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Gesundheitsfachberufe - Anerkennungsverfahren ausländischer Ausbildungen

Zu den Gesundheitsfachberufen gehören folgende Berufe

  • Altenpflege
  • Altenpflegehilfe
  • Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten
  • Diätassistenz*
  • Ergotherapie
  • Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in für Intensivpflege und Anästhesie**
  • Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in für Hygiene in der Pflege**
  • Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für den Operationsdienst**
  • Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Hygiene in der Pflege**
  • Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Intensivpflege u. Anästhesiologie**
  • Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in für onkologische Pflege**
  • Fachkraft für gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege**
  • Fachkraft für onkologische Pflege**
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
  • Gesundheits- und Krankenpflege
  • Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
  • Hebammen/Entbindungspfleger
  • Logopädie
  • Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeister/-innen
  • Medizinische Technologinnen und Technologen für Funktionsdiagnostik*
  • Medizinische Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinische Technologinnen und Technologen für Radiologie
  • Medizinische Technologinnen und Technologen für Veterinärmedizin*
  • Notfallsanitäter/-in
  • Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
  • Pflegefachfrau / Pflegefachmann
  • Pharmazeutisch-technische Assistenz
  • Physiotherapie
  • Podologinnen und Podologen

 *    Im Land Brandenburg wird in diesen Berufen zurzeit nicht ausgebildet.
** Hierbei handelt es sich um eine Weiterbildung bzw. Fortbildung.
       Es bedarf zunächst der Anerkennung des Grundberufs.

Berufsanerkennung

Die Ausübung von Tätigkeiten unter den oben genannten Berufsbezeichnungen ist erlaubnispflichtig.
Sofern die Ausbildung im Ausland erworben wurde, sind die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung in dem Bundesland zu beantragen, in dem die antragstellende Person den Hauptwohnsitz hat. Die im Ausland erworbene Ausbildung muss abgeschlossen und im Wesentlichen gleichwertig mit der deutschen Ausbildung sein. Die antragstellende Person muss daneben persönlich und gesundheitlich für den Beruf geeignet sein sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Weitere Hinweise und Informationen, einen Antragsvordruck mit Aufstellung der erforderlichen Antragsunterlagen und Hinweisen zur Form der Unterlagen entnehmen Sie bitte den angebotenen Downloads.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Ausübung von Tätigkeiten in den genannten Berufen ohne Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann.

Ausschließlich telefonisch:
Dienstag           9:00 - 10:30 Uhr
Donnerstag    13:00 - 14:30 Uhr

Persönlich:
Nur nach vorheriger Vereinbarung

Weitere Informationen zum Download