste mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs - Umgangsverordnung
Die Umgangsverordnung des Landes sieht im § 7 vor, dass Beherbergungsbetriebe keine Gäste aufnehmen dürfen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Anreise laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner vorgelegen haben.
Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständigen Behörden öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich das Verbot nach Satz 1 auf die bekanntgegebenen Bereiche. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind.
Für das Land Brandenburg werden derartige Bereiche regelmäßig auf dieser Seite bekanntgegeben:
- Corona-Dashboard Brandenburg
Hinweis: Bitte öffnen Sie den Link zum Dashboard mit dem Browser Firefox, Safari oder Edge. MIt dem MS Internet Explorer funktioniert er nicht.
- Link zur neuen Umgangsverordnung
- Häufig gestellte Fragen zur Beherbergung von Gästen aus Risikogebieten
Informationen zur Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz durch Coronavirus
Zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit – wie dem Coronavirus – können die zuständigen Behörden im Land Brandenburg nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.
Insbesondere können sie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigten, Ausscheidern oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten gemäß § 31 IfSG ganz oder teilweise verbieten. Wer einem gesetzlichen oder behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot auf Grund des Infektionsschutzgesetzes unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1 ff. IfSG eine Entschädigung in Geld.
Einen Entschädigungsanspruch haben auch Personen, die als Ansteckungsverdächtige nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG abgesondert wurden oder werden und die als Ausscheider ihre Absonderung nicht zu vertreten haben, weil sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können, vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG.
Auch erwerbstätige Personen, welche aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben längstens bis zu zehn Wochen in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens einen Anspruch auf Entschädigung. Erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein betreuen oder pflegen, steht ein Anspruch auf Entschädigung längstens bis zu 20 Wochen zu. Die Auszahlung für die Dauer von längstens sechs Wochen erfolgt durch den Arbeitgeber, welcher die Erstattung der Entschädigungsleistung beim LAVG beantragen kann. Der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG erstreckt sich dabei lediglich auf den Zeitraum vom 30.03.2020 bis zum 31.12.2020. Verdienstausfälle aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung vor dem 30.03.2020 haben dementsprechend keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG zur Folge.
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen nach §§ 56-58 IfSG zuständig. Anträge nach § 65 IfSG sind an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zu richten.
Entschädigungsanträge nach §§ 56 ff. IfSG können ab sofort über ein ländergemeinsames Online-Portal eingereicht werden. Bitte verwenden Sie hierfür folgenden Link (Hinweis: Internet Explorer wird nicht unterstützt). Betroffene finden dort auch weitere Informationen.
- Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen
(inkl. häufig gestellter Fragen und Verfahrensweise bei der Antragstellung)
Bitte beachten Sie - Änderung des „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)“ vom 28.05.2020: Anträge auf Entschädigung aufgrund der Betreuung von Kindern mit einem Zeitraum des entstandenen Verdienstausfalls länger als sechs Wochen können im Moment noch nicht gestellt werden. An einer kurzfristigen Lösung zur Umsetzung dieser Gesetzesanpassung wird gearbeitet und Ihnen so bald wie möglich zur Verfügung gestellt. Die Anträge für die ersten sechs Wochen können weiterhin wie bisher gestellt werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, können Sie diese an die E-Mail-Adresse entschaedigung@lavg.brandenburg.de beim
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen OT Wünsdorf
richten.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen im Hinblick auf Fragen zu sonstigen Entschädigungen und Zahlungen, die nicht unter den o. g. Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes fallen, durch das LAVG keine Auskunft erteilt werden kann.
Wir verweisen hierzu auf die Informationen der ILB für Unternehmen und Freiberufler.
- https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/
- Hinweis zu Betriebsschließungen, Veranstaltungsverboten u. ä. auf Grund des Coronavirus
Corona- Rettungsschirm für Tierheime (neu 18.05.2020)
Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe für von der Coronakrise geschädigte gemeinnützige Träger von Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen (RL-MSGIV-Corona-Tierheim-Soforthilfe)
Antrag entsprechend der RL-MSGIV-Corona-Tierheim-Soforthilfe
Verordnungen und Bekanntmachungen
- Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.08.2020
- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2 Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 12.06.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.08.2020
- Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Brandenburg vom 08.05.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.08.2020
- Bekanntmachung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS vom 10.08.2020
- Allgemeinverfügung des LAVG: Gestattung gemäß § 79 Absatz 5 AMG zum Abweichen von den Regelungen des § 10 Absatz 1 AMG (Dormicum) vom 28.05.2020
- Allgemeinverfügung des LAVG: Gestattung gemäß § 79 Absatz 5 AMG zum Abweichen von den Regelungen des §§ 10 und 21 Absatz 1 AMG (Prevenar, Midazolam) vom 23.04.2020
- Allgemeinverfügung des LAVG: Gestattung gemäß § 79 Absatz 5 AMG zum Abweichen von den Regelungen des § 10 Absatz 1 AMG und § 10 Absatz 1c AMG (Kaletra, Midazolam) vom 23.04.2020
- Allgemeinverfügung - Gestattung gem. § 79 Abs. 5 AMG zum Abweichen von der Regelung des § 21 Abs. 1 AMG für Pneumokokken-Impfstoff vom 09.04.2020
- Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zur Festlegung von Anforderungen für die Beförderung in loser Schüttung von UN 3291 (medizinischer Abfall) nach VC 3 gem. 7.3.3.1 ADR vom 18.03.2020
Merkblätter
Informationen der obersten Arbeitsschutzbehörde zur Corona-Pandemie
- Infoblatt des MSGIV 01/20 – Was können Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten aktuell tun?
- Infoblatt des MSGIV 02/20 – Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus auf Baustellen
- Infoblatt des MSGIV 03/20 – Arbeitsmedizinsiche Einschätzung zur Beschäftigung von schwangeren Frauen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
- Infoblatt des MSGIV 04/20 - Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Einfuhr/Bereitstellen auf dem Markt, Information für Unternehmen/Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer, Händler)
- Infoblatt des MSGIV 05/20 - Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Einfuhr/Bereitstellen auf dem Markt, Information für Behörden
- Infoblatt des MSGIV 06/20 - Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Partikelfiltrierender Atemschutz (FFP) in Gesundheitseinrichtungen
- Infoblatt des MSGIV 07/20 - Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus für Saisonarbeitskräfte/ Erntehelfer in der Landwirtschaft
- Infoblatt des MSGIV 08/20 - Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus für Beschäftigte im Einzelhandel
- Infoblatt des BMAS zu SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Fragen und Antworten
- beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
- bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg
- bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- beim Robert-Koch-Institut (RKI)
- beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu Fragen des Verbraucherschutzes
- bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin
- beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zu Fragen im Pflegebereich
- beim Friedrich-Löffler-Institut (FLI)
- bei der Hotline des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Aktuelle Infos zu den Themen Gesundheit, Gesellschaft und Wirtschaft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie im
- DOSSIER ZUR CORONA-PANDEMIE in Berlin und Brandenburg, Hrsg.: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Stand 04. August 2020
- Datum
- 25.08.2020
- Datum
- 25.08.2020